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102 2026 225

FR Kantonsgericht

Zivilprozess

Sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

Veröffentlicht am 23. September

Entschieden am 31. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Französisch).

Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
102 2026 225
Urteil vom 31. August 2026
II. Zivilappellationshof
Besetzung
Präsidentin:
Dina Beti
Richter:
Catherine Christinaz, Markus Ducret
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin:
Frédérique Jungo
Parteien
A.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
gegen
B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
Gegenstand
Sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
Berufung vom 30. Juli 2026 gegen den Entscheid des Präsidenten des
Arbeitsgerichts des Saanebezirks vom 28. Juli 2026
Kantonsgericht KG
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In Anbetracht dessen,
dass die A.________ am 13. Juli 2026 gegen die B.________ AG ein Schlichtungsgesuch beim
Arbeitsgericht des Saanebezirks (nachfolgend: Arbeitsgericht) einreichte;
dass der Präsident des Arbeitsgerichts mit Entscheid vom 28. Juli 2026 mangels sachlicher
Zuständigkeit darauf nicht eintrat;
dass die A.________ am 30. Juli 2026 erklärte, dass sie den Nichteintretensentscheid vom 28. Juli
2026 «nicht akzeptiere»;
dass Anfechtungsobjekt ein Nichteintretensentscheid des Präsidenten des Arbeitsgerichts als
Schlichtungsbehörde in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ist und es sich dabei um einen
erstinstanzlichen Endentscheid handelt, so dass je nach Streitwert Berufung oder Beschwerde zu
erheben ist (STÄHLE/ZINGG, in Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl.
2026, Art. 60 N. 32);
dass ein Nichteintretensentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert
von mindestens CHF 10'000.- daher gemäss Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO mit Berufung
anfechtbar ist;
dass im vorliegenden Fall der Streitwert mehr als CHF 10'000.- beträgt und der Entscheid des
Präsidenten des Arbeitsgerichts vom 28. Juli 2026 somit mit Berufung anfechtbar ist;
dass die Eingabe der A.________ vom 30. Juli 2026 weder als Beschwerde noch als Berufung
bezeichnet ist, die Voraussetzungen der Berufung aber erfüllt, weshalb sie als solche
entgegenzunehmen ist;
dass über Berufungen im Gebiet des Arbeitsrechts der II. Zivilappellationshof entscheidet (Art. 17
Abs. 1 Bst. b des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine
Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]);
dass die Berufungsfrist 30 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheides beträgt. Der
Entscheid vom 28. Juli 2026 wurde der Berufungsklägerin am 29. Juli 2026 zugestellt, sodass die
am 30. Juli 2026 eingereichte Berufung fristgerecht erfolgte;
dass die Berufungsklägerin sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz wäre zu Unrecht nicht auf ihr
Gesuch eingetreten, da es sich bei der geltend gemachten Forderung sehr wohl um eine Forderung
aus Arbeitsvertrag handle;
dass das Arbeitsgericht erstinstanzlich in privatrechtlichen Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis
(«portant sur un contrat de travail») entscheidet (; vgl. );
dass Arbeitnehmer nur eine natürliche Person sein kann (vgl. ; Urteil BGer 4A_542/2020
vom 3. März 2021 E. 3.3.2; BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, 8. Aufl. 2026, Art. 319 N. 45), sodass es
sich schon deshalb nicht um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis gehandelt haben kann;
dass aus den Akten im Übrigen auch nicht hervorgeht, dass etwa der Einzelunternehmer der
Berufungsklägerin als natürliche Person in einem Arbeitsverhältnis mit der Berufungsbeklagten
stand;
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dass nämlich zu den Wesensmerkmalen des Arbeitsvertrags insbesondere die Eingliederung in eine
fremde Arbeitsorganisation gehört, durch welche das für das Arbeitsverhältnis typische
Subordinationsverhältnis entsteht (; «im Dienst des Arbeitgebers»). Die damit
einhergehende Weisungsgewalt des Arbeitgebers () grenzt den Arbeitsvertrag von den
Verträgen auf selbstständige Dienstleistung ab (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 319 N. 14; vgl.
auch BGE 95 I 21 E. 5b);
dass aus den Akten jedoch nicht hervorgeht, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestand.
Selbst die Berufungsklägerin bezeichnete ihr vertragliches Verhältnis zur Berufungsbeklagten als
«Dienstleistungsvertrag» und reichte einen Brief der Berufungsbeklagten ein, welcher an
«Lieferanten und Partner» adressiert war. Ein unterzeichneter Arbeitsvertrag, auf welchen die
Berufungsklägerin ihre Forderung stützen könnte, liegt in den Akten ebenfalls nicht vor;
dass das Arbeitsgericht somit offensichtlich nicht zuständig war und damit mit Fug den
angefochtenen Nichteintretensentscheid fällte ( i.V.m. ; Urteil
BGer 4A_191/2019 vom 5. November 2019 E. 4.2);
dass die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, der
unterliegenden Berufungsklägerin auferlegt werden ( und );
dass die Gerichtskosten auf CHF 250.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen
werden (Art. 19 Abs. 1 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da die Berufung der Berufungsbeklagten gestützt
auf nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde;
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
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Der Hof erkennt:
I.
Die Berufung wird abgewiesen.
Der Entscheid des Präsidenten des Arbeitsgerichts des Saanebezirks vom 28. Juli 2026 wird
damit bestätigt.
II.
Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens werden der A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 250.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss
bezogen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Zustellung.
Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in
Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art.
72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt.
Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen
ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen
einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Freiburg, 31. August 2026/pra
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

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