ZD26.028596
VD Tribunal cantonal
Invalidenversicherung
28. August
Sachverhalt
B.________ focht die Verfügung der IV-Stelle Waadt an, mit der ihm berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verweigert worden waren. Trotz zugestellter Aufforderung leistete er den Kostenvorschuss von 600 Franken bis zum 10. Juli 2026 nicht und beantragte weder eine Fristverlängerung noch rechtzeitig unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
• Bei anfechtbaren Verfügungen über IV-Leistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig; der Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten und ist auf die Säumnisfolge hinzuweisen.
• Da der Vorschuss trotz ordnungsgemässer Zustellung nicht fristgerecht bezahlt und kein entschuldbarer Hinderungsgrund geltend gemacht wurde, war auf die Beschwerde nach Art. 47 Abs. 3 LPA-VD nicht einzutreten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt; es wurden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.