8C_319/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
12. August
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin setzte die Ergänzungsleistung der seit 2019 IV-Renten beziehenden Beschwerdeführerin für April 2025 neu auf Fr. 1'045.– fest und verfügte eine Nachzahlung von Fr. 425.–. Das Kantonsgericht Luzern erhöhte die angerechneten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und setzte den Anspruch nach Androhung einer reformatio in peius auf Fr. 619.– fest.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit der vorinstanzlichen Neuberechnung der Ergänzungsleistung für April 2025 auf Fr. 619.– auseinander und legte insbesondere nicht dar, um welche Beträge diese konkret zu korrigieren sei.
• Ihre appellatorische Kritik an Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung genügte weder den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG noch dem qualifizierten Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG; deshalb trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.