C-5510/2026
Bundesverwaltungsgericht
Neuverlegung von Kosten und Parteientschädigung
Veröffentlicht am 21. September
Entschieden am 26. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5510/2026
Urteil vom 26. August 2026
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien
Kanton Basel-Stadt,
handelnd durch das Amt für Sozialbeiträge,
Beschwerdeführerin,
gegen
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch das Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVAG, Bundesbeitrag an die individ. Prämienverbilligung (2022); Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung, Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2025 vom
23. Juli 2026.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-2001/2022 mit Urteil vom 11. März 2025 die Beschwerde des Kantons Basel-Stadt, handelnd durch das Amt für Sozialbeiträge (nachfolgend Beschwerdeführerin), vom 29. April 2022 gegen die Verfügung des für die Schweizerische Eidgenossenschaft handelnden Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend Vorinstanz) vom 5. April 2022 guthiess und diese Verfügung aufhob, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben und gleichzeitig keine Parteientschädigungen zugesprochen wurden,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_250/2025 vom 23. Juli 2026 in Gutheissung der Beschwerde der Vorinstanz den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2025 aufhob und die Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2022 bestätigte (Dispositiv-Ziffer 1),
dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies (Dispositiv-Ziffer 3),
dass demzufolge vorliegend über die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren C-2001/2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden ist,
dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist und die Verfahrenskosten gemäss in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind,
dass vorliegend eine Kürzung des Anteils des Kantons Basel-Stadt am Bundesbeitrag an die IPV um Fr. 983'136.75 im Streit lag,
dass die Verfahrenskosten im Verfahren C-2001/2022 auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. i.V.m. ) und der gemäss bundesgerichtlichem Urteil unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen kann ( und ),
dass im Verfahren C-2001/2022 der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( e contrario) und die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (),
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind () und auch von einer Parteientschädigung abzusehen ist ( e contrario sowie ).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-2001/2022 in der Höhe von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
2. Im Verfahren C-2001/2022 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber
Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (, und ). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen ().
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