8C_202/2026
Bundesgericht
Arbeitslosenversicherung
31. Juli
Sachverhalt
Gründer der Gesellschaft, war A.________ deren Verwaltungsrat, als diese vor ihrer mit Urteil vom 8. September 2025 ausgesprochenen Konkurseröffnung in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Sein Gesuch um Insolvenzentschädigung in der Höhe von 113'321 Franken wurde von der Kasse und anschliessend von der kantonalen Instanz abgewiesen.
Erwägungen
• Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann ohne konkrete Prüfung der Verantwortlichkeiten ausgeschlossen werden, wenn die Entscheidungsbefugnis aus dem Gesetz folgt, namentlich beim Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft.
• Da A.________ Verwaltungsrat war, als die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geriet, eröffnete ihm die einen Monat vor der Konkurseröffnung erfolgte Löschung nicht den Anspruch auf die Entschädigung; die kantonale Behörde durfte darauf verzichten, den tatsächlichen Umfang seiner Befugnisse abzuklären.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.