6B_439/2026
Bundesgericht
Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (Beschwerdebefugnis)
4. August
Sachverhalt
A.________ beantragte beim Bundesgericht, die angebliche Untätigkeit der Genfer Staatsanwaltschaft bezüglich der Öffnung eines Tresors festzustellen, und verlangte zudem die Revision von Verurteilungen ihres Ex-Ehemanns sowie die Herausgabe des Tresors.
Erwägungen
• Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG setzt voraus, dass die ausstehende Entscheidung unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar wäre; dies trifft bei der Untätigkeit der Genfer Staatsanwaltschaft nicht zu, weshalb dafür die kantonale Beschwerdekammer zuständig ist.
• Das Revisionsbegehren betreffend eine Verurteilung des Ex-Ehemanns ist mangels dargetaner Beteiligung der Beschwerdeführerin am kantonalen Verfahren und mangels eingereichter anfechtbarer Entscheidung ebenfalls unzulässig.
Entscheid
Die Eingabe ist unzulässig; sie wird hinsichtlich der behaupteten Rechtsverweigerung an die Genfer Beschwerdekammer weitergeleitet.