6B_439/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (Beschwerdebefugnis)

4. August

Sachverhalt A.________ beantragte beim Bundesgericht, die angebliche Untätigkeit der Genfer Staatsanwaltschaft bezüglich der Öffnung eines Tresors festzustellen, und verlangte zudem die Revision von Verurteilungen ihres Ex-Ehemanns sowie die Herausgabe des Tresors. Erwägungen • Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG setzt voraus, dass die ausstehende Entscheidung unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar wäre; dies trifft bei der Untätigkeit der Genfer Staatsanwaltschaft nicht zu, weshalb dafür die kantonale Beschwerdekammer zuständig ist. • Das Revisionsbegehren betreffend eine Verurteilung des Ex-Ehemanns ist mangels dargetaner Beteiligung der Beschwerdeführerin am kantonalen Verfahren und mangels eingereichter anfechtbarer Entscheidung ebenfalls unzulässig. Entscheid Die Eingabe ist unzulässig; sie wird hinsichtlich der behaupteten Rechtsverweigerung an die Genfer Beschwerdekammer weitergeleitet.
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