WP260002
ZH Obergericht
Nachzahlungspflicht bei fehlender Mitwirkung
Veröffentlicht am 17. September
Entschieden am 5. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP260002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler
sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 5. Mai 2026
in Sachen
Kanton Zürich,
Gesuchsteller
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich
gegen
A._____,
Gesuchsgegnerin
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht
Verfahren LE160054-O
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Erwägungen:
1.1. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 2. Dezember 2016 wurden im Beru-
fungsverfahren Geschäfts-Nr. LE160054-O der Gesuchsgegnerin (in jenem Ver-
fahren Berufungsklägerin) Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'800.– auferlegt, zu-
folge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Ge-
richtskasse genommen (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 4). Ihr unentgeltlicher Rechtsbei-
stand, lic. iur. X._____, wurde mit Beschluss der Kammer vom 28. März 2017 für
das genannte Berufungsverfahren mit Fr. 1'738.40 aus der Gerichtskasse entschä-
digt und die Nachzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1). Des
Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin mit Urteil vom 2. Dezember 2016 verpflichtet,
dem damaligen Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu
bezahlen, welche seinem Rechtsvertreter direkt aus der Gerichtskasse bezahlt
wurde, sodass der Anspruch des Berufungsbeklagten mit Zahlung der Entschädi-
gung auf den Kanton überging (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 5).
1.2. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 ersuchte der Kanton Zürich, vertreten durch
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Gesuchsteller), die Kammer um
Feststellung der Nachzahlungspflicht nach für eine Gesamtforderung
von Fr. 3'538.40 (Urk. 1 S. 1).
1.3. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist
von zehn Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungs-
pflicht Stellung zu nehmen und ihre aktuelle finanzielle Situation darzulegen mit
dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Bejahung der Nach-
zahlungspflicht führen könne (Urk. 4). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin
nach der ersten erfolglosen Zustellung (vgl. Urk. 5) am 25. März 2026 zugestellt
werden (Urk. 8/1). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen.
2.1. Nach kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet
werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das
Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summari-
sches Verfahren. Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist die-
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jenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte, damit
vorliegend die erkennende Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119
Abs. 2 Satz 1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt
im Nachzahlungsverfahren analog. Der Nachzahlungsschuldner ist verpflichtet,
seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar of-
fenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungs-
pflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen ge-
stellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzah-
lungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (OGer ZH WP250002 vom 19. März 2025
E. 2.a, m.w.H.).
2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, unter dem Titel der gewährten unentgeltli-
chen Rechtspflege resultiere eine offene Forderung von insgesamt Fr. 3'538.40
(Urk. 1 S. 1; Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 habe er der Gesuchsgeg-
nerin die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung in Rechnung
gestellt und um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten ersucht,
unter dem Vorbehalt, dass sich die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin in der
Zwischenzeit verbessert habe. Mit Schreiben vom 23. August 2024 habe er die
Gesuchsgegnerin erneut dazu aufgefordert, der Zahlung nachzukommen oder ihre
finanzielle Situation darzulegen. Am 7. Oktober 2024 sei die ausgefüllte und unter-
zeichnete Einkommens- und Vermögensaufstellung der Gesuchsgegnerin einge-
gangen. Da keine Belege zu den Angaben eingereicht worden seien, hab er die
Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 aufgefordert, diese nachzu-
reichen. Darauf habe die Gesuchsgegnerin nicht reagiert. Aufgrund der nicht aus-
reichenden Mitwirkung habe er die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 20. Januar
2025 aufgefordert, den Betrag zu bezahlen, innert 20 Tagen einen Ratenvorschlag
zu unterbreiten oder Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen. Gemäss
Sendungsverfolgung der Post sei das Schreiben am 27. Januar 2025 zugestellt
worden. Bis heute sei keine weitere Reaktion eingegangen. Zu den finanziellen Ver-
hältnissen der Gesuchsgegnerin könne er keine Angaben machen, da die Ge-
suchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei
(Urk. 1 S. 1 f.).
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2.3. Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung verlangt der Gesuchsteller vorlie-
gend die Feststellung der Nachzahlungspflicht hinsichtlich des einstweilen auf die
Gerichtskasse genommenen Betrag von Fr. 3'538.40 (Urk. 1 S. 2). Wie bereits aus-
geführt (oben E. 1.3), hat die Gesuchsgegnerin die ihr im vorliegenden Verfahren
angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Sie liess sich
damit nicht vernehmen und äusserte sich insbesondere nicht zu ihrer finanziellen
Situation. Die Mitwirkungspflicht gilt nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Nachzah-
lungsverfahren analog und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Beja-
hung der Nachzahlungspflicht (ZR 113 Nr. 75; vgl. oben E. 2.1) und entsprechender
Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von Fr. 3'538.40.
3.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine
Gerichtskosten erhoben (). Diese Kostenfreiheitsregel ist für
das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar. Entsprechend sind für das vorlie-
gende Verfahren keine Kosten zu erheben.
3.2. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung für das Nachzahlungsverfah-
ren, begründet den Antrag jedoch nicht (Urk. 1 S. 2). Ein begründeter Fall gemäss
, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung
für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuch-
steller wird durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte vertreten, die ihre Amts-
pflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädi-
gungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für das
Nachzahlungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge ihres
Unterliegens ist auch der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ().
Es wird erkannt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 3'538.40 an den Gesuch-
steller verpflichtet.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten) des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 3'538.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die .
Zürich, 5. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am:
ms
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