B-8256/2025
Bundesverwaltungsgericht
Sicherheits- und Friedenspolitik
Verschiebung der langen Zivildienstleistung
8. September
Sachverhalt
Im Juli 2023 zum Zivildienst zugelassen, hatte der Beschwerdeführer seine lange Zivildienstleistung von 180 Tagen vor Ende 2026 zu leisten. Nachdem er 2024 180 Tage geleistet hatte, begann er im September 2025 ein Bachelorstudium in Mikrotechnik und ersuchte um Verschiebung bis zum Abschluss seines Studiums im Jahr 2028. Die Vorinstanz bewilligte die Verschiebung für 2026, setzte die lange Zivildienstleistung jedoch auf 2027 fest.
Erwägungen
• Die Unterbrechung des Studiums stellte für sich allein keinen unzumutbaren Nachteil dar: Der Beschwerdeführer kannte seine Pflicht und hätte sie bei der Planung seiner Ausbildung berücksichtigen müssen; er hatte sich damit selbst in diese Lage versetzt.
• Die Verweigerung einer Verschiebung bis 2028 verletzte jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Da der Beschwerdeführer 2024 bereits 180 Tage geleistet hatte, hatte er seinen guten Willen gezeigt, und das private Interesse an der Wahrung des letzten Bachelorjahres überwog ausnahmsweise das öffentliche Interesse, das durch die für 2026 gewährte Verschiebung bereits geschwächt war.
Entscheid
Beschwerde gutgeheissen; Ziffer 2 des Entscheids wird dahingehend abgeändert, dass die lange Zivildienstleistung spätestens im Jahr 2028 zu leisten ist.