8C_192/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Vorinstanzliches Verfahren)

25. August

Sachverhalt Im Revisionsverfahren wurde der Anspruch der in den USA wohnhaften Versicherten zunächst herabgesetzt. Während des Beschwerdeverfahrens hob die IV-Stelle die Verfügung auf und sprach weiterhin eine ganze Invalidenrente zu; das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab und setzte die Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht auf Fr. 2'725.- fest. Erwägungen • Die Kürzung des geltend gemachten Aufwands von 19¼ auf 10½ Stunden überschritt das Ermessen nicht: Notwendige Klientenkontakte, nachträgliche Eingaben, Stellungnahmen und Nachbesprechung wurden berücksichtigt; kurze Kontakte und Mitteilungen ohne Handlungsbedarf durften pauschalisierend unberücksichtigt bleiben. • Auch die Anwendung des Mindeststundenansatzes, die Schätzung der Spesen auf Fr. 100.- sowie der Abzug der nicht geschuldeten Mehrwertsteuer waren nicht willkürlich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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