8C_192/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Vorinstanzliches Verfahren)
25. August
Sachverhalt
Im Revisionsverfahren wurde der Anspruch der in den USA wohnhaften Versicherten zunächst herabgesetzt. Während des Beschwerdeverfahrens hob die IV-Stelle die Verfügung auf und sprach weiterhin eine ganze Invalidenrente zu; das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab und setzte die Parteientschädigung nach Rückweisung durch das Bundesgericht auf Fr. 2'725.- fest.
Erwägungen
• Die Kürzung des geltend gemachten Aufwands von 19¼ auf 10½ Stunden überschritt das Ermessen nicht: Notwendige Klientenkontakte, nachträgliche Eingaben, Stellungnahmen und Nachbesprechung wurden berücksichtigt; kurze Kontakte und Mitteilungen ohne Handlungsbedarf durften pauschalisierend unberücksichtigt bleiben.
• Auch die Anwendung des Mindeststundenansatzes, die Schätzung der Spesen auf Fr. 100.- sowie der Abzug der nicht geschuldeten Mehrwertsteuer waren nicht willkürlich.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.