4D_79/2026
Bundesgericht
Zwischenentscheid
21. August
Sachverhalt
In einem arbeitsrechtlichen Zahlungsprozess focht der Arbeitnehmer vier erstinstanzlich verlangte Kostenvorschüsse von insgesamt 6'000 Franken an. Das Kantonsgericht trat auf den kantonalen Rekurs nicht ein; dagegen erhob er subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Erwägungen
• Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG sofort anfechtbar ist.
• Da der Beschwerdeführer weder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil noch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG darlegte, war die Beschwerde offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ohne Parteientschädigung.