Z1 2025 11
ZG Obergericht
Zahnärztliche Haftung und Aufklärung
Veröffentlicht am 5. März
Entschieden am 19. Januar
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
I. Zivilabteilung
Z1 2025 11
Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident
Oberrichter A. Staub
Oberrichterin F. Wiget
Gerichtsschreiber Ph. Carr
Urteil vom 19. Januar 2026 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________,
vertreten durch Fürsprecherin B.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
1. C.________ AG,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
betreffend
Forderung
(Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 25. März 2025)
Seite 2/24
Rechtsbegehren
Klägerin und Berufungsklägerin
1.
Das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 25. März 2025 sei aufzuheben und die Klage sei vollständig
gutzuheissen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 und 2.
Beklagte und Berufungsbeklagte
1.
Die Berufung sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen und
der Entscheid A2 2021 54 des Kantonsgerichts Zug vom 25. März 2025 sei vollumfänglich zu bestäti-
gen.
2.
Eventualiter sei die Klage abzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Klägerin.
Sachverhalt
1.
Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte 1) ist in F.________ (ZG) ansässig und betreibt
eine Zahnarztpraxis. D.________ (nachfolgend: Beklagter 2) ist Verwaltungsratspräsident und
Arbeitnehmer der Beklagten 1. Diese übernahm bei ihrer Gründung im Jahr 2012 das bereits
zuvor vom Beklagten 2 geführte Geschäft.
2.
A.________ (nachfolgend: Klägerin) stand ab 2007 in zahnmedizinischer Behandlung beim
Beklagten 2. Im Zeitraum vom Mai bis August 2011 unterzog sie sich zwecks Korrektur einer
Zahnfehlstellung einem ästhetischen Eingriff (nachfolgend: Eingriff 2011). Dieser betraf den
Oberkiefer der Klägerin. Ihre Frontzähne wurden mit sogenannten 360° Veneers versehen
und bereits bestehende Kronen- und Brückenkonstruktionen wurden erneuert.
3.
Die Klägerin litt in der Folge unter Schmerzen und begab sich in diverse Nachbehandlungen.
Im September 2017 ersuchte sie die Begutachtungskommission der Schweizerischen
Zahnärzte-Gesellschaft, Sektion Zug (nachfolgend: BK SSO), um Einleitung eines Ombuds-
verfahrens. In diesem Rahmen erstattete Prof. Dr. G.________ am 4. Dezember 2017 ein
Gutachten zuhanden der BK SSO (act. 1/14; nachfolgend: Gutachten G.________).
4.1
Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin am 22. Dezember
2021 beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagten ein. Sie verlangte die Bezahlung
von Schadenersatz in der Höhe von "mindestens" CHF 29'488.25 und EUR 30'640.98 sowie
eine Genugtuung von CHF 25'000.00, jeweils nebst Zins (act. 1). Zur Begründung brachte die
Klägerin vor, der Beklagte 2 habe beim Eingriff 2011 seine ärztliche Sorgfalts- und Auf-
klärungspflicht verletzt. Deshalb hätten die Beklagten der Klägerin die Behandlungskosten
und die entstandenen Folgekosten zu ersetzen. In der Replik vom 11. Juli 2022 machte die
Klägerin neu einen Schadenersatz von "mindestens" CHF 29'488.25 und EUR 40'515.36 gel-
tend (act. 18). Die Beklagten beantragten in der Klageantwort vom 23. März 2022 und in der
Duplik vom 15. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Klage (act. 8 und 22).
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4.2
Mit Verfügungen vom 14. Juni 2023 und 2. April 2024 beauftragte der (damalige) vorinstanzli-
che Referent die Sachverständigen Prof. Dr. H.________ und Dr. I.________ – beide von der
Klinik für Rekonstruktive Zahnmedizin [...] – mit der Erstattung eines zahnmedizinischen Gut-
achtens im Zusammenhang mit dem Eingriff 2011 (act. 29 und 36). Diese erstatteten ihr Gut-
achten am 3. September 2024 (act. 61; nachfolgend: Gerichtsgutachten). Die Parteien ver-
zichteten in der Folge auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 73 und 76) und
reichten schriftliche Schlussvorträge ein (act. 78 und 81).
4.3
Am 25. März 2025 erliess das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 84;
Verfahren A2 2021 54):
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:
CHF
10'588.40
Entscheidgebühr
CHF
1'411.60
Kosten der Beweisführung
CHF
12'000.00
Total
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten
Kostenvorschüssen von CHF 15'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird
der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Die Klägerin hat den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 23'450.00 (MWST inbegrif-
fen) zu bezahlen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]
5.
Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin am 6. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons
Zug Berufung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 86). In der Berufungs-
antwort vom 5. Juni 2025 stellten die Beklagten ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbe-
gehren (act. 90). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 91). Die Parteien
liessen sich indes mit Eingaben vom 21. August, 28. August und 22. September 2025 erneut
vernehmen (act. 93, 95 und 98). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Erwägungen
1.
Zu den Prozessvoraussetzungen, die vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60
ZPO), gehört die Formulierung eines korrekten Rechtsbegehrens. Ein solches ist auch im Be-
rufungsverfahren zu stellen. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren tritt das Berufungsge-
richt nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1; Urteil
des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 1.1; je m.w.H.).
1.1
Da das Berufungsgericht nach reformatorisch entscheiden kann, hat
die Berufung grundsätzlich einen reformatorischen Antrag zu enthalten, der im Falle der Gut-
heissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Berufung gestellten Anträ-
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ge müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein (Urteil des Bun-
desgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.4 ff. m.w.H.).
Die Klägerin hat die geltend gemachten Geldforderungen im Berufungsverfahren nicht bezif-
fert. Da sie jedoch um vollständige Gutheissung ihrer (von der Vorinstanz in act. 84 S. 2 f.
wiedergegebenen) Klagebegehren ersucht, ist klar, was sie mit der Berufung anstrebt. Dem-
nach erweist sich ihr Rechtsbegehren in dieser Hinsicht als zulässig (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2).
1.2
Zu prüfen bleibt jedoch, ob ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren Ziff. 1 zulässig ist. Die Kläge-
rin verlangt die Bezahlung eines nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden Be-
trags, mindestens aber CHF 29'488.25 und EUR 40'515.36 (nebst Zins). Damit hat sie –
formell betrachtet – eine unbezifferte Forderungsklage erhoben. Eine solche ist zulässig,
wenn es der klagenden Partei zu Beginn des Prozesses unmöglich oder unzumutbar ist, ihre
Forderung zu beziffern (). Gemäss der vorliegend anwendbaren (früheren)
Fassung von [a] (vgl. e contrario) ist die klagende Partei je-
doch gehalten, ihre Forderung zu beziffern, sobald sie nach Abschluss des Beweisverfahrens
oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Unterbleibt die
Bezifferung bis zum Schluss, ist umstritten, ob mangels Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
nicht auf die Klage einzutreten ist oder ob der angegebene Mindestbetrag als geltend ge-
machte Klageforderung zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2018 33 vom
7. November 2023 E. 5; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, Die Revision der ZPO,
AJP 10/2023 S. 1157 ff., 1169; je m.w.H.). Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben:
Die Klägerin legt zwar nicht dar, weshalb es ihr – selbst im Berufungsverfahren – nicht möglich
oder zumutbar sein soll, ihre Schadenersatzforderung zu beziffern. Allerdings ergibt sich aus
der Klagebegründung ohne Weiteres, dass die Klägerin in der Sache gar keine unbezifferte
Forderungsklage erheben, sondern sich eine Erweiterung ihrer Klage um im Laufe des Verfah-
rens noch entstehende Schadenersatzansprüche vorbehalten wollte (act. 1 Rz 7; vgl. dazu Wil-
lisegger, Basler Kommentar, 4. A. 2024, N 32). Ein solcher Vorbehalt ist nicht
notwendig, da sich die Zulässigkeit einer Klageänderung nach und
(bzw. im Berufungsverfahren nach ) richtet. Er ist allerdings auch nicht
schädlich, weshalb vorliegend – trotz unglücklicher Formulierung – von einem formell korrek-
ten Rechtsbegehren auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2025 vom
15. September 2025 E. 6, zur Publikation vorgesehen).
2.
Zum Berufungsverfahren ist im Weiteren Folgendes festzuhalten:
2.1
Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der
Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur
des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen.
Entsprechend ist die Berufung nach begründet einzureichen. Dabei
muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Ent-
scheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässi-
ge) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforde-
rungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vor-
bringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu-
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friedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss
sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit
ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik be-
ruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht ein-
fach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Ok-
tober 2025 E. 5.3.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und
2.2.4).
2.2
Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung
für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts
eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die
gerichtliche Fragepflicht nach entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der
Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung
zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Man-
gel im Sinne von (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April
2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).
2.3
Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst
ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge-
stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst
recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht,
zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil
des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
2.4
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung
des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (). Das bedeutet, dass das
Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächli-
cher Hinsicht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021
E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen
und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor
der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Beru-
fungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen
das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176
E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2).
3.
Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen des (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrags
im angefochtenen Entscheid zutreffend dar (act. 84 E. 3.3-3.5, 4.3 und 4.9.1). Auf diese – un-
angefochtenen – Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen
Verweises Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2). Hervorzuheben
bleibt Folgendes:
3.1
Der (zahn-)ärztliche Behandlungsvertrag stellt einen einfachen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff.
OR dar (Urteil des Bundesgerichts 4A_216/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3). Ein Scha-
denersatzanspruch der Auftraggeberin setzt einen Schaden, eine Vertragsverletzung (Sorg-
faltswidrigkeit), einen Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schadensein-
tritt sowie ein Verschulden des Beauftragten voraus (; Urteil des Bundesgerichts
4A_404/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.1.1; Oser, Basler Kommentar, 8. A. 2026,
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N 30 m.w.H.). Der Zahnarzt haftet gestützt auf für die getreue und sorg-
fältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Geschuldet ist eine Behandlung nach
den Regeln der ärztlichen Kunst. Pflichtwidrig ist ein ärztliches Vorgehen, wenn es nach dem
allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint. Die Verletzung der
Sorgfaltspflicht – gemeinhin "Kunstfehler" genannt – stellt eine Nicht- oder Schlechterfüllung der
Auftragspflicht dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_620/2024; 4A_622/2024 vom 4. Novem-
ber 2025 E. 4.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.3; 4A_216/2016 vom 26. September
2016 E. 3.3). Die Beweislast für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung und der damit ur-
sächlich zusammenhängenden Schädigung obliegt der Patientin (Urteil des Bundesgericht
4A_137/2015 vom 19. August 2015 E. 6.3.1, nicht publiziert in BGE 141 III 363; 4C.378/1999
vom 23. November 2004 E. 3.2), während das Verschulden des Arztes bei erstellter Vertrags-
verletzung vermutet wird (anders bei der Deliktshaftung; vgl. Landolt, in: Landolt/Zwitter [Hrsg.],
Arzthaftungsrecht, 2015, N 1652; Oser, a.a.O., N 30a).
Ein unsorgfältiger Eingriff stellt grundsätzlich auch eine widerrechtliche Körperverletzung dar.
Diese kann eine ausservertragliche Haftung nach begründen (vgl. BGE 123 II 577
E. 4d/ee; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB110081 vom 10. Juli 2012 E. II.1.1),
sofern auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Schadens, des Kausalzusammen-
hangs und des Verschuldens erfüllt sind (vgl. BGE 151 III 95 E. 3). Führt der unsorgfältige
Eingriff zu einer immateriellen Unbill, kann das Gericht unter den Voraussetzungen von
sodann eine Genugtuung zusprechen (Urteil des Bundesgerichts 4A_68/2017 vom
14. Juli 2017 E. 2.1; 4A_251/2011 vom 5. März 2012 E. 3.1 m.H. auf für
das Vertragsrecht).
3.2
Zu den Pflichten des Arztes gehört im Weiteren eine Aufklärungspflicht. Es obliegt dem Arzt
zu beweisen, dass er die Patientin ausreichend aufgeklärt und diese in den Eingriff eingewil-
ligt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.5). Fehlt es an
einer (genügenden) Aufklärung, haftet der Arzt für die nachteiligen Folgen einer vorgenom-
menen Behandlung auch dann, wenn er keinen Kunstfehler zu verantworten hat (Landolt,
a.a.O., N 899; BGE 133 III 121 E. 4.1.1 [= Pra 2007 Nr. 105]). Dem Arzt steht indes der
Nachweis der hypothetischen Einwilligung der Patientin zu. Von der Patientin kann dabei ver-
langt werden, dass sie glaubhaft macht oder wenigstens behauptet, warum sie bei gehöriger
Aufklärung die Einwilligung zur Vornahme des Eingriffs insbesondere aus persönlichen Grün-
den verweigert hätte (Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 4.2;
Büyüksagis/Maurer, Die "learned intermediary"-Doktrin im schweizerischen Pharmarecht,
AJP 12/2016 S. 1645 ff., 1650).
4.
Die Vorinstanz wies die Klage zusammengefasst mit folgender Begründung ab:
4.1
Zwischen den Parteien sei umstritten, ob der Eingriff 2011 erfolgreich gewesen sei. Ein Ein-
trag in der Krankengeschichte deute darauf hin, dass der Eingriff 2011 mit Blick auf die ange-
strebte Ästhetik das gewünschte Resultat geliefert habe. Ein Behandlungserfolg sei jedoch
nicht geschuldet. Daher könne offenbleiben, ob dieser eingetreten sei. Selbst dessen Aus-
bleiben würde keine Vermutung für eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen (act. 84 E. 3.6).
Die Sachverständigen hätten im Gerichtsgutachten sowohl eine Sorgfaltspflichtverletzung als
auch einen Behandlungsfehler des Beklagten 2 verneint (act. 84 E. 3.7). Was die Klägerin
dagegen vorwiegend mit Verweis auf das Gutachten G.________ vorbringe (vgl. act. 84
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E. 3.9), überzeuge nicht (act. 84 E. 3.10). Das Gerichtsgutachten sei vollständig, klar und
schlüssig. Es lägen keine Gründe für ein Abweichen von den darin getroffenen Schlussfolge-
rungen vor. Eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein Behandlungsfehler sei demnach zu ver-
neinen (act. 84 E. 3.11). An diesem Ergebnis würde auch die von der Klägerin offerierte Be-
fragung weiterer "aussenstehender" Zahnärzte nichts ändern. Auf deren Befragung könne
deshalb verzichtet werden (act. 84 E. 3.12).
4.2
Gestützt auf die vorliegenden Urkunden und das Gerichtsgutachten sei sodann erstellt, dass
der Beklagte 2 die Klägerin ausreichend aufgeklärt und diese mithin gültig in den Eingriff 2011
eingewilligt habe (act. 84 E. 4.8). Selbst wenn die Klägerin nicht gehörig aufgeklärt worden
wäre, wäre von ihrer hypothetischen Einwilligung auszugehen (act. 84 E. 4.9).
4.3
Nachdem es an mindestens zwei Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf
Schadenersatz und Genugtuung fehle, sei die Klage abzuweisen. Eine Prüfung der weiteren
Haftungsvoraussetzung und der Verjährungseinrede des Beklagten 2 erübrige sich (act. 84
E. 5).
5.
Die Vorinstanz verneinte eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten 2 mit Verweis auf das
Gerichtsgutachten (vgl. vorne E. 4.1). Gemäss kann das Gericht auf An-
trag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen
ein Gutachten einholen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023
E. 4.4.1). Die sachverständige Person soll dem Gericht durch ihre besonderen fachlichen
Kenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung beziehungsweise das notwendige
Fachwissen vermitteln (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017
E. 2.2.1; Dolge, Basler Kommentar, 4. A. 2024, N 1 f.). Nach Art. 188 Abs. 2
ZPO kann das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutach-
ten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine
andere sachverständige Person beiziehen. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutach-
ten der freien richterlichen Beweiswürdigung (). Allerdings darf das Gericht in
Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob
sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände
gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nöti-
genfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine
nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebun-
gen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Auch ob ein Gutach-
ten im Sinne von unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist,
beschlägt letztlich die Frage der Schlüssigkeit und damit die Beweiswürdigung (Urteil des
Bundesgerichts 4A_14/2025 vom 24. April 2025 E. 5.1; 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024
E. 3.2.2; je m.w.H.).
6.
Die Klägerin macht in der Berufung nicht geltend, sie habe den ihr obliegenden Beweis der
Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beklagten 2 erbracht (vgl. vorne E. 3.1). Sie führt ledig-
lich verschiedene Gründe an, die Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten
wecken sollen. Diese Zweifel sollen sich aus dem Gerichtsgutachten selbst (vgl. hinten E. 7),
aus dem Gutachten G.________ (vgl. hinten E. 8) und aus der – von der Vorinstanz abge-
lehnten – Befragung weiterer Zeugen ergeben (vgl. hinten E. 9). Damit bringt die Klägerin
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sinngemäss vor, das Gerichtsgutachten sei mangelhaft. Sie stellt allerdings keinen Antrag,
dieses sei gestützt auf zu ergänzen oder zu erläutern, und sie verlangt
auch nicht den Beizug einer anderen sachverständigen Person (vgl. vorne E. 5). Ob solche
Anordnungen im Berufungsverfahren auch ohne einen entsprechenden Parteiantrag von Am-
tes wegen infrage kommen, kann offenbleiben (vgl. vorne E. 2.1, wonach im Berufungsverfah-
ren darzulegen ist, welche neuen Beweismittel einen anderen Schluss nahelegen). Denn die
von der Klägerin vorgetragenen Einwände verfangen – wie zu zeigen ist – ohnehin nicht.
7.
Als Erstes ist auf den Einwand der Klägerin, das Gerichtsgutachten sei unvollständig, einzu-
gehen.
7.1
Diesen Einwand begründet die Klägerin wie folgt: Wenn die Vorinstanz von einem vollständi-
gen Gerichtsgutachten spreche, verkenne sie, dass das Gerichtsgutachten nicht eindeutig
Aufschluss darüber gebe, welche restaurativen Materialien in welchem Umfang bei der Be-
handlung der Klägerin verwendet worden seien. Zwar werde erwähnt, dass im Oberkiefer Ve-
neers und Kronen zum Einsatz gekommen seien, die zur damaligen Zeit üblich gewesen sei-
en und den Standards entsprochen hätten. Das Gutachten erläutere jedoch nicht, ob und
warum von der ursprünglich gewünschten Veneer-Lösung auf eine deutlich invasivere "Voll-
kronen-Versorgung" umgeschwenkt worden sei. Diese Unklarheit berge einen Widerspruch
zwischen Gutachten und Krankengeschichte. Gemäss Behandlungsdokumentation vom
3. Januar 2011 sei der Klägerin eine "Wax-up Simulation" mit Veneers empfohlen worden.
Demgegenüber fänden sich keine Hinweise auf die Einbringung von Kronen oder darauf, dass
die Zähne 14, 15 und 16 [Nummerierung gemäss FDI-Zahnschema] mit Kronen versorgt wür-
den. Inwiefern [dennoch] von einer hinreichenden Aufklärung der Patientin die Rede sein
könne, sei unklar. Das Gerichtsgutachten spreche pauschal von einer der Planung entspre-
chenden Versorgung mit Veneers und Kronen nach Standard, stelle aber nicht klar, dass die
Patientin nicht die anfangs besprochenen Veneers, sondern umfangreiche Kronenpräparatio-
nen erhalten habe. Diese fehlende Differenzierung erschwere die Nachvollziehbarkeit und
lasse Zweifel aufkommen, ob das "Gutachterteam" die Diskrepanz zwischen dem patienten-
seitigen Verständnis (Veneers) und der "tatsächlichen Invasivität" der gewählten "Vollkronen-
Versorgung" hinreichend beachtet habe (act. 86 Ziff. 4.2).
7.2
Diese Vorbringen sind unbehelflich. Es bleibt unklar, welche (weitergehenden) Feststellungen
zu den verwendeten "restaurativen Materialien" im Gerichtsgutachten fehlen sollen und inwie-
fern dies dessen Beweis- und Aussagekraft schmälern soll. Zur Qualität der verwendeten Ma-
terialien erwog die Vorinstanz, der Vorwurf der Klägerin, wonach der Beklagte 2 "minderwer-
tige" Materialien verwendet habe, werde im Gerichtsgutachten widerlegt (act. 86 E. 3.10.4).
Diese Erwägung stellt die Klägerin nicht infrage. Ihr Einwand der angeblich fehlenden Diffe-
renzierung zwischen "patientenseitigem Verständnis (Veneers) und der 'tatsächlichen Invasi-
vität' der gewählten Methode" betrifft sodann die Frage der hinreichenden Aufklärung (vgl.
dazu hinten E. 10.2). Inwiefern dadurch Zweifel an der gutachterlichen Feststellung, der Be-
klagte 2 habe seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt, entstehen könnten, ist weder behauptet
noch ersichtlich. Im Übrigen erschliesst sich nicht, weshalb die Klägerin von einer "Vollkro-
nen-Versorgung" spricht, wenn sie einzig moniert, die Behandlungsdokumentation enthalte
keine Hinweise auf die Kronenversorgung der Zähne 14, 15 und 16. Sie erklärt auch nicht,
weshalb die Sachverständigen spezifisch auf diesen Umstand hätten eingehen sollen, zumal
die Zähne 14 und 15 bereits vor dem Eingriff 2011 mit Kronen versorgt waren, welche bei der
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Behandlung ohne wesentlichen weiteren Verlust an Zahnhartsubstanz ersetzt wurden;
Zahn 16 wurde erst nach dem Abbrechen einer Füllung und ebenfalls ohne signifikanten zu-
sätzlichen Verlust an der Zahnhartsubstanz mit einer Krone versorgt (vgl. act. 84 E. 3.7.2.1-
3.7.2.3).
7.3
Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz erwog, die im Gerichtsgutachten gezogenen Schluss-
folgerungen seien aufgrund der ausführlichen Begründung ohne Weiteres nachvollziehbar und
es seien keine Widersprüche ersichtlich; auch die Klägerin mache zu Recht nicht geltend, das
Gerichtsgutachten sei an sich widersprüchlich (act. 84 E. 3.10.2). Dieser Erwägung setzt die
Klägerin in der Berufung – abgesehen von den vorerwähnten unbegründeten Vorbringen –
nichts entgegen. Nach dem Gesagten zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern das Gerichtsgut-
achten unvollständig oder schwer nachvollziehbar sein soll. Es sind keine Mängel ersichtlich,
die den Beweiswert des Gerichtsgutachtens schmälern würden.
8.
Im Weiteren wirft die Klägerin der Vorinstanz vor, das Gutachten G.________ fehlerhaft ge-
würdigt zu haben (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3). Eine korrekte Würdigung des Gutachtens
G.________ hätte zumindest Zweifel am Gerichtsgutachten geweckt (act. 86 Ziff. 3.1 ff.).
8.1
Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den Einwänden auseinander, welche die Klägerin
mit Verweis auf das Gutachten G.________ vorgetragen hatte (act. 84 E. 3.9). Sie legte auch
im Einzelnen dar, weshalb ihr das Gerichtsgutachten vorzugswürdig erschien:
8.1.1 Die Gerichtsgutachter seien – so die Vorinstanz – umfassend dokumentiert gewesen und hätten
ihren Befund auf diese Unterlagen abgestützt. Das Gutachten G.________ sei dagegen neben
einigen Röntgenbildern und Gipsmodellen grossmehrheitlich gestützt auf die von der Klägerin
erhaltenen Rechnungen für die zahnärztlichen Behandlungen erstellt worden. Prof. G.________
habe somit lediglich anhand der vorhandenen Rechnungen Rückschlüsse auf die im Jahr 2011
erfolgte Behandlung ziehen können. Daneben habe er sich offenbar auf die Schilderungen der
Klägerin gestützt (vgl. act. 1/14 S. 2: "Die retrospektive Aufarbeitung des Falles basierend auf
den Schilderungen der Patientin [...]"). Die vom Beklagten 2 angefertigte Krankengeschichte
(act. 1/2) habe ihm hingegen nicht zur Verfügung gestanden. Dies schwäche die Aussagekraft
des Gutachtens G.________ erheblich, sei doch die Krankengeschichte bei der Beurteilung der
Behandlungsschritte zentral. Weiter enthalte das Gutachten G.________ "Gutachterkommenta-
re zur Behandlung" (act. 1/14 S. 2). Es sei jedoch unklar, welche konkrete Fragestellung dem
Gutachter unterbreitet worden sei. Ebenso wenig erschliesse sich, welche Behandlung und wel-
chen Behandlungszeitraum Prof. G.________ genau beurteilt habe. Vor diesem Hintergrund er-
scheine die Vollständigkeit des Gutachtens G.________ zweifelhaft und es erstaune auch nicht,
dass sich die beiden Gutachten inhaltlich unterscheiden würden. Die Art und Weise der Instruk-
tion sei bei der Würdigung der Gutachten ebenfalls zu berücksichtigen. Auch unter diesem Ge-
sichtspunkt (Instruktion und Dokumentation) sei das Gutachten G.________ nicht geeignet, das
Gerichtsgutachten umzustossen (act. 84 E. 3.10.1 und 3.10.5).
8.1.2 Aus dem vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Gutachten G.________ und dem Ge-
richtsgutachten betreffend Angemessenheit und Auswirkung der gewählten Behandlungsme-
thode könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar treffe zu, dass das Gutach-
ten G.________ – im Gegensatz zum Gerichtsgutachten – Ausführungen zu "additiven oder
minimal-invasiven" Verfahren als Alternativbehandlung enthalte. Gegenstand des Gerichts-
Seite 10/24
gutachtens und des vorliegenden Verfahrens sei jedoch nicht die Frage, ob es allenfalls bes-
sere Alternativbehandlungen gegeben hätte bzw. ob die Klägerin (rückblickend) die bestmög-
liche Behandlung erhalten habe. Es gehe auch nicht darum, inwiefern den Bedürfnissen der
Klägerin mittels eines "Gesamtkonzepts" allenfalls besser hätte Rechnung getragen werden
können. Entsprechend habe für die Gerichtsgutachter kein Anlass bestanden, sich dazu zu
äussern. Die den Gerichtsgutachtern unterbreitete zentrale Frage sei gewesen, ob der Be-
klagte 2 seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt habe. Diese Frage hätten sie verneint (act. 84
E. 3.10.3 f.).
8.2
Dagegen bringt die Klägerin an verschiedenen Stellen in der Berufung vor, die Vorinstanz ha-
be das Gutachten G.________ zu Unrecht als "blosse Parteidarstellung" bzw. als Privatgut-
achten und damit als untaugliches Beweismittel betrachtet. Allerdings handle es sich bei die-
sem Gutachten – wenn auch nicht um ein gerichtliches Gutachten – um ein qualifiziertes
fachärztliches Dokument, das im Rahmen eines Ombudsverfahrens von einer unabhängigen
Schlichtungsstelle erstellt worden sei. Dies ergebe sich aus der Internetseite der Schweizeri-
schen Zahnärzte-Gesellschaft, Sektion Zug (act. 86 Ziff. 3.1 ff.). Diese Vorbringen helfen der
Klägerin jedoch nicht weiter:
8.2.1 Das Gutachten G.________ ist kein gerichtlich angeordnetes Gutachten gemäss Art. 183
Abs. 1 ZPO. Demnach handelt es sich um ein Privatgutachten. Solche gelten seit dem 1. Ja-
nuar 2025 als Urkunden () und unterliegen damit – wie gerichtliche Gutachten
(vgl. vorne E. 5) – der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Ihr Beweiswert ergibt sich im
konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, z.B. der Beziehungen der Partei-
en zum Gutachter und der Auftragserteilung, dem Prozess und Ablauf der Einholung des Gut-
achtens oder der Fachkunde des Parteigutachters. Zu würdigen ist sowohl das Zustande-
kommen des Privatgutachtens als auch dessen Inhalt (Dolge, a.a.O., N 13a). Im
Unterschied zu einem gerichtlichen Gutachten ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des
Privatgutachters in der Regel nicht sichergestellt, weil die Ausstandsregeln für diesen nicht
gelten. Auch das rechtliche Gehör der Gegenpartei wird nicht gewahrt und der Privatgutachter
untersteht nicht der Strafbarkeit bei falschem Gutachten (). Deshalb kann einem
Privatgutachten grundsätzlich nicht der gleiche Beweiswert zukommen wie einem gerichtli-
chen Gutachten, von dem die Gerichte nur aus triftigen Gründen abweichen dürfen. Die Ab-
weichung von einem gerichtlichen Gutachten bleibt auch dann begründungspflichtig, wenn ein
Privatgutachten aus der Feder einer gut qualifizierten Person vorliegt. Bestehen Widersprüche
zwischen einem gerichtlichen und einem privaten Gutachten, so erweist sich das gerichtliche
Gutachten zumindest dann als ergänzungsbedürftig, wenn dem Gericht das Privatgutachten
vorzugswürdig erscheint (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025
E. 7.4.4 m.w.H.; Droese, Note zum Urteil 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025, SZZP 3/2025
S. 254 ff., 257 f.).
8.2.2 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vorwurf der Klägerin, die Vorinstanz habe das Gut-
achten G.________ als "blosse Parteidarstellung" abgetan, als unbegründet. Die Vorinstanz
legte nachvollziehbar dar, weshalb sie dem Gerichtsgutachten einen höheren Beweiswert
beimass als dem Gutachten G.________. Was die Klägerin dagegen einwendet, verfängt
nicht. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob ihr Hinweis auf die Internetseite
der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft, Sektion Zug, prozessual zulässig ist (vgl. hierzu
den Einwand der Beklagten in act. 70 Rz 28). Die Klägerin will damit nachweisen, dass das
Seite 11/24
Ombudsverfahren von einer unabhängigen Schlichtungsstelle durchgeführt wurde. Die Unab-
hängigkeit der Schlichtungsstelle ergibt sich indessen zu einem gewissen Grad bereits
aus der Natur des Ombudsverfahrens. Allerdings ist unbestritten, dass (i) die Klägerin das
Ombudsverfahren einleitete, (ii) nur sie den von der BK SSO beigezogenen Gutachter Prof.
G.________ instruierte, (iii) dieser nicht über die Krankengeschichte der Klägerin verfügte
und (iv) die Beklagten nicht in das Verfahren einbezogen wurden (vgl. act. 84 E. 3.10.1 und
3.10.5; act. 70 Rz 30). Auch wenn es sich bei der BK SSO um eine neutrale Institution han-
delt, bestehen aufgrund des Ablaufs des Ombudsverfahrens dennoch Vorbehalte bezüglich
der Unabhängigkeit von Prof. G.________ und des Beweiswerts seines Gutachtens. Unange-
fochten blieb sodann die Feststellung der Vorinstanz, wonach unklar sei, welche konkrete
Fragestellung dem Gutachter unterbreitet worden sei. Ebenso wenig erschliesse sich, welche
Behandlung und welchen Behandlungszeitraum Prof. G.________ genau beurteilt habe (vgl.
vorne E. 8.1.1). Diesen Umständen durfte die Vorinstanz bei der Würdigung des Gutachtens
G.________ ohne Weiteres Rechnung tragen.
8.2.3 Dem von zwei Sachverständigen verfassten Gerichtsgutachten kommt demgegenüber ein
hoher Beweiswert zu, zumal die Vorinstanz dieses unter Mitwirkung aller Parteien und unter
Hinweis auf die Straffolgen bei falschem Gutachten () in Auftrag gab (vgl.
act. 59). Da es schlüssig und nachvollziehbar begründet ist (vgl. vorne E. 7.3), käme ein Ab-
weichen von den darin getroffenen Schlussfolgerungen nur aus triftigen Gründen in Betracht
(vgl. vorne E. 5). Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf beschränken, auf die Unabhän-
gigkeit der BK SSO zu verweisen. Vielmehr hätte sie aufzuzeigen, weshalb das Gutachten
G.________ gegenüber dem Gerichtsgutachten vorzugswürdig erscheint oder zumindest er-
hebliche Zweifel am Gerichtsgutachten weckt.
8.3
Die Klägerin bringt in dieser Hinsicht verschiedene unzureichend begründete Einwände vor.
So will sie "an verschiedenen Stellen wiederholt auf die Diskrepanzen" zwischen dem Gut-
achten G.________ und dem Gerichtsgutachten hingewiesen haben (act. 86 Ziff. 3.2). Das
Gutachten G.________ bestätige und untermauere "die Schilderungen der Klägerin zu Be-
handlungsfehlern". Die Vorinstanz hätte das Gutachten G.________ "inhaltlich würdigen
müssen", stattdessen habe sie dieses "pauschalisiert" bzw. "komfortabel beiseitegeschoben"
(act. 86 Ziff. 3.5 f.). Diese Vorbringen lassen keine argumentative Auseinandersetzung mit
dem angefochtenen Entscheid erkennen und genügen den Anforderungen an die Begründung
der Berufung offenkundig nicht. Es bleibt offen, welche relevanten Punkte im Gutachten
G.________ die Vorinstanz nicht (hinreichend) berücksichtigt haben soll. Auf diese Kritik ist
nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 2.1).
8.4
Nur unwesentlich konkreter wird die Klägerin, wenn sie einwendet, Prof. G.________ habe
"konkrete Befunde und Mängel" dokumentiert. Die Klägerin nennt unter Verweis auf das Gut-
achten G.________ namentlich (i) die ästhetisch unzureichende Ausführung (uniforme, un-
natürlich helle Kronen mit auffälligen Rändern und entzündetem Zahnfleisch; plumpe Gestal-
tung der Kronen; dicke Inzisialflächen; deutliche Charakterisierung des Cingulums durch Ab-
stützung der Unterkieferzähne), (ii) das hohe Komplikationsrisiko der gewählten invasiven
Methode (vollständiges "Überkronen" mehrerer Zähne, während "notorisch" von Veneers die
Rede gewesen sei; Opferung viel gesunder Zahnhartsubstanz statt additiver oder minimal-
invasiver Verfahren; Verzicht auf kieferorthopädische Behandlung; kein klares Betreuungs-
konzept) und (iii) die daraufhin tatsächlich aufgetretenen Folgeschäden (Frakturen, Entzün-
Seite 12/24
dungen, langwierige Nachbehandlungen). Prof. G.________ habe – so die Klägerin – ange-
deutet, dass viele dieser Probleme mit einem schonenderen Vorgehen hätten vermieden wer-
den können. Er sei zum Schluss gelangt, dass die Behandlung fachlich nicht korrekt und nicht
lege artis erfolgt sei (act. 86 Ziff. 3.3 und 3.7).
8.4.1 Auch diese Ausführungen lassen keine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägun-
gen der Vorinstanz erkennen. Insbesondere äussert sich die Klägerin mit keinem Wort zur
Erwägung, wonach Gegenstand des Gerichtsgutachtens nicht die Frage nach der bestmögli-
chen Behandlung oder den Vorteilen eines "Gesamtkonzepts" gewesen sei; vielmehr sei es
um die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gegangen (vgl. vorne E. 8.1.2).
8.4.2 Im Weiteren zeigt die Klägerin nicht nachvollziehbar auf, dass der von ihr gewünschte Be-
handlungserfolg mit einem "additiven oder minimal-invasiven" Verfahren überhaupt hätte
erreicht werden können oder die vom Beklagten 2 gewählte Behandlung nach dem allge-
meinen fachlichen Wissensstand nicht mehr vertretbar gewesen wäre (vgl. vorne E. 3.1). Sol-
ches ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten G.________. Dass Prof. G.________
in seinem Gutachten sogar auf die Möglichkeit einer kieferorthopädischen Behandlung hin-
wies, belegt sodann gerade, dass er nicht umfassend dokumentiert und informiert war. Die
Klägerin scheint ihm verschwiegen zu haben, dass sie die vom Beklagten 2 empfohlene
kieferorthopädische Behandlung klar verworfen hatte (vgl. act. 84 E. 4.4.1; hinten E. 10.1.1
und 10.2.4 f.). Dies bekräftigt die Zweifel am Gutachten G.________ (vgl. vorne E. 8.2.2).
8.4.3 Davon abgesehen zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, wo Prof.
G.________ in seinem Gutachten konkret festgestellt haben soll, der Beklagte 2 habe die Be-
handlung "fachlich nicht korrekt und nicht lege artis" durchgeführt. Das blosse "Andeuten",
dass mit einem schonenderen Vorgehen viele Probleme hätten vermieden werden können,
genügt nach dem Gesagten jedenfalls nicht.
8.4.4 Selbst wenn sich im Gutachten G.________ ein klarer Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung
fände, würden sich allein deshalb noch keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Solche wären
einzig angezeigt, wenn das Gutachten G.________ vorzugswürdig erschiene (vgl. vorne
E. 8.2.1). Die Klägerin zeigt indessen nicht nachvollziehbar auf, welche Umstände einen sol-
chen Schluss nahelegen würden. Insbesondere legt sie auch an dieser Stelle nicht dar, welche
Umstände die gerichtlich bestellten Sachverständigen bei ihrer Beurteilung übersehen haben
und inwiefern sich daraus erhebliche Zweifel an ihren Schlussfolgerungen ergeben sollen (vgl.
vorne E. 8.3).
8.4.5 Gerade die von der Klägerin erwähnten Frakturen, Entzündungen und Nachbehandlungen
fanden im Gerichtsgutachten Berücksichtigung (vgl. act. 84 E. 3.7). Nicht ersichtlich ist, inwie-
fern die Gerichtsgutachter diese Komplikationen falsch beurteilt haben sollen. Gleich verhält
es sich mit dem vollständigen "Überkronen" mehrerer Zähne (vgl. dazu vorne E. 7.2). Soweit
die Klägerin eine ästhetisch mangelhafte Ausführung moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass
sie sich unmittelbar nach dem Eingriff 2011 mit dem ästhetischen Resultat zufrieden gezeigt
hatte (vgl. hierzu die unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz in act. 84 E. 3.6 und
4.7.3; ferner act. 86 Ziff. 4.6, wo die Klägerin ausführt, ihre Zufriedenheit mit der Ästhetik ha-
be nur [aber immerhin] so lange gedauert, bis die Kronen nach und nach zerbrochen seien).
Davon abgesehen erläutert die Klägerin auch nicht, welche Regeln der ärztlichen Kunst der
Seite 13/24
Beklagte 2 mit Blick auf die Ästhetik verletzt haben soll bzw. wie das von ihr nunmehr bean-
standete Ergebnis hätte verhindert werden können.
8.4.6 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten G.________ erhebliche
Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten wecken würde, die weitere Ab-
klärungen rechtfertigen würden.
8.5
Schliesslich bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz bemängle, dass Prof. G.________ nicht
über ihre Krankengeschichte verfügt habe. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass das Gutach-
ten G.________ zugunsten der Beklagten ausgefallen wäre, wenn Prof. G.________ über die
Krankengeschichte verfügt hätte. Das treffe indessen nicht zu. Prof. G.________ habe nicht
nur anhand von Rechnungen Rückschlüsse auf den Eingriff 2011 ziehen können. Seine
Schlussfolgerungen hätten auf eigenen objektiven Befunden, auf Röntgenbildern, Gipsabdrü-
cken und der Untersuchung der Klägerin beruht (act. 86 Ziff. 3.7).
Auch damit setzt die Klägerin dem angefochtenen Entscheid nichts Wesentliches entgegen.
Erstens erschliesst sich nicht, wie die Klägerin zum Schluss kommt, die Vorinstanz habe an-
genommen, das Gutachten G.________ wäre bei Vorliegen der Krankengeschichte zuguns-
ten der Beklagten ausgefallen. Eine solche Feststellung findet sich im angefochtenen Ent-
scheid nirgends. Die Vorinstanz kam einzig – und zu Recht – zum Schluss, dass dem Gutach-
ten G.________ angesichts dessen Entstehungsgeschichte und im Vergleich zum Gerichts-
gutachten ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. vorne E. 8.2.2 f.). Zweitens ist unbe-
stritten, dass es sich beim Gutachten G.________ um eine "retrospektive Aufarbeitung des
Falles basierend auf den Schilderungen der Patientin und der zur Verfügung stehenden Un-
terlagen" handelt (vgl. vorne E. 8.1.1; act. 84 E. 3.10.1 und 3.10.5), wobei die Krankenge-
schichte der Klägerin gerade nicht zu diesen Unterlagen gehörte (vgl. vorne E. 8.2.2). Der
auch aus diesem Grund verminderte Beweiswert wird nicht dadurch kompensiert, dass sich
Prof. G.________ über sechs Jahre nach dem Eingriff 2011 ein eigenes Bild vom Gebiss der
Klägerin machen konnte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3).
8.6
Zusammengefasst kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass dem Gutachten
G.________ ein geringer Beweiswert zukommt und keine erheblichen Zweifel an den nach-
vollziehbaren Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten weckt. Etwas anderes vermag die
Klägerin in der Berufung nicht aufzuzeigen. Sofern ihre Vorbringen überhaupt hinreichend
begründet sind, überzeugen sie auch in der Sache nicht.
9.
Sodann rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe auf die Befragung der von ihr angebotenen
Zeugen verzichtet. Damit habe die Vorinstanz in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung
das Recht auf Beweis verletzt (act. 86 Ziff. 2.1 f. und 4.1).
9.1
Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich
taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer
strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel ge-
wonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass
das Beweismittel zugunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafürspricht, dass die
zu beweisende Behauptung zutrifft. Es kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn
es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Be-
Seite 14/24
weiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen. Der Gehörsanspruch ist jedoch
verletzt, wenn einem Beweismittel von vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne
dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (Urteil des Bundesgerichts
4A_41/2025 vom 21. August 2025 E. 4.2 m.w.H.; BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Von einer antizipier-
ten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel
die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu
deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als un-
tauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen – und zwar losgelöst von seiner Überzeugung
hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch
bei offenem Beweisergebnis (Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2023 vom 22. August 2023
E. 6.2.3 m.w.H.).
9.2
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass den Feststellungen im Gerichtsgutachten gefolgt werden
könne (vgl. vorne E. 4.1). Auf die Befragung der "aussenstehenden" Zahnärzte (Dr. J.________,
Dr. K.________ und Dr. L.________ sowie Prof. G.________) könne in antizipierter Beweis-
würdigung verzichtet werden (vgl. act. 86 E. 3.12). Diesen Verzicht begründete die Vorinstanz
wie folgt: Selbst wenn die von der Klägerin offerierten Zeugen im von der Klägerin behaupteten
Sinn aussagen würden, änderten diese Aussagen nichts am Beweisergebnis. Die erwähnten
Zahnärzte würden sich zwangsläufig nur auf die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin stützen,
die sie behandelt hätten. Sie verfügten unbestrittenermassen nicht über die vom Beklagten 2
erstellte Krankengeschichte der Klägerin. Aufgrund der mangelhaften Dokumentation wären
diese Zahnärzte gar nicht in der Lage, den Eingriff 2011 bzw. generell die zahnärztliche Be-
handlung des Beklagten 2 nachzuvollziehen oder gar zu beurteilen. Aufgrund der auftragsrecht-
lichen Vertrauensstellung sei im Übrigen zu erwarten, dass die (vormals) behandelnden
Zahnärzte in Zweifelsfällen eher zugunsten der Klägerin als ihrer (ehemaligen) Patientin aussa-
gen würden. Mithin würde diesen Zeugenaussagen – wenn überhaupt – auch unter diesem As-
pekt nur ein herabgesetzter Beweiswert zukommen. Nichts anderes gelte bezüglich der Befra-
gung von Prof. G.________. Es sei zu erwarten, dass er sich im Sinne seines bereits einge-
reichten Gutachtens äussern und eine Befragung entsprechend keine neuen Erkenntnisse lie-
fern würde (act. 86 E. 3.12.2).
9.3
Dagegen bringt die Klägerin in der Berufung vor, eine antizipierte Beweiswürdigung sei nur
zulässig, wenn aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich keinerlei neuen, entscheidre-
levanten Erkenntnisse zu erwarten seien. Bei offenem Beweisergebnis dürfe ein Gericht nicht
einfach auf weitere Beweisabnahmen verzichten, sofern es nicht überzeugt sei, dass das an-
gebotene Beweismittel untauglich sei, den behaupteten Sachverhalt zu belegen. Die vorlie-
gend beantragten Zeugen seien ohne Weiteres relevante und taugliche Beweismittel. Insbe-
sondere hätten "die drei behandelnden Zahnärzte" aus erster Hand über den Zustand der
Zähne der Klägerin nach dem Eingriff 2011 aussagen können. Ihre Wahrnehmung beträfen
Tatsachen (nachträgliche Befunde, Komplikationen, Qualität der Kronen etc.), die 13 Jahre
später bestellte Gutachter nicht mit gleicher Unmittelbarkeit erheben könnten. Diese Zahnärz-
te verfügten über eigene fachliche Beobachtungen bei der Behandlung der Klägerin. Die Aus-
sagen der Zahnärzte hätten das Gerichtsgutachten ergänzen oder korrigieren können. Na-
mentlich die Befragung von Dr. M.________ wäre von grosser Bedeutung gewesen. Dieser
habe die Klägerin unter der Bedingung eines Gesamtkonzepts und unter Beizug von Spezia-
listen mit verschiedenen Fachexpertisen übernommen. Dabei seien wegen der angegriffenen
Knochensubstanz im Gesichtsschädel zuerst die Entzündungen behandelt worden.
Seite 15/24
Dr. M.________ hätte deshalb Auskunft darüber geben können, welchen Zustand er bei der
Klägerin vorgefunden habe und welche Korrekturen sich "in der Folge an die Behandlung
durch die Beklagten" aufgedrängt hätten. Auch die den Zeugen von der Vorinstanz pauschal
unterstellte Befangenheit zugunsten der Klägerin genüge nicht, um auf eine Einvernahme zu
verzichten. Die Aussagen der Zeugen hätten sich dazu geeignet, begründete Zweifel an den
Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten aufkommen zu lassen. Die Klägerin beantrage da-
her, diese Zeugen im Berufungsverfahren zu befragen (act. 86 Ziff. 2.1 f. und 4.1).
9.4
Auch diesen Ausführungen kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
9.4.1 Zunächst weisen die Beklagten darauf hin, dass die Klägerin nicht auf die Einvernahme der
Zeugen bestand, als die Vorinstanz ihr den Abschluss des Beweisverfahrens anzeigte (vgl.
act. 90 Rz 9). Teilt das Gericht mit, es seien keine weiteren Beweiserhebungen vorgesehen,
sind die Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehalten, zeitnah nochmals
die Abnahme der Beweismittel zu verlangen, auf denen sie bestehen wollen. Andernfalls ver-
wirken sie das Recht, diesen Verfahrensmangel im Rechtmittelverfahren zu rügen (BGE 138
III 374 E. 4.3.2 [= Pra 2013 Nr. 4]; Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2024 vom 15. Septem-
ber 2025 E. 5.3; 4A_479/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5.2; 4D_5/2015 vom 2. Oktober 2015
E. 2.2).
Vorliegend teilte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 6. November 2024 mit, das
Beweisverfahren sei abgeschlossen. Gleichzeitig fragte sie die Parteien an, ob sie auf eine
mündliche Hauptverhandlung verzichten wollten (act. 72 S. 4 f.), was die Klägerin mit Eingabe
vom 4. Dezember 2024 vorbehaltlos bejahte (act. 76). Nach der eben zitierten Rechtspre-
chung des Bundesgerichts ist die Klägerin mit ihrem Einwand, die Vorinstanz hätte die von ihr
genannten Zeugen einvernehmen müssen, im Berufungsverfahren folglich nicht mehr zu
hören.
9.4.2 Davon abgesehen argumentiert die Klägerin an der Sache vorbei, wenn sie ausführt, das Ge-
richt dürfe bei offenem Beweisergebnis nicht auf weitere Beweisabnahmen verzichten, sofern
die angebotenen Beweismittel nicht untauglich seien. Vorliegend kam die Vorinstanz gestützt
auf das Gerichtsgutachten zum (positiven) Beweisergebnis, dass der Beklagte 2 seine ärztli-
che Sorgfaltspflicht nicht verletzt hatte. Demnach lag kein offenes Beweisergebnis vor. Bei
einem (positiven) Beweisergebnis kann das Gericht selbst auf die Abnahme an sich tauglicher
Beweismittel verzichten, wenn es aus sachlichen Gründen zum Schluss gelangt, weitere Be-
weiserhebungen würden seine Überzeugung nicht mehr beeinflussen (vgl. vorne E. 9.1). Die
Vorinstanz konnte sachliche Gründe für ihren Verzicht auf weitere Beweiserhebungen an-
führen (vgl. vorne E. 9.2). Was die Klägerin dagegen einwendet, verfängt nicht.
9.4.3 Sie macht im Wesentlichen geltend, "[i]nsbesondere die drei behandelnden Zahnärzte hätten
aus erster Hand über den Zustand der Zähne der Klägerin nach dem Eingriff 2011 aussagen
können" (act. 86 Ziff. 2.1). Welche drei Zahnärzte dies gewesen sein sollen, ist nicht klar, zu-
mal offenbar (mindestens) vier Zahnärzte die Klägerin nach dem Eingriff 2011 behandelten
(vgl. act. 86 E. 3.1.4 [Dr. M.________ mit "Ärzteteam"] und E. 3.12 [Dr. J.________,
Dr. K.________, Dr. L.________]). Ebenfalls unklar bleibt, in welchem zeitlichen
Abstand zum Eingriff 2011 die jeweiligen Zahnärzte welchen konkreten "Zustand der Zähne
der Klägerin" beobachtet haben sollen und inwiefern diese Beobachtungen für einen Kunst-
Seite 16/24
fehler des Beklagten 2 sprechen würden. Die Klägerin unterlässt es auch, auf entsprechende
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren zu verweisen. Folglich bleibt ebenso unklar, dass
und wo sie solche Behauptungen rechtzeitig vorgebracht hat (vgl. vorne E. 2.1). Ihr Antrag,
"diese Zeugen im Berufungsverfahren zu befragen" (act. 86 Ziff. 2), ist demnach so oder an-
ders unzulässig. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende (substanziierte) Behauptun-
gen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteil des Bundes-
gerichts 4A_39/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5.2.2).
9.4.4 Etwas konkreter wird die Klägerin einzig mit ihrem Hinweis, Dr. M.________ habe zuerst die
Entzündungen behandelt (vgl. vorne E. 9.3). Allerdings übergeht die Klägerin damit, dass die
Vorinstanz unter Hinweis auf das Gerichtsgutachten festhielt, die Entzündung am Zahn 15 sei
vor dem Eingriff 2011 erkannt und behandelt worden. Im Zeitpunkt des Einsetzens der Kronen
und Brücken hätten an den Wurzelspitzen und den anderen Zähnen keine Entzündungen fest-
gestellt werden können. Weitere Behandlungen in den Folgejahren, insbesondere aufgrund
entzündlicher Veränderungen an den Zähen 24 und 26 seien als biologische Komplikationen
zu betrachten. Bei Zahn 16 sei im Jahr 2016 – neun Jahre nach der ursprünglichen Wurzelka-
nalbehandlung – eine Wurzelkanalrevision durchgeführt worden; diese könne als übliche
Nachbehandlung angesehen werden (vgl. act. 84 E. 3.7.1, 3.7.2 und 3.10.1). Mit diesen Erwä-
gungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Wenn sie lediglich pauschal darauf hinweist,
Dr. M.________ habe "die Entzündungen behandelt", ist damit nicht erklärt, dass und inwie-
fern er die festgestellten Entzündungen auf einen Kunstfehler des Beklagten 2 zurückführt.
Appellatorisch bleibt die Kritik der Klägerin im Übrigen auch, wenn sie an anderer Stelle in der
Berufung vorbringt, monatliche (notfallmässige) Zahnarztbesuche und jahrelange Nachbe-
handlungen könnten "schlichtweg nicht als biologische Nachbehandlungen qualifiziert werden"
(act. 86 Ziff. 4.6).
9.4.5 Auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach auch die weiteren von der Klägerin genannten
Zeugen nicht über die vom Beklagten 2 erstellte Krankengeschichte verfügten, geht die Klä-
gerin in der Berufung ebenfalls nicht ein. Sie weist lediglich darauf hin, die "drei behandeln-
den Zahnärzte" bzw. die "offerierten Zeugen" hätten "den Zustand der Zähne der Klägerin"
sowie die "Qualität der Kronen" unmittelbar beobachten können, während das Gerichtsgut-
achten (erst) 13 Jahre später erstellt worden sei (act. 86 Ziff. 2.1 und 4.1). Allerdings spezifi-
ziert die Klägerin – wie erwähnt (vgl. vorne E. 9.4.3) – nicht, wann welche offerierten Zeugen
welchen Zustand ihrer Zähne beobachtet und gestützt darauf den Eingriff 2011 beurteilt
haben sollen. Prof. G.________ untersuchte die Klägerin beispielsweise erst mehr als sechs
Jahre nach dem Eingriff 2011 in Unkenntnis ihrer Krankengeschichte. Unter diesen Umstän-
den sind seine Beobachtungen – ob in einem Gutachten festgehalten oder mündlich zu Pro-
tokoll gegeben – nicht geeignet, das Gerichtsgutachten infrage zu stellen (vgl. vorne E. 8.5).
Weshalb es sich bei den weiteren Zahnärzten anders verhalten soll, ist weder behauptet noch
ersichtlich.
9.4.6 Die Klägerin moniert weiter, die Vorinstanz habe den von ihr angerufenen Zeugen pauschal
eine Befangenheit unterstellt, was keinen Verzicht auf eine Einvernahme rechtfertige. Hierzu
ist Folgendes anzumerken: Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass Ärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_119/2021 vom
14. September 2021 E. 7.3). Zudem ist es nicht aussergewöhnlich, dass die Erinnerung von
Seite 17/24
Zeugen an zu beweisende Sachverhalte im Verlaufe der Zeit allmählich etwas verblasst (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4A_366/2023 vom 1. September 2023 E. 2.3.3). Insofern ist es
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen nicht willkürlich, aufgrund
eines Näheverhältnisses und infolge Zeitablaufs auf eine Zeugenbefragung zu verzichten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 10.5.3; 5A_708/2014 vom
23. März 2015 E. 2; 4P.28/2006 vom 3. April 2006 E. 2.5; kritisch hierzu Tanner, Antizipierte
Beweiswürdigung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, AJP 5/2015 S. 735 ff.,
745). Ob sich vorliegend allein gestützt auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung der
offerierten Zeugen (allenfalls in Verbindung mit dem Zeitablauf) ein Verzicht auf eine Be-
weisabnahme gerechtfertigt hätte, kann offenbleiben. Denn die Vorinstanz gab zusätzliche
überzeugende Gründe dafür an, weshalb sie von der Befragung weiterer Zeugen absah.
Diesen Erwägungen setzt die Klägerin nichts Stichhaltiges entgegen (vgl. vorne E. 9.4.5).
9.5
Zusammengefasst durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung
der von der Klägerin offerierten Zeugen verzichten. Der Antrag der Klägerin auf Befragung
dieser Zeugen im Berufungsverfahren ist unzulässig. Im Übrigen ist ihre Berufung auch in
diesem Punkt weder hinreichend begründet noch in der Sache überzeugend.
10.
Schliesslich bringt die Klägerin in der Berufung vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon aus-
gegangen, dass der Beklagte 2 die Klägerin hinreichend aufgeklärt habe und andernfalls ohne-
hin von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen wäre (vgl. vorne E. 4.2).
10.1
Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang – zusammengefasst – was folgt:
10.1.1 Die Einträge in der Krankengeschichte der Klägerin vom 3. und 4. Januar 2011 würden den
Vorwurf widerlegen, wonach der Beklagte 2 die Klägerin nicht über allfällige alternative Be-
handlungsmöglichkeiten informiert habe. Er habe der Klägerin eindeutig eine kieferorthopädi-
sche Behandlung empfohlen. Diese Option habe die Klägerin jedoch als zu langwierig verwor-
fen ("findet es zu lange" [act. 1/2 S. 3]). Angesichts der deutlichen Ablehnung sei es nicht
glaubhaft, wenn die Klägerin nun vorbringe, sie hätte einer kieferorthopädischen Behandlung
zugestimmt, wenn der Beklagte eine "klare Empfehlung" dafür abgegeben hätte. Für den Be-
klagten 2 habe kein Anlass bestanden, auf einer kieferorthopädischen Behandlung zu behar-
ren, zumal es sich dabei nicht um einen medizinisch notwendigen Eingriff gehandelt habe.
Die Klägerin habe zudem klar zu verstehen gegeben, dass der zeitliche Aspekt für die Wahl
der Behandlungsmethode eine grosse Rolle spiele. Sie habe im Hinblick auf die Dauer und
die Behandlung generell sehr hohe Erwartungen an den Tag gelegt ("Pat. hat sehr grosse
Erwartungen!! Pat. lacht sehr selten" [act. 1/2 S. 3]). Die Einträge in der Krankengeschichte
liessen darauf schliessen, dass die Klägerin die von ihr angestrebte ästhetische Verbesse-
rung ("Korrektur des Lächelns") innert möglichst kurzer Zeit habe erreichen wollen. Ferner
gehe aus der Krankengeschichte hervor, dass der Beklagte 2 mit der Klägerin über die Prä-
paration der Zähne gesprochen habe. Demnach sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin von
einem "minimal-invasiven" Eingriff ausgegangen sei oder einen entsprechenden Wunsch
geäussert habe. Angesichts des Detailgrads der vorhandenen Einträge sei davon auszuge-
hen, dass dies andernfalls vermerkt worden wäre. Der angebliche Wunsch der Klägerin nach
einer "minimal-invasiven" Methode stehe überdies in klarem Widerspruch zu ihrer Ablehnung
der kieferorthopädischen Methode, bei der die Zähne gar nicht beschliffen worden wären (act.
84 E. 4.4, 4.4.1 f. und 4.7.2).
Seite 18/24
10.1.2 Weiter seien im Kostenvoranschlag vom 25. Juli 2011 (act. 8/8), den die Klägerin gleichen-
tags unterzeichnet habe, die einzelnen Behandlungsschritte detailliert aufgelistet. Spätestens
ab diesem Zeitpunkt hätte ihr klar sein müssen, um welche Art von Eingriff es gehe. Durch
die Unterzeichnung des Kostenvoranschlags habe sie ihr Einverständnis zusätzlich zum Aus-
druck gebracht. Dass die Klägerin von minimal-invasiven Veneers ("analog künstlicher Finger-
nägel") ausgegangen sei, überzeuge aufgrund der einzelnen Behandlungsschritte und der
veranschlagten Kosten nicht. Das blosse "Aufkleben" dieser "Non-Prep Veneers" hätte kaum
derart viele einzelne Behandlungsschritte erfordert. Angesichts der Ausgangssituation (Ver-
schiebung der ästhetischen Zahnmittelline, Zahnhochstand und -lücke) wäre es im Übrigen
schlicht unmöglich gewesen, die gewünschte ästhetische Veränderung durch aufgeklebte
Keramikschalen zu erreichen. Nicht umsonst hätte die vom Beklagten 2 ursprünglich empfoh-
lene kieferorthopädische Behandlung rund 1-1,5 Jahre gedauert. Die medizinisch geschulte
Klägerin könne nicht ernsthaft davon ausgegangen sei, mit dem blossen Aufkleben von Ve-
neers könne ohne Weiteres ein ähnliches Resultat erzielt werden (act. 84 E. 4.4.3). Auch im
Gerichtsgutachten fänden sich keine Hinweise auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Die
Gerichtsgutachter hätten festgehalten, dass die Klägerin vor der Behandlung über die Dauer
und die verschiedenen Behandlungsoptionen informiert worden sei (act. 84 E. 4.5).
10.1.3 Was die Klägerin dagegen vorbringe (act. 84 E. 4.6), überzeuge nicht. Entgegen der Darstel-
lung der Klägerin hätten die Gerichtsgutachter nicht "angedeutet", die Klägerin habe eine
minimal-invasive Behandlung gewünscht. Vielmehr gäben die Gerichtsgutachter an der ent-
sprechenden Stelle einzig die Aussagen der Klägerin wieder (act. 84 E. 4.7.1). Nicht über-
zeugend sei, dass die Klägerin aufgrund der Entzündungsproblematik einen erhöhten Auf-
klärungsbedarf gehabt habe. Die vorhandenen Entzündungen seien gemäss Gerichtsgutach-
ten vor dem Eingriff 2011 behandelt worden. Daher sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin
über allfällige – nicht näher spezifizierte Risiken – im Zusammenhang mit diesen (im fragli-
chen Zeitraum nicht mehr bestehenden Entzündungen) hätte aufgeklärt werden müssen
(act. 84 E. 4.7.2). Unbehelflich sei auch der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte 2 habe sie im
Rahmen der Nachbehandlung nicht darüber aufgeklärt, wie sich das unbefriedigende Ergeb-
nis nachhaltig korrigieren lasse. Es sei unklar, welches "unbefriedigende Ergebnis" die Kläge-
rin anspreche. Zudem sei im Gerichtsgutachten klar festgehalten, dass bei Komplikationen im
Verlauf der Behandlung verschiedene Behandlungsoptionen besprochen und aufgezeigt wor-
den seien (act. 84 E. 4.7.3). Schliesslich überspanne die Klägerin die Anforderungen an eine
ausreichende Dokumentation, wenn sie verlange, die Aufklärung müsse im Wortlaut doku-
mentiert werden (act. 84 E. 4.7.4). Gestützt auf die im Recht liegenden Urkunden und das
Gerichtsgutachten sei somit erstellt, dass der Beklagte 2 die Klägerin ausreichend aufgeklärt
und die Klägerin gültig in den Eingriff eingewilligt habe (act. 84 E. 4.8).
10.1.4 Selbst wenn die Klägerin nicht gehörig aufgeklärt worden wäre, sei von einer hypothetischen
Einwilligung auszugehen. Die Klägerin bringe zwar vor, sie hätte bei richtiger Aufklärung nicht
in die Behandlung eingewilligt, zumal sie weder eine risikounabhängige Erwartungshaltung
noch einen Leidensdruck gehabt habe. Irrelevant und irreführend sei zudem ihre allfällige Be-
reitschaft, sich allenfalls die (damals gebrochene) Nase richten zu lassen; die stark belasten-
de "Gesamtsanierung" in München sei kein Ausdruck von Behandlungseifer, sondern der
Versuch einer nachhaltigen Schadensbehebung nach der jahrlangen Fehlbehandlung des
Beklagten 2. Aus der Krankengeschichte ergebe sich jedoch – so die Vorinstanz weiter – eine
hohe Erwartungshaltung der Klägerin. Die für eine kieferorthopädische Behandlung nötige
Seite 19/24
Geduld habe sie nicht aufgebracht. Deshalb überzeuge der pauschale Einwand, sie hätte bei
"richtiger" Aufklärung nicht eingewilligt, nicht. Zwar möge zutreffen, dass die Klägerin keine
(völlig) risikounabhängige Erwartungshaltung an den Tag gelegt habe. Anscheinend sei sie
aber mit ihrem äusseren Erscheinungsbild derart unzufrieden gewesen, dass sie bereit gewe-
sen sei, [für eine Verbesserung] einiges in Kauf zu nehmen. So sei sie offenbar ohne Weite-
res gewillt gewesen, sich mehreren, vorwiegend ästhetischen Eingriffen (Korrektur der Nase
und Zähne) zu unterziehen. Derartige Eingriffe seien stets mit Risiken verbunden. In Anbe-
tracht der ästhetischen Ansprüche der Klägerin verbunden mit der offenbar bestehenden
Dringlichkeit sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin selbst bei unzureichender Risi-
koaufklärung [hypothetisch] in den Eingriff 2011 eingewilligt hätte (act. 84 E. 4.9).
10.2
Zur Aufklärungspflicht bringt die Klägerin in der Berufung vor, im Gerichtsgutachten werde
nicht erläutert, warum von der ursprünglich gewünschten "Veneer-Lösung" auf eine deutlich
invasivere "Vollkronen-Versorgung" umgeschwenkt worden sei. Laut Besprechungsdokumen-
tation vom 3. Januar 2011 sei ihr eine "Wax-up Simulation" mit Veneers empfohlen worden.
Hingegen finde sich kein Hinweis darauf, dass die Zähne 14, 15 und 16 mit Kronen versorgt
würden. Inwiefern von einer hinreichenden Aufklärung der Patientin die Rede sein könne, sei
unklar (act. 86 Ziff. 4.2; vgl. vorne E. 7.1). Entgegen der Vorinstanz finde sich in der Kranken-
geschichte auch kein Hinweis, dass die Klägerin sich nach der Dauer für die Behandlung mit
Keramikkronen erkundigt habe. Die Vorinstanz gehe von einem hohen Detailgrad der Einträ-
ge in der Krankengeschichte aus. In diesem Fall stelle sich die Frage, weshalb nirgends da-
von die Rede sei, dass namentlich der Zahn 16 mit einer Krone präpariert worden sei. Eben-
falls fraglich sei, weshalb der Wunsch der Klägerin nach einer minimal-invasiven Behandlung
explizit hätte erwähnt werden sollen, nachdem die Einwilligung zu Veneers (und nicht zu Kro-
nen) diesen Wunsch widerspiegelt habe. Weiter sei unklar, warum in der Krankengeschichte
kein Eintrag zum Einsatz von Kronen zu finden sei, wenn bei einigen Zähnen gar keine Ve-
neers hätten angebracht werden können (act. 86 Ziff. 4.3). Mit Annahme des Kostenvoran-
schlags habe die Klägerin sodann lediglich ihre Einwilligung zu den Kosten, nicht aber zu
"nicht besprochenen Behandlungsmethoden" gegeben. Sie sei [...] (fachärztlicher Beruf) und
masse sich nicht an, "[Knowhow] im zahnmedizinischen Bereich zu haben". Sie habe somit
der gleichen Aufklärung bedurft wie sonstige Laien. Die Anbringung von Veneers dürfte auch
nicht so unkompliziert sein, wie dies von der Vorinstanz "verbanalisiert" werde. Selbst im Gut-
achten sei von "360° Veneers" die Rede, nicht aber in der Krankengeschichte. Die Klägerin
sei weder über das Einsetzen von (invasiven) 360° Veneers noch von Kronen aufgeklärt wor-
den (act. 86 Ziff. 4.4). Die Klägerin verlange nicht, dass das [Aufklärungs-] Gespräch mit ihr
"eins zu eins" wiedergegeben werde. Ein Hinweis auf das Einsetzen von Kronen oder 360°
Veneers sei von der Aufklärungspflicht aber wohl erfasst (act. 86 Ziff. 4.5). Diese Vorbringen
verfangen nicht.
10.2.1 Die Klägerin setzt sich nur selektiv und oberflächlich mit dem angefochtenen Entscheid aus-
einander. So erwog die Vorinstanz etwa, aus der Krankengeschichte gehe hervor, dass der
Beklagte 2 mit der Klägerin über die Präparation ihrer Zähne gesprochen habe (vgl. act. 1/2
S. 3: "möchte wissen, wie lange es dauert: 1x längerer Termin f. Präparation m. Abdruck m.
Provi ca. 3-4 h"; "1x kürzerer Termin Provi abklopfen und zur Einprobe und zuletzt das Ein-
setzen"). Der angebliche Wunsch der Klägerin nach einer "minimal-invasiven" Methode stehe
überdies in klarem Widerspruch zu ihrer Ablehnung der kieferorthopädischen Methode, bei
Seite 20/24
der die Zähne gar nicht beschliffen worden wären (vgl. vorne E. 10.1.1). Diesen Erwägungen
setzt die Klägerin nichts entgegen.
10.2.2 Unverständlich ist sodann ihr Hinweis, der Beklagte 2 habe ihr eine " 'Wax-up Simulation' mit
Veneers" empfohlen. Die Klägerin erläutert insbesondere nicht, wie diese "Simulation" ausge-
sehen haben soll und weshalb sie gestützt darauf auf einen ausschliesslichen Einsatz von
"minimal-invasiven" Veneers ("analog künstlicher Fingernägel") vertraut haben will. Gleicher-
massen unverständlich ist, dass die Klägerin von einer "Vollkronen-Versorgung" spricht, wenn
einzig die Zähne 14 und 15 sowie (später) der Zahn 16 mit einer Krone versorgt wurden. Zu-
dem erschliesst sich nicht, inwiefern die Klägerin in dieser Hinsicht einer Aufklärung bedurft
hätte, nachdem die Zähne 14 und 15 bereits vor dem Eingriff 2011 mit Kronen versorgt wa-
ren, die bei der Behandlung ohne wesentlichen weiteren Verlust an Zahnhartsubstanz ersetzt
wurden (vgl. vorne E. 7.2).
10.2.3 Im Weiteren ist dem Kostenvoranschlag vom 25. Juli 2011 klar zu entnehmen, dass die Zähne
14 und 15 mit einer Krone versorgt werden (act. 8/8, drittletzter Eintrag). Selbst wenn die (me-
dizinisch geschulte) Klägerin nicht sämtliche im Kostenvoranschlag aufgeführten Behandlungs-
schritte im Einzelnen nachvollziehen konnte, musste ihr – auch ohne zahnmedizinisches Fach-
wissen – spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass einzelne Zähne mit einer Krone
versorgt werden sollten. Zahn 16 wurde sodann erst nach dem Auftreten einer technischen
Komplikation (Abbrechen der Füllung) im Zuge des Eingriffs 2011 mit einer Krone versorgt
(vgl. vorne E. 7.2; act. 84 E. 3.7.2.1). Dies erklärt ohne Weiteres, weshalb dieser Zahn im
Kostenvoranschlag vom 25. Juli 2011 nicht erwähnt wurde.
10.2.4 Die Vorinstanz erwog ferner, angesichts der Ausgangssituation (Verschiebung der Zahnmit-
telline, Zahnhochstand und -lücke) könne die Klägerin nicht ernsthaft davon ausgegangen
sein, dass mit dem blossen Aufkleben von Veneers ohne Weiteres ein ähnliches Resultat er-
zielt werden könne wie mit der von ihr verworfenen kieferorthopädischen Behandlung mit
einer Dauer von 1-1,5 Jahren (vgl. vorne E. 10.1.2). Auch dieser Erwägung setzt die Klägerin
nichts Wesentliches entgegen. Jedenfalls genügt sie den Anforderungen an die Berufungsbe-
gründung nicht, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, das Aufkleben von Veneers zu "verbanali-
sieren".
10.2.5 Soweit die Klägerin moniert, es sei nie von "360° Veneers" die Rede gewesen und solche seien
auch nicht in der Krankengeschichte festgehalten worden, fehlt es an einem Verweis auf ent-
sprechende vorinstanzliche Vorbringen. Deshalb kann wiederum nicht beurteilt werden, dass
und wo sie rechtzeitig dahingehende Behauptungen aufgestellt hat (vgl. vorne E. 2.1). Ihr all-
gemeiner Hinweis, sie halte an den vorinstanzlichen Ausführungen und eingereichten Beweis-
mitteln fest (act. 86 Ziff. 4.7), genügt offenkundig nicht, umfassen doch allein ihre Klage und
Replik über 300 Seiten (act. 1 und 18; vgl. hierzu Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/
Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, N 39; Hurni,
Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, N 529 ff.; Urteil des
Bundesgerichts 4A_217/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.1; 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021
E. 2.2; 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3). Davon abgesehen kam die Vorinstanz –
wie vorstehend dargelegt – zu Recht zum Schluss, dass (i) der Beklagte 2 mit der Klägerin über
die Präparation ihrer Zähne sprach, (ii) ihr angeblicher Wunsch nach einer "minimal-invasiven"
Methode in klarem Widerspruch zur Ablehnung der kieferorthopädischen Behandlung stand und
Seite 21/24
(iii) nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, mit einer "minimal-
invasiven" Methode das gewünschte ästhetische Resultat zu erreichen.
10.2.6 Die Rügen der Klägerin sind demnach erneut unzureichend begründet und in der Sache nicht
stichhaltig. Anzufügen bleibt Folgendes: Wäre die Klägerin tatsächlich überrascht gewesen,
dass der Beklagte 2 ihre Zähne beim Eingriff 2011 mit Kronen und "360° Veneers" versorgt
hatte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihr angebliches Erstaunen nach der Behandlung
in der einen oder anderen Form zum Ausdruck gebracht hätte. Dass und inwiefern dies der
Fall gewesen sein soll, erklärt die Klägerin jedoch nicht. Vielmehr ist unbestritten, dass sie
sich unmittelbar nach dem Eingriff mit dem (ästhetischen) Ergebnis zufrieden zeigte (vgl. vor-
ne E. 8.4.5; act. 84 E. 3.6 m.H. auf den Eintrag in der Krankengeschichte vom 17. August
2011: "Pat. ist zufrieden findet die Arbeit super muss sich nur daran gewöhnen" [act. 1/2
S. 4]).
10.2.7 Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Beklagte 2 habe die
Klägerin hinreichend über den Eingriff 2011 aufgeklärt. Die dagegen erhobenen Rügen der
Klägerin überzeugen nicht, soweit sie überhaupt hinreichend begründet sind.
10.3
Der Vollständigkeit halber ist schliesslich auf die Eventualbegründung der Vorinstanz einzu-
gehen, wonach selbst bei einer unzureichenden Aufklärung von einer hypothetischen Einwilli-
gung der Klägerin auszugehen sei (vgl. vorne E. 10.1.4). Diesbezüglich bringt die Klägerin
vor, die Ausführungen der Vorinstanz zu den "ästhetischen Ansprüchen" der Klägerin könnten
wertend erscheinen. Dass die Klägerin eine 1,5 Jahre dauernde kieferorthopädische Behand-
lung abgelehnt habe, bedeute nicht, dass sie eine zeitliche Dringlichkeit gehabt habe. Daraus
sei auch keine hypothetische Einwilligung abzuleiten. Dass die Klägerin Wert auf ihre Ästhetik
lege, bedeute ebenfalls nicht, dass sie die Einnahme starker Schmerzmittel über Jahre hin-
weg in Kauf genommen hätte (act. 86 Ziff. 4.6).
10.3.1 Auch diese Vorbringen bleiben appellatorisch, hält die Klägerin den vorinstanzlichen Erwä-
gungen doch lediglich ihre eigene Sicht der Dinge entgegen. Abgesehen davon ist die Be-
weiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 10.1.4). Es ist unbestritten,
dass der zeitliche Faktor der Behandlung für die Klägerin eine wichtige Rolle spielte und sie
eine rasche Verbesserung ihres Erscheinungsbilds anstrebte. Diese gefühlte Dringlichkeit
sowie die Ablehnung der – tatsächlich "minimal-invasiven" – kieferorthopädischen Behand-
lung zeugen von einer erhöhten Risikobereitschaft. Aus welchen persönlichen Gründen die
Klägerin die Einwilligung zur Vornahme des Eingriffs dennoch verweigert hätte (vgl. vorne
E. 3.2), erklärt sie nicht. Es ist verständlich, dass sie die aufgetretenen Komplikationen gerne
vermieden hätte. Allein daraus erschliesst sich jedoch nicht, weshalb sie bei (angeblich un-
terbliebener) gehöriger Aufklärung auf den Eingriff verzichtet hätte.
10.3.2 Demzufolge schloss die Vorinstanz auch zu Recht, dass die Klägerin mutmasslich in den Ein-
griff 2011 eingewilligt hätte, selbst wenn der Beklagte 2 seiner Aufklärungspflicht nicht hinrei-
chend nachgekommen wäre.
11.
Im Ergebnis ist der Berufung der Klägerin kein Erfolg beschieden. Die Vorinstanz kam zu
Recht zum Schluss, dass der Beklagte 2 beim Eingriff 2011 seine ärztliche Sorgfalts- und
Aufklärungspflicht nicht verletzt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz –
Seite 22/24
im Eventualstandpunkt – von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin in den Eingriff
2011 ausging. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz ebenfalls zu Recht, dass nicht
alle notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatz und
die Genugtuung erfüllt sind (vgl. vorne E. 3) und die Klage folglich abzuweisen ist (vgl. vorne
E. 4). Soweit die von der Klägerin erhobene Berufung überhaupt eine hinreichende Begrün-
dung aufweist, überzeugen ihre Rügen auch in der Sache nicht. Die Berufung ist deshalb ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Berufung aus einem weiteren Grund
scheitert.
12.1
Die Vorinstanz wies die Klage mangels nachgewiesener Verletzung der Sorgfaltspflicht und
der Aufklärungspflicht (bzw. eventualiter aufgrund der hypothetischen Einwilligung der Kläge-
rin) ab. Auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere den Schaden bzw. die
immaterielle Unbill und den Kausalzusammenhang – ging sie in der Folge nicht mehr ein (vgl.
vorne E. 3 und 4.3).
12.2
Zu diesen weiteren Anspruchsvoraussetzungen hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren
nicht geäussert, obwohl sie einzig ein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt hat (vollum-
fängliche Gutheissung der Klage) und obwohl die Beklagten in der Berufungsantwort darauf
hingewiesen haben, dass die Klägerin sich in der Berufungsschrift in keiner Weise zum an-
geblichen Schaden bzw. dem angeblichen Kausalzusammenhang äussere (act. 90 Rz 5). Un-
ter diesen Umständen hätte es an der Klägerin gelegen, ihre erstinstanzlichen Vorbringen und
Beweisanträge zu den von der Vorinstanz ungeprüften Anspruchsvoraussetzungen im Beru-
fungsverfahren zu wiederholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2021 vom 15. März
2022 E. 3.4.1 f.) oder zumindest präzise auf die einschlägigen Stellen ihrer erstinstanzlichen
Rechtsschriften zu verweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_325/2023 vom 5. Oktober
2023 E. 6.4.1 f.). Vom Berufungsgericht kann nicht verlangt werden, dass es die – vorliegend
besonders umfangreichen (vgl. vorne E. 10.2.5) – erstinstanzlichen Akten nach sachdienli-
chen Vorbringen der Klägerin durchforscht (Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2021 vom
15. März 2022 E. 3.4.1).
12.3
Nach dem Gesagten fehlte es selbst dann an einer hinreichenden Begründung der Berufung,
wenn die Klägerin mit ihren Rügen zur Verletzung der Sorgfalts- und Aufklärungspflicht oder
zur hypothetischen Einwilligung durchdringen würde.
13.
Bei diesem Ausgang sind die Prozesskoten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Klä-
gerin aufzuerlegen (). Sie hat demnach die Gerichtskosten zu tragen und
den Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (;
und ).
13.1
Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren finden die für die Vor-
instanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das
vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Aus-
gehend von einem Streitwert von CHF 98'905.24 (vgl. act. 84 E. 6.1) ist die Entscheidgebühr
auf CHF 6'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 KoV OG) und der Klägerin aufzuerlegen.
Seite 23/24
13.2
Die Beklagten haben vorliegend gemeinsam einen Rechtsvertreter bestellt (vgl. ).
Vertritt ein Rechtsanwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten, so findet eine der Mehrar-
beit entsprechende Erhöhung des Grundhonorars und eine angemessene Verteilung des Ge-
samtbetrags auf die vertretenen Parteien statt (§ 12 AnwT). Vorliegend ist jedoch nicht er-
sichtlich, inwiefern die gemeinsame Vertretung der Beklagten nennenswerte Mehrarbeit ver-
ursacht hätte, zumal die Beklagten eine gemeinsame Berufungsantwort mit einheitlicher Ar-
gumentationslinie eingereicht haben. Entsprechend ist den Beklagten je eine halbe Parteien-
tschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025
E. 11.2.1; Z1 2024 9 vom 23. September 2024 E. 8.3.1).
Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist im Rechtsmittelverfahren der noch in Betracht
kommende Streitwert massgebend. Beim massgebenden Streitwert von CHF 98'905.24 beträgt
das Grundhonorar CHF 10'834.30. Davon sind im vorliegenden Berufungsverfahren praxis-
gemäss zwei Drittel zu berechnen (§ 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT). Das Honorar beträgt somit
CHF 7'222.85. Für eine Erhöhung dieses Honorars auf den von den Beklagten geltend gemach-
ten Betrag von CHF 9'047.50 (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer; act. 101) besteht hingegen
kein Anlass. Hinzu kommen die von den Beklagten geltend gemachten Auslagen von
CHF 16.65 (§ 25 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuerzuschlag (§ 25a AnwT), der sich mit
8,1 % auf CHF 586.40 beläuft. Eine volle Parteientschädigung beträgt demnach (gerundet)
CHF 7'830.00. Die Klägerin hat den Beklagten je die Hälfte davon – d.h. CHF 3'915.00 – zu be-
zahlen.
Seite 24/24
Urteilsspruch
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kan-
tonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 25. März 2025 wird bestätigt.
2.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 6'000.00 wird der Klägerin aufer-
legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren je eine Parteientschädigung von
CHF 3'915.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.
Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in
Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer-
degründe richten sich nach den . Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen
seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie un-
ter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. ) beim Schweizerischen
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1
BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
5.
Mitteilung an:
-
Parteien
-
Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2021 54)
-
Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
I. Zivilabteilung
P. Huber
Ph. Carr
Abteilungspräsident
Gerichtsschreiber
versandt am:
Referenzen
Bestimmungsliste
- Z1 2025 11Zahnärztliche Haftung und Aufklärung