4A_209/2026
Bundesgericht
Ersatz von Auslagen
17. Juli
Sachverhalt
Als Verwalter der Beschwerdegegnerin Genossenschaft verlangte A.________ den Ersatz von drei Beträgen, die er angeblich für sie persönlich bezahlt hatte. Die Genfer Behörden wiesen seine Begehren mangels hinreichenden Nachweises der Zahlungen und ihres Charakters als für Rechnung der Genossenschaft erbracht ab.
Erwägungen
• Die Verletzung von Art. 8 CC ist ohne Bedeutung, wenn die Beweiswürdigung bereits dazu geführt hat, dass die behaupteten Zahlungen als nicht erstellt erachtet wurden; der auf Art. 422 CO gestützte Ersatz hängt ebenfalls von dieser Würdigung ab.
• Der Beschwerdeführer hat für die drei geltend gemachten Beträge nicht dargetan, dass er sie tatsächlich für Rechnung der Genossenschaft bezahlt hatte: Seine Rügen erschöpften sich darin, seiner eigenen Beweiswürdigung jene des kantonalen Gerichts entgegenzuhalten, und waren daher appellatorisch und unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde ist unzulässig; die Gerichtskosten von 2'000 fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.