D-5036/2026

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Schutzalternative für gehörlose Person

10. September

Sachverhalt Ein ukrainischer Staatsangehöriger, der seit Dezember 2023 zeitweise in Tschechien gelebt und dort vorübergehenden Schutz erhalten hatte, beantragte in der Schweiz Schutzstatus S. Er machte geltend, wegen seiner Gehörlosigkeit und der unterschiedlichen Gebärdensprache sei Tschechien keine valable Schutzalternative. Erwägungen • Eine valable Schutzalternative liegt vor, wenn im Drittstaat ein dem Schutzstatus S gleichzusetzender Aufenthaltstitel bestand, die erneute Schutzgewährung hinreichend gesichert und die legale Wiedereinreise möglich ist; diese Voraussetzungen waren hier aufgrund des tschechischen Schutzstatus, der Verlängerung bis 2027 und des gültigen ukrainischen Passes erfüllt. • Kommunikations- und Integrationsschwierigkeiten wegen der unterschiedlichen Gebärdensprachen sowie psychische Belastungen beseitigen die Schutzalternative nicht und begründen weder ein Wegweisungsvollzugshindernis noch Unzumutbarkeit, zumal medizinische Versorgung und Unterstützung in Tschechien zugänglich sind. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Verweigerung des Schutzstatus S, die Wegweisung nach Tschechien und deren Vollzug wurden bestätigt.
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