7B_685/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme

18. August

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft nahm ein Verfahren gegen B.________ wegen verschiedener Konkurs-, Vermögens- und Urkundendelikte im Zusammenhang mit zwei Aktiengesellschaften nicht an Hand. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG ab, soweit es darauf eintrat. Erwägungen • Die Privatklägerin legte weder eine konkrete, unmittelbar aus den angezeigten Vermögens- und Urkundendelikten resultierende Zivilforderung noch einen Schaden hinreichend dar; ihre blosse Stellung als Straf- und Zivilklägerin genügte den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. • Die zusätzlich erhobene Gehörsrüge war unzureichend begründet: Die Beschwerdeführerin zeigte weder einen konkreten Einfluss der behaupteten Akten- oder Stellungnahmeversäumnisse auf den Verfahrensausgang noch eine willkürliche vorinstanzliche Beurteilung auf. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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