7B_685/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme
18. August
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft nahm ein Verfahren gegen B.________ wegen verschiedener Konkurs-, Vermögens- und Urkundendelikte im Zusammenhang mit zwei Aktiengesellschaften nicht an Hand. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
• Die Privatklägerin legte weder eine konkrete, unmittelbar aus den angezeigten Vermögens- und Urkundendelikten resultierende Zivilforderung noch einen Schaden hinreichend dar; ihre blosse Stellung als Straf- und Zivilklägerin genügte den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht.
• Die zusätzlich erhobene Gehörsrüge war unzureichend begründet: Die Beschwerdeführerin zeigte weder einen konkreten Einfluss der behaupteten Akten- oder Stellungnahmeversäumnisse auf den Verfahrensausgang noch eine willkürliche vorinstanzliche Beurteilung auf.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.