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NP260006

ZH Obergericht

Gesellschaftsrecht

Missbräuchliche Aufteilung aktienrechtlicher Teilklagen

Veröffentlicht am 17. September

Entschieden am 13. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP260006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker
sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 13. Mai 2026
in Sachen
A._____,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,
substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ und / oder
Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X3._____
gegen
B._____,
Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht
Meilen vom 2. Februar 2026 (FV250014-G)
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Erwägungen:
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 machte die Klägerin und Berufungsklägerin
(fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts
C._____ vom 10. März 2025 (Urk. 1) eine Teilklage über Fr. 29'990.– betreffend
Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit im vereinfachten Verfahren
beim Bezirksgericht Meilen anhängig (Urk. 2; FV250014-G). Mit Eingaben vom
5. September 2025 (Urk. 43/2; Geschäfts-Nr.: FV250032-G), 11. September 2025
(Urk. 44/2; Geschäfts-Nr. FV250033-G) und 30. Oktober 2025 (Urk. 42/2; Ge-
schäfts-Nr.: FV250037-G) reichte die Klägerin je eine weitere Teilklage betreffend
Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit beim Bezirksgericht Meilen ein.
Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich
zu einer allfälligen Vereinigung der vier vorgenannten Verfahren (FV250014-G,
FV250032-G, FV250033-G und FV250037-G) zu äussern (Urk. 21). Dem kam sie
mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 nach und beantragte, die Verfahren nicht zu
vereinigen, sondern getrennt weiterzuführen (Urk. 23). Mit Eingabe vom 28. No-
vember 2025 (Urk. 41/2; Geschäfts-Nr.: FV250041-G) reichte die Klägerin eine
fünfte Teilklage aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ein. Mit Verfügung vom
2. Februar 2026 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 29 S. 9 f. = Urk. 33
S. 9 f.):
"1. Die Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. FV250032-G, FV250033-G,
FV250037-G und FV250041-G werden mit dem vorliegenden Ver-
fahren mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G vereinigt und als da-
durch erledigt abgeschrieben.
2. Die Akten der Verfahren mit der Geschäfts-Nrn. FV250032-G,
FV250033-G, FV250037-G und FV250041-G werden zu den Akten
des vorliegenden Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G
genommen.
3. Auf die Klagen des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G
wird nicht eingetreten.
4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten (inklusive der Kosten der Schlichtungsverfah-
ren in Höhe von insgesamt CHF 2'295.–) werden der Klägerin auf-
erlegt.
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6. Die Entscheidgebühr wird – soweit als möglich – mit dem von der
Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrech-
net. Der Fehlbetrag wird von der Klägerin nachgefordert.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. (Schriftliche Mitteilung)
9. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)"
2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. Februar 2026 fristgerecht
(Art. 311 Abs. 1 und Urk. 30/1) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 32 S. 2):
"1. Es sei die Berufung gutzuheissen.
2. Der Entscheid des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des
Bezirksgerichts Meilen vom 2. Februar 2026 (Geschäfts-Nr.
FV250014-G), Dispositiv-Ziff. 1-7, sei aufzuheben.
3. Es sei neu zu entscheiden und es sei festzustellen:
a) Die Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. FV250032-G,
FV250033-G, FV250037-G und FV250041-G seien nicht mit
dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV250014-G zu verei-
nigen, sondern getrennt weiterzuführen.
b) Das Bezirksgericht Meilen sei sachlich zuständig.
4. Eventualiter, für den Fall, dass die Vereinigung der Verfahren als
zulässig erachtet werde:
Die Sache sei zur Beurteilung an das Handelsgericht des Kantons
Zürich zu überweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten
des Berufungsbeklagten."
Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ eine
Nachfrist angesetzt, um eine aktuelle und verfahrensspezifische Vollmacht einzu-
reichen und die eingereichte Berufungsschrift vom 16. Februar 2026 zu genehmi-
gen (Urk. 37). Dem kam er mit Eingabe vom 25. Februar 2026 nach (Urk. 38; Urk.
39; Urk. 40). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–31). Ebenso
wurden die Akten der Verfahren FV250032-G (Urk. 43/1–12), FV250033-G (Urk.
44/1–12), FV250037-G (Urk. 42/1–12) und FV250041-G (Urk. 41/1-7) beigezogen.
3. Da sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Berufung sogleich als offen-
sichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312
Abs. 1 ZPO).
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II. Prozessuale Vorbemerkungen
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Fest-
stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (). In der schriftli-
chen Berufungsbegründung () ist hinreichend genau aufzuzei-
gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als
fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
(im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus,
dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an-
ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser
Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä-
rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstel-
len sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 141 III 569
E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1).
Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent-
sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht
überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln –
grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der
schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erho-
ben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4, m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. Sep-
tember 2016 E. 5.3).
III. Beurteilung der Berufung
1. Rechtsmissbrauch
1.1. Vorinstanzlicher Entscheid
1.1.1. Die Vorinstanz erwog zur Zulässigkeit der Teilklage, gemäss
könne nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt werden, wenn dieser teilbar sei. Die
Voraussetzung der Teilbarkeit sei bei Ansprüchen auf Zahlung einer Geldleistung
unproblematisch. Durch die Erhebung einer Teilklage könne die klagende Partei
den Streitwert begrenzen, ihre Kostenrisiken verringern und unter Umständen Ein-
fluss auf die sachliche Zuständigkeit sowie das anwendbare Verfahren nehmen.
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Dabei handle es sich grundsätzlich um legitime Absichten. Grenze für die Teilkla-
generhebung zur Erreichung der vorgenannten Zwecke bildeten das Rechtsmiss-
brauchsverbot () und das Gebot von Treu und Glauben (Art. 52
ZPO) sowohl gegenüber der Gegenpartei als auch gegenüber dem Gericht. So ver-
halte sich eine klagende Partei unter Umständen rechtsmissbräuchlich, wenn sie
ihre Gesamtforderung in mehrere kleine Teilforderungen aufteile, um die beklagte
Partei zu schikanieren oder wenn zwischen Teilklage und klägerischem Parteiinter-
esse ein krasses Missverhältnis bestehe. Ebenfalls rechtsmissbräuchlich verhalte
sich, wer ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwende, um Interessen zu verwirklichen,
die nicht in dessen Schutzbereich lägen. Darunter falle beispielsweise die gleich-
zeitige Erhebung mehrerer Teilklagen, um jeweils von der Kostenfreiheit nach
zu profitieren, ohne dass sich die klagende Partei gesamthaft
betrachtet auf den im Gesetz für das vereinfachte Verfahren und die Kostenfreiheit
vorgesehenen Maximalbetrag beschränke (Urk. 33 E. 3.2).
1.1.2. Mit ihren Eingaben vom 16. Mai 2025, vom 5. September 2025 (Geschäfts-
Nr.: FV250032-G), vom 11. September 2025 (Geschäfts-Nr.: FV250033-G), vom
30. Oktober 2025 2025 (Geschäfts-Nr.: FV250037-G) und vom 28. November 2025
(Geschäfts-Nr.: FV250041-G) habe die Klägerin fünf identische Teilklagen im ver-
einfachten Verfahren anhängig gemacht. Jede Teilklage weise dieselbe Begrün-
dung und dasselbe Rechtsbegehren auf: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klä-
gerin Fr. 29'900.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Juni 2017 unter Vorbehalt des
Nachklagerechts zu bezahlen, wobei die Ersatzpflicht des Beklagten durch das Ge-
richt festzusetzen sei. Mittels jeder der einzeln eingereichten Teilklagen mache die
Klägerin jeweils einen Anteil (Fr. 29'900.–) einer Gesamtforderung von
Fr. 726'386.– geltend. Damit habe sie Ansprüche von insgesamt Fr. 149'500.–
(Fr. 29'900.– x 5) zum Gegenstand von fünf separaten, identischen Klagen ge-
macht. Während die Teilbarkeit des Anspruchs auf Zahlung von Fr. 726'386.– ohne
Weiteres möglich sei, sei auf das Rechtsmissbrauchsverbot () als
Schranke der Zulässigkeit von Teilklagen näher einzugehen (Urk. 33 E. 3.3): Die
Klägerin bringe zwar Gründe vor, die im Regelfall als legitime Absichten für die
Erhebung einer Teilklage gälten. Allerdings lasse sie den zeitlichen Aspekt gänzlich
ausser Betracht. Sie habe innert sieben Monaten fünf identische Teilklagen erho-
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ben. Noch bevor über die vorliegende, erste der fünf Teilklagen entschieden wor-
den sei, habe sie weitere Teilklagen eingereicht. Im September 2025 habe die Klä-
gerin nur knapp eine Woche abgewartet, um nach der zweiten Teilklage eine dritte
einzureichen. Die fünf Teilklagen, je mit Streitwert unter Fr. 30'000.–, seien nun alle
gleichzeitig am Einzelgericht im vereinfachten Verfahren hängig (Urk. 33 E. 3.3.1).
1.1.3. Mit dem vereinfachten Verfahren habe der Gesetzgeber einen gegenüber
dem ordentlichen Verfahren beschleunigten Rechtsweg schaffen wollen. Dieser
solle es den Parteien ermöglichen, in Fällen mit vergleichsweise kleinem Streitwert
mit vertretbarem Aufwand und innert überschaubarer Frist eine gerichtliche Beur-
teilung ihres Rechtsstreits zu erlangen. Das vereinfachte Verfahren sei auf Angele-
genheiten zugeschnitten, für die "der ordentliche Prozess zu schwer wäre", und
solle damit auch zur Entlastung der Gerichte beitragen. Als Streitwertgrenze habe
der Gesetzgeber Fr. 30'000.– festgesetzt (). Die Teilklage er-
laube der klagenden Partei, den eingeklagten Anspruch betragsmässig so einzu-
grenzen, dass sie vom vereinfachten Verfahren profitieren könne. Mit ihrem Vorge-
hen habe die Klägerin ihre Ansprüche aber nicht in einer Teilklage auf Fr. 30'000.–
beschränkt, um die gesetzliche Streitwertgrenze einzuhalten. Vielmehr mache sie
mit fünf gleichzeitig hängigen Teilklagen einen Gesamtanspruch von Fr. 149'500.–
geltend. Es entstehe der Eindruck, als würde sie versuchen, die im Gesetz vorge-
sehene Streitwertgrenze zu umgehen und in zweckwidriger Verwendung mehrerer
Teilklagen das vereinfachte Verfahren in Anspruch zu nehmen. Dadurch werde so-
wohl der Zweck der Streitwertbegrenzung als auch jener der Teilklage ausgehöhlt.
Folglich sei die Aufteilung ihres gesamthaft geltend gemachten Anspruchs von
Fr. 149'500.– auf die fünf hängigen Teilklagen als missbräuchlich einzustufen
(Urk. 33 E. 3.3.2).
1.1.4. An diesem Ausgang vermöchten die von der Klägerin geltend gemachten
Gründe nichts zu verändern. Was die Gerichtskosten und Parteientschädigungen
betreffe, so könne der Klägerin nicht gefolgt werden, dass ihr Vorgehen für sie vor-
teilhafter sei. Die ordentliche Grundgebühr nach § 4 GebV OG betrage bei fünf Teil-
klagen mit einem Streitwert von je Fr. 29'900.– (addierter Streitwert: Fr. 149'500.–)
total Fr. 19'710.– (5 x Fr. 3'942.–), was deutlich über der ordentlichen Grundgebühr
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(Fr. 10'730.–) bei einer einzigen Klage mit einem Streitwert von Fr. 149'500.– liege.
Gleiches gelte für die ordentliche Parteientschädigung nach § 4 AnwGebV (5 x
Fr. 4'989.– [= Fr. 24'945.–] vs. 1 x Fr. 13'870.–). Weiter sei nicht nachvollziehbar,
inwiefern fünf gleichzeitig hängige Teilklagen der Klägerin einen Vorteil in Bezug
auf das von ihr behauptete Zahlungsverhalten des Beklagten und die Vollstreck-
barkeit bringen würde. Es stehe der Klägerin immer noch frei, nur einen Teilbetrag
eines allfällig erstrittenen Urteils zu vollstrecken, wenn sie der Ansicht sei, dass
dies für sie vorteilhaft sei (Urk. 33 E. 3.3.3).
1.2. Rügen der Klägerin
1.2.1. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz stütze sich
zutreffend darauf, dass auch bei der Erhebung von Teilklagen das Rechtsmiss-
brauchsverbot zu beachten und eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzuneh-
men sei. Das Bundesgericht betone jedoch konstant, dass re-
striktiv anzuwenden sei. Rechtsmissbrauch liege nur vor bei einer qualifizierten
Zweckwidrigkeit oder bei einer klaren Instrumentalisierung eines Rechtsinstitutes.
Rechtsmissbrauch werde in typischen Fallgruppen angenommen, namentlich bei
fehlendem schützenswerten Interesse, bei einem krassen Missverhältnis der Inter-
essen, bei Schikane oder bei widersprüchlichem Verhalten. Soweit das Bundesge-
richt im Zusammenhang mit Teilklagen eine missbräuchliche Umgehung der Streit-
wertgrenzen beanstandet habe, habe dies Konstellationen betroffen, in denen
keine eigenständigen sachlichen Gründe für die Aufteilung geltend gemacht wor-
den seien und die Prozessgestaltung erkennbar ausschliesslich der Inanspruch-
nahme eines günstigeren Verfahrens gedient habt. Entscheidend sei somit nicht,
ob die Teilklage prozessuale Vorteile vermittle – dies habe der Gesetzgeber mit
bewusst in Kauf genommen – sondern ob im konkreten Fall eine qua-
lifizierte Zweckentfremdung vorliege (Urk. 32 Rz. 23–26).
1.2.2. erlaube ausdrücklich die Geltendmachung eines teilbaren An-
spruchs in Teilbeträgen. Das Gesetz enthalte weder eine zahlenmässige Beschrän-
kung noch eine Pflicht zur zeitlichen Staffelung oder zur sequenziellen Prozessfüh-
rung. Die Verfahrensart knüpfe gemäss an den Streitwert der
jeweiligen Klage an. Massgeblich sei der Streitwert der konkret erhobenen Forde-
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rung, nicht eine hypothetische Gesamtforderung. Für die Beurteilung eines allfälli-
gen Rechtsmissbrauchs sei die gewählte Prozessführung aus einer ex-ante Per-
spektive zu würdigen. Entscheidend sei nicht, ob sich die Strategie im Nachhinein
als kostenoptimal oder besonders effektiv erweise, sondern ob sie im Zeitpunkt ih-
rer Wahl sachlich vertretbar und durch objektive Interessen getragen gewesen sei.
Zwar könne im Falle einer rechtmässigen Vereinigung von Verfahren eine Streit-
wertaddition nach erfolgen. Diese Addition sei jedoch Folge
einer zulässigen prozessuale Vereinigung; sie dürfe nicht als Instrument eingesetzt
werden, um eine von Gesetzes wegen zulässige Prozessgestaltung nachträglich
als unzulässig zu qualifizieren. Würde dazu verwendet, die ge-
setzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Teilklage allein aufgrund ihrer
Anzahl oder zeitlichen Nähe einzuschränken, würde dies die vom Gesetzgeber be-
wusst gewählte Streitwertsystematik faktisch ändern. Eine solche teleologische
Korrektur sei weder in noch in den Bestimmungen über das verein-
fachte Verfahren angelegt (Urk. 32 Rz. 27–31).
1.2.3. Die Vorinstanz erblicke einen Missbrauch namentlich darin, dass die Klä-
gerin innert rund sieben Monaten fünf identische Teilklagen eingereicht habe und
weitere Klagen erhoben worden seien, bevor über die zuerst anhängig gemachte
Klage entschieden worden sei. enthalte jedoch keinerlei zeitliche
Schranken. Weder verlange das Gesetz, dass zunächst eine erste Teilklage rechts-
kräftig entschieden sein müsse, noch bestehe eine Obliegenheit zur sequenziellen
oder gestaffelten Prozessführung. Die Zulässigkeit einer Teilklage hänge nicht da-
von ab, ob vorgängig ein "Testverfahren" durchgeführt oder dessen Ausgang ab-
gewartet worden sei. Die Vorinstanz führe faktisch eine gesetzlich nicht vorgese-
hene Sperrfrist ein, was sich weder aus noch aus
ableiten lasse. Hinzu komme, dass mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (FV240010-G)
die aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten bereits materiell bejaht und
eine erste Teilklage gutgeheissen worden sei. Die Klägerin habe sich damit nicht in
einem spekulativen Verfahrensumfeld, sondern in einem rechtlich vorgeklärten
Kontext befunden. Unter diesen Umständen sei es aus ex-ante-Sicht sachlich ver-
tretbar, weitere Teilforderungen geltend zu machen (Urk. 32 Rz. 32–35).
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1.2.4. Auch vermöge die gleichzeitige Rechtshängigkeit mehrerer identischer
Verfahren keinen Rechtsmissbrauch zu begründen. unterscheide nicht
zwischen sukzessiver und paralleler Geltendmachung von Teilansprüchen. Die
gleichzeitige Rechtshängigkeit mehrerer Teilklagen sei eine mögliche Folge der ge-
setzlich zugelassenen Anspruchsaufteilung. Dass mehrere Klagen auf denselben
Tatschen und Rechtsgründen beruhten, sei der Natur der Teilklage immanent. Die
Identität des Lebenssachverhalts stelle kein Missbrauchsindiz dar, sondern sei sys-
temimmanent. Prozessökonomische Überlegungen möchten für eine Koordination
oder gegebenenfalls eine Vereinigung sprechen; sie vermöchten jedoch für sich
allein keine qualifizierte Zweckentfremdung des Rechtsinstituts zu begründen
(Urk. 32 Rz. 36–39).
1.2.5. Die Vorinstanz stütze sich sodann auf den Zweck des vereinfachten Ver-
fahrens und führe aus, dieses sei für Streitigkeiten mit vergleichsweise geringem
Streitwert bestimmt. Der Gesetzgeber habe die Verfahrensart jedoch bewusst an
den Streitwert der einzelnen Klage geknüpft. Trotz Kenntnis des Instituts der Teil-
klage sei keine Regelung geschaffen worden, wonach mehrere selbständige Kla-
gen zwingend zusammenzurechnen wären. Eine teleologische Reduktion von
über würde die gesetzliche Streitwertsystematik fak-
tisch verändern. dürfe nicht als Instrument der Korrektur gesetz-
geberischer Wertungen verwendet werden. Gerade vor dem Hintergrund der zahl-
reichen legitimen, von der Klägern substantiiert dargelegten Gründen für die Auf-
teilung des Anspruchs könne die teleologische Argumentation nicht dazu führen,
eine gesetzlich ausdrücklich zugelassene Prozessgestaltung als zweckwidrig zu
qualifizieren (Urk. 32 Rz. 40–43).
1.2.6. Weiter verwerfe die Vorinstanz die geltend gemachten Beweggründe ins-
besondere mit einem Kostenvergleich. verlange jedoch keine
betriebswirtschaftlich optimale Prozessführung. Massgeblich sei, ob die gewählte
Vorgehensweise ex ante sachlich vertretbar gewesen sei. Eine Prozessstrategie
sei nicht deshalb treuwidrig, weil sie im Nachhinein als nicht kostenminimal er-
scheine. Der Kostenvergleich abstrahiere zudem von der tatsächlichen Ausgangs-
lage, wonach der Gesamtanspruch Fr. 726'386.– betrage. Die relevante Alternative
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sei aus Sicht der Klägerin nicht zwingend eine Klage über Fr. 149'500.– gewesen,
sondern die Geltendmachung eines wesentlich höheren Gesamtbetrags. Eine sol-
che Gesamtklage hätte ein erheblich höheres Kosten- und Vollstreckungsrisiko mit
sich gebracht. Auch der Hinweis, aus einem Gesamturteil könne ebenfalls bloss ein
Teilbetrag vollstreckt werden, greife zu kurz. Ein Gesamturteil konzentriere das In-
solvenz- und Ausfallrisiko in einem einzigen Titel. Mehrere selbständige Titel er-
möglichten demgegenüber eine gestaffelte Realisierung, was das das wirtschaftli-
che Risiko verteile (Urk. 32 Rz. 44–47).
1.2.7. Die vorinstanzliche Argumentation kulminiere in der Feststellung, es ent-
stehe der Eindruck, die Klägerin versuche, die Streitwertgrenze zu umgehen.
Rechtsmissbrauch setze jedoch objektive, klar erkennbare Umstände voraus, aus
denen sich eine qualifizierte Zweckentfremdung ergebe. Ein bloss subjektiver Ein-
druck oder eine wertende Gesamtbetrachtung genüge nicht. Dies gelte umso mehr,
als die Vorinstanz selbst anerkenne, dass die von der Klägerin angeführten Gründe
im Regelfall legitime Absichten darstellten (Urk. 32 Rz. 48–50).
1.2.8. Die Vorinstanz stelle darauf ab, die Klägerin habe weitere Teilklagen ein-
gereicht, bevor über die zuerst anhängig gemachte Klage entschieden worden sei.
Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass mit Urteil vom 10. Oktober 2024
(FV240010-G) die aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten bereits mate-
riell bejaht und eine erste Teilklage gutgeheissen worden sei. Dieser Entscheid sei
für die weitere Prozessführung prägend gewesen. Die Anspruchslage sei gericht-
lich bestätigt gewesen; die Haftung dem Grundsatz nach bejaht. Unter diesen Um-
ständen sei es objektiv vertretbar gewesen, weitere Teilforderungen geltend zu ma-
chen, ohne den Ausgang eines weiteren Verfahrens abzuwarten. Die Zulässigkeit
der Teilklage hänge jedoch nicht davon ab, ob ein "Testverfahren" durchgeführt
oder dessen Ausgang abgewartet worden sei. Die Missbrauchsqualifikation stütze
sich damit auf ein Kriterium, das im Gesetz keine Grundlage finde und der rechtli-
chen Vorprägung durch den bereits ergangenen Gutheissungsentscheid nicht
Rechnung trage. Die Gesamtwürdigung erweise sich insofern als unvollständig und
bundesrechtswidrig im Sinne von (Urk. 32 Rz. 51–54).
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1.2.9. Weder die Anzahl der Teilklagen noch ihre zeitliche Nähe noch ihre wirt-
schaftliche Gesamtbetrachtung vermöchten – einzeln oder gesamthaft – eine qua-
lifizierte Zweckentfremdung des Instituts der Teilklage zu begründen. Die vorlie-
gende Konstellation erfülle keine der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
anerkannten Missbrauchsfallgruppen. Weder liege ein schikanöses Verhalten vor,
noch bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem Umfang der jeweiligen Teil-
klagen und dem klägerischen Parteiinteresse. Die eingeklagten Teilbeträge stün-
den in einem sachlich nachvollziehbaren Verhältnis zur wirtschaftlichen Durchsetz-
barkeit des Anspruchs und zur Risikosteuerung. Ebenso wenig werde das Institut
der Teilklage zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen eingesetzt, die nicht
in dessen Schutzbereich lägen. Insbesondere handle es sich nicht um eine Kon-
stellation im Sinne von , in welcher durch künstliche Aufspaltung
die Kostenfreiheit missbräuchlich erlangt würde. Die Möglichkeit, durch eine Teil-
klage Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit oder das anwendbare Verfahren zu
nehmen, sei in der Lehre und Rechtsprechung ausdrücklich als grundsätzlich legi-
times Interesse anerkannt. Eine solche Einflussnahme stelle für sich allein keine
qualifizierte Zweckentfremdung dar (Urk. 32 Rz. 55–59).
1.3. Würdigung
1.3.1. Wenn ein Anspruch teilbar ist, kann gemäss auch nur ein Teil
eingeklagt werden. Das Institut der Teilklage wird im Gesetz damit ausdrücklich
vorgesehen. Einer Teilklage ist stets immanent, dass die klägerische Partei grund-
sätzlich eine höhere Forderung einklagen könnte, so dass ein Vorbehalt der Nach-
klage bzw. der Wiedereinbringung keinen Rechtsmissbrauch bedeuten kann. Wie
die Vorinstanz richtig festgehalten hat, bilden das Gebot von Treu und Glauben
bzw. das Verbot des Rechtsmissbrauchs die Grenze für die Zulässigkeit von Teil-
klagen. Es kann diesbezüglich auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 E. 3.2). Hervorzuheben ist
nochmals, dass das Aufteilen einer grösseren teilbaren Gesamtforderung sowie
das Verfolgen gewisser prozessualer Vorteile, wie die Reduktion des Kostenrisikos
oder das Anstreben einer bestimmten Verfahrensart bzw. sachlichen Zuständigkeit,
legitim ist (OGer ZH NG250001 vom 10. September 2025 E. 6, m.w.H.). Auch zu
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den legitimen Zielen gehören die Klärung der Beweislage für einen späteren Ge-
samtanspruch, die Berücksichtigung einer beschränkten Zahlungsfähigkeit der Ge-
genseite oder die Durchführung eines Testprozesses (BK ZPO-Markus, Art. 86
N 4). Der Gesetzgeber hat diese Konsequenzen bei der Schaffung der Zivilpro-
zessordnung bewusst in Kauf genommen; die blosse Inanspruchnahme dieser Vor-
teile begründet daher für sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch (vgl.
DIKE Komm ZPO-Füllemann, Art. 86 N 4). Für die Frage des Rechtsmissbrauchs
ist die Würdigung der gesamten Umstände massgebend. In Lehre und Rechtspre-
chung sind Fallgruppen anerkannt worden, in denen typischerweise ein offenbarer
Missbrauch vorliegen kann. So wird etwa Rechtsmissbrauch angenommen bei
zweckwidriger Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interes-
sen, die dieses Institut nicht schützen will (BGer 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022
E. 2.3.2.2.2, m.w.H.).
1.3.2. Der vorliegende Fall ist mit jenem vergleichbar, der dem Entscheid der
Kammer vom 23. April 2021 (OGer ZH RA210006) zugrunde lag, welcher mit Ent-
scheid des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 bestätigt wurde. Die
damalige Klägerin erhob am 13. Januar 2020 zwei arbeitsrechtliche Klagen mit je
einem Streitwert von Fr. 29'999.–. Zwei weitere Klagen reichte sie am 8. Dezember
2020 ein. Das Bundesgericht erwog, die Beschwerdeführerin habe die Teilklage
nicht dazu eingesetzt, um den im Gesetz für das vereinfachte Verfahren und die
Kostenfreiheit vorgesehenen Maximalbetrag einzuhalten, sondern sie versuche,
die im Gesetz vorgesehenen Streitwertgrenzen zu umgehen. Das sei nicht Zweck
der Teilklage. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, es habe andere (legi-
time) Gründe für die Aufteilung gegeben. Sie versuche vielmehr in zweckwidriger
Verwendung mehrerer Teilklagen, das für Streitwerte bis Fr. 30'000.– vorgesehene
vereinfachte, kostenlose Verfahren für solche von über Fr. 100'000.– in Anspruch
zu nehmen. Damit würde der Zweck der Streitwertbegrenzung ausgehöhlt. Wenn
die Vorinstanz dies als missbräuchlich einstufe, sei das nicht zu beanstanden (BGer
4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2.3.2.2.3).
1.3.3. Die Vorinstanz berücksichtigte damit zu Recht den zeitlichen Aspekt der
Einreichung der Teilklagen sowie deren Anzahl, auch wenn das Gesetz keine zah-
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lenmässige Beschränkung oder eine Pflicht zur zeitlichen Staffelung oder zur se-
quenziellen Prozessführung vorsieht. Dass diese Rechtsprechung nur auf arbeits-
rechtliche Verfahren anwendbar wäre, bei welchen zur Anwen-
dung gelangen kann, ist nicht ersichtlich. Entsprechend ist sie auch für den vorlie-
genden Fall relevant. Die Anzahl der Klagen und deren zeitlicher Zusammenhang
sind als starke Indizien für einen Rechtsmissbrauch zu werten. Hinzu kommt, dass
im Jahr 2024 bereits ein erfolgreicher Testprozess mittels einer Teilklage über
Fr. 2'000.– im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen durchgeführt
wurde (Urk. 24/2 = Urk. 36/3; Geschäfts-Nr. FV240010-G). Die Klägerin bringt
selbst vor, dass sie sich damit nicht mehr in einem spekulativen Verfahrensumfeld,
sondern in einem rechtlich vorgeklärten Kontext befunden habe (Urk. 32 Rz. 35).
Umso weniger erschliesst sich, weshalb nach Klärung der Rechtsfrage nicht die
gesamte Restforderung oder zumindest eine zusammengefasste Klage über
Fr. 149'500.– eingereicht wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vermögen
weder die von der Klägerin aufgeführten Gründe zu den Prozesskosten noch zum
Zahlungsverhalten bzw. Insolvenzrisiko des Beklagten zu überzeugen. Der Kläge-
rin ist zwar zuzustimmen, dass sie nicht verpflichtet ist, möglichst kostenminimie-
rend zu prozessieren, höhere Kosten stellen jedoch offensichtlich keinen Vorteil für
sie dar, sodass dieser Aspekt kein sachlicher Grund für die Erhebung mehrerer
Teilklagen ist. Auch der Argumentation betreffend das Insolvenz-/Ausfallrisiko kann
nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, erlaubt es das Betrei-
bungs- und Konkursrecht dem Gläubiger auch nur einzelne Teilbeträge eines Titels
zu verfolgen und die Realisierung damit zeitlich zu staffeln. Zudem besteht das wirt-
schaftliche Risiko einer Insolvenz des Schuldners unabhängig von der Anzahl der
Titel.
1.3.4. Die Berücksichtigung der gesamten Umstände lässt keinen anderen
Schluss zu, als dass die Einreichung der fünf identischen Teilklagen, nachdem im
Jahr 2024 bereits eine Teilklage in derselben Sache gutgeheissen wurde, primär
darauf abzielte, die im Gesetz vorgesehenen Streitwertgrenzen und die Zuständig-
keit des Handelsgerichts zu umgehen. Das Verhalten der Klägerin verstösst damit
gegen das Gebot von Treu und Glauben, da es die beklagte Partei zwingt, sich
gegen multiple Verfahren zu wehren und das Gericht mit einer künstlichen Verviel-
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fachung von Akten belastet. Die Grenze der Zulässigkeit von Teilklagen ist eindeu-
tig überschritten. Beim Vorgehen der Klägerin handelt es sich nicht um eine wahr-
genommene Parteiautonomie, sondern um eine zweckwidrige Verwendung des
Rechtsinstituts zur Gesetzesumgehung, welche rechtsmissbräuchlich ist
2. Verfahrensvereinigung
2.1. Vorinstanzlicher Entscheid
2.1.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss könne das Gericht zur
Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine
Vereinigung habe im Interesse der Prozessökonomie und der Vermeidung sich wi-
dersprechender Urteile zu erfolgen. Voraussetzung sei folglich, dass ein sachlicher
Zusammenhang zwischen den Klagen vorliege. Ob eine Vereinigung sinnvoll und
zweckmässig sei, prüfe das Gericht nach freiem Ermessen (Urk. 33 E. 4.1).
2.1.2. Von dieser Möglichkeit sei vorliegend Gebrauch zu machen, da die fünf
Verfahren nicht nur eine enge Konnexität aufwiesen, sondern es sich sogar um
identische Teilklagen eines Anspruchs handle. Die Klagen beruhten folglich auf
denselben Tatsachen bzw. Rechtsgründen, wie auch die Klägerin selbst ausführe.
Der Klägerin könne nicht gefolgt werden, dass die parallele Behandlung mehrerer
identischer Klagen keinen nennenswerten Mehraufwand generiere. Sodann sei die
Teilklagenerhebung, wie ausgeführt, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die
Vereinigung der Verfahren dränge sich daher nicht nur aus prozessökonomischen
Gründen, sondern auch aufgrund des Rechtsmissbrauchsverbots auf. Die Verfah-
ren mit den Geschäfts-Nr. FV250014-G, FV250032-G, FV250033-G, FV250037-G
und FV250041-G seien demnach unter der vorliegenden Geschäfts-Nr. FV250014-
G zu vereinigen (Urk. 33 E. 4.2).
2.1.3. Im Falle einer Vereinigung von Verfahren im Sinne von
regele das Gesetz nicht ausdrücklich, wie sich dies auf den Streitwert und die davon
abhängigen Fragen wie Verfahrensart, sachliche Zuständigkeit, Zulässigkeit von
Rechtsmitteln und Kostenfolgen auswirke. Für den Streitwert seien die allgemeinen
Regeln nach zu beachten. Führe die Vereinigung zu einer Klagen-
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häufung, so seien die geltend gemachten Ansprüche nach zu-
sammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschlössen. Dies könne zu
einer Veränderung der sachlichen Zuständigkeit und gemäss e
contrario auch der Verfahrensart führen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die
gerichtlich initiierte Vereinigung im Regelfall nicht zu prozessualen Nachteilen für
die Parteien führen dürfe (Urk. 33 E. 4.3).
2.1.4. In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 äussere sich die Klägerin
nicht zur Zuständigkeit im Falle einer Vereinigung der Teilklagen, sondern halte an
der getrennten Behandlung der Verfahren vor dem Einzelgericht im vereinfachten
Verfahren fest. Da das Vorgehen der Klägerin als rechtmissbräuchlich zu qualifizie-
ren sei, sei sie nicht vor prozessualen Nachteilen zufolge gerichtlich initiierter Pro-
zessvereinigung zu schützen. Die vorliegende Vereinigung der Teilklagen solle ins-
besondere verhindern, dass die Streitwertgrenze des vereinfachten Verfahrens um-
gangen werden könne. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, die Streitwerte
sämtlicher Teilklagen zusammenzurechnen. Der addierte Streitwert der fünf Teil-
klagen belaufe sich auf Fr. 149'500.– (5 x Fr. 29'900.–). womit das ordentliche Ver-
fahren zur Anwendung gelange (). Gemäss § 44 lit. b GOG entscheide
das Handelsgericht als einzige Instanz Streitigkeiten gemäss Art. 6 Abs. 2, 3, und
4 lit. b ZPO, deren Streitwert mindestens Fr. 30'000.– betragt. Unter Art. 6 Abs. 4
lit. b ZPO fielen Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 ff.
OR. Auf das vor dem Bezirksgericht Meilen hängige Verfahren sei daher mangels
sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Urk. 33 E. 4.4 f.).
2.1.5. Anzumerken bleibe, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass
die Klägerin ihre Klagen irrtümlich am Bezirksgericht Meilen eingereicht hätte.
Demzufolge seien die Akten nicht von Amtes wegen ans Handelsgericht weiterzu-
leiten ( e contrario; Urk. 33 E. 4.6).
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2.2. Rügen der Klägerin
2.2.1. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz begründe die Vereinigung aus-
drücklich damit, eine missbräuchliche Umgehung der Streitwertgrenze zu verhin-
dern. Damit diene die Vereinigung nicht primär der Prozessökonomie, sondern der
Korrektur einer unzulässig qualifizierten Prozessgestaltung. Falle die Annahme ei-
nes Rechtsmissbrauchs dahin, fehle auch die Grundlage für die Vereinigung als
Zuständigkeitskorrektiv. Die angeordnete Vereinigung und die darauf gestützte Zu-
ständigkeitsverneinung verletze daher Bundesrecht (Urk. 32 Rz. 62–64).
2.2.2. Selbst wenn die Vorinstanz infolge der Vereinigung der Verfahren von feh-
lender sachlicher Zuständigkeit habe ausgehen dürfen, dürfe dies nicht zu einem
Rechtsverlust der Klägerin führen. Die behauptete sachliche Unzuständigkeit ent-
stehe vorliegend nicht aufgrund einer fehlerhaften Klageeinreichung, sondern erst
infolge einer gerichtlich initiierten Vereinigung mehrerer für sich zulässiger Verfah-
ren. Würde unter diesen Umständen ein Nichteintreten ausgesprochen, bestünde
das Risiko, dass die Fristen aus den erteilten Klagebewilligungen als abgelaufen
betrachtet würden. Dies widerspräche dem Grundgedanken von , wo-
nach bei fehlender Zuständigkeit die Wirkungen der Rechtshängigkeit unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu erhalten seien. Ebenso bestimme Art. 143 Abs.
1bis ZPO, dass eine fristgebundene Eingabe, die innert Frist bei einem unzuständi-
gen schweizerischen Gericht eingereicht werde, als rechtzeitig gelte. Auch wenn
hier keine klassische Fehlanrufung eines Gerichts vorliege, sei die Situation funkti-
onal vergleichbar: Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Einreichung jeder einzelnen
Teilklage von der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgehen
dürfen. Eine erst nachträglich durch gerichtliche Vereinigung herbeigeführte Zu-
ständigkeitsänderung dürfe daher nicht zu einem Verlust der Rechtshängigkeit oder
der gewahrten Fristen führen. Es sei daher – selbst bei angenommener Unzustän-
digkeit – sicherzustellen, dass der Klägerin aus der Verfahrenskonstellation keine
Nachteile hinsichtlich Rechtshängigkeit und Fristenwahrung entstünden, insbeson-
dere nicht im Hinblick auf die Fristen der erteilten Klagebewilligungen (Urk. 32
Rz. 65–69).
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2.3. Würdigung
2.3.1. Da sich – wie oben aufgezeigt wurde (E. III. 1.3.3 f.) – die Einreichung der
Teilklagen als rechtsmissbräuchlich erwies, erfolgte auch die Vereinigung der Ver-
fahren zu Recht. Andere Argumente, weshalb die Vorinstanz die Verfahren nicht
hätte vereinigen und auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen, werden von der
Klägerin nicht vorgebracht. Entsprechend bleibt es beim Nichteintretensentscheid.
2.3.2. Auch in Bezug auf die ausgebliebene Weiterleitung im Sinne von Art. 143
Abs. 1bis ZPO ist der Vorinstanz zu folgen. Der Grund für die Vereinigung der Teil-
klagen, welche zur sachlichen Unzuständigkeit der Vorinstanz führten, wurde von
der Klägerin selbst gesetzt. Die Ursache des Nichteintretensentscheides liegt dabei
nicht erst in der Vereinigung der Verfahren durch die Vorinstanz, sondern in der
rechtsmissbräuchlichen Einreichung der Teilklagen durch die Klägerin. Bei sachli-
cher Unzuständigkeit, die auf einer bewussten Wahl der Verfahrensart und miss-
bräuchlichen Aufteilung der Klage beruht, liegt sodann kein Irrtum im Sinne von
vor, der eine Weiterleitung von Amtes wegen rechtfertigen
würde. Es sind nicht die einzelnen Teilklagen isoliert zu betrachten, sondern das
Vorgehen der Klägerin als Ganzes. Sinn und Zweck der Norm von Art. 63 Abs. 1
ZPO liegen darin, die als unbillig empfundene Konsequenz zu vermeiden, dass
eine unrichtige Klageeinleitung und der daraufhin ergehende Nichteintretensent-
scheid oder der Klagerückzug angebrachtermassen zu einem Rechtsverlust des
Ansprechers führen, weil damit die mit der ursprünglichen Klageanhebung einge-
tretene Rechtshängigkeit entfällt und dadurch Klage- oder Verjährungsfristen nicht
mehr gewahrt sind (BGer 5A_234/2023 vom 18. August 2023 E. 2.2.2.1, m.w.H.).
Liegt jedoch ein Missbrauch des Prozessrechts vor, greift der Schutzmechanismus
von nicht.
3. Fazit
Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestäti-
gen.
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IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung
von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf
Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
2. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen,
der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (), dem Beklagten man-
gels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und ).
Es wird beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Einzelgerichts am Be-
zirksgericht Meilen vom 2. Februar 2026 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin
auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu-
gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der
Doppel von Urk. 32, Urk. 35 und Urk. 36/1–9, sowie an die Vorinstanz, je ge-
gen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen
Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 149'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die .
Zürich, 13. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Huizinga MLaw N. Paszehr
versandt am:
lm

Referenzen

Bestimmungsliste

  • NP260006Missbräuchliche Aufteilung aktienrechtlicher Teilklagen
Offizielle Quelle