WBE.2025.306
AG Verwaltungsgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baubewilligung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin
Veröffentlicht am 26. September
Entschieden am 14. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Verwaltungsgericht
3. Kammer
WBE.2025.306 / MW / we
(BVURA.24.255)
Art. 108
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz
Verwaltungsrichterin Lang
Verwaltungsrichterin Schöb
Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- A._____
führerin 1.1
Beschwerde- B._____
führer 1.2
beide vertreten durch lic. iur. Peter Krebs, Rechtsanwalt,
Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
gegen
Beschwerde- C._____
gegner 1.1
Beschwerde- D._____
gegnerin 1.2
beide vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt,
Mellingerstrasse 6, 5401 Baden
und
Vorinstanzen Gemeinderat Q._____
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung,
Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. Juni 2025
- 2 -
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A.
1.
Im Nachgang zum Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.209 vom
7. April 2017 errichtete E._____ (damaliger Eigentümer der Dachwohnung,
Gebäude Nr. bbb, Parzelle Nr. aaa in Q._____) im Verlaufe des Jahres
2017 eine Absturzsicherung (aus Glas inkl. Metallverstrebungen) innen an
den die Terrasse der betreffenden Dachwohnung umgebenden Pflanzen-
trögen.
Am 11. Juli 2022 ordnete der Gemeinderat Q._____ gegenüber C._____
und D._____ (neue Eigentümer der genannten Dachwohnung) an, diese
hätten für die ohne Baubewilligung erstellte Absturzsicherung (Glasgelän-
der) auf ihrer Terrasse ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Gegen
diese Anordnung führten C._____ und D._____ Beschwerde, welche das
Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, mit Ent-
scheid vom 23. September 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Der Ent-
scheid wurde in der Folge rechtskräftig.
2.
Am 28. November 2022 reichten C._____ und D._____ beim Gemeinderat
das geforderte nachträgliche Baugesuch für die Absturzsicherung (Glasge-
länder) ein. Während der öffentlichen Auflage erhoben A._____ und
B._____ gegen das Vorhaben Einwendung. Mit Entscheid vom 8. April
2024 wies der Gemeinderat die Einwendung ab und erteilte die Baubewil-
ligung, unter Auflagen und Bedingungen.
B.
Auf Beschwerde von A._____ und B._____ hin fällte das BVU, Rechtsab-
teilung, am 20. Juni 2025 folgenden Entscheid:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von
Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 720.–, ins-
gesamt Fr. 2'220.–, werden A._____ und B._____ zu 7/8 mit Fr. 1'942.– in
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staats-
kasse.
3.
A._____ und B._____ werden verpflichtet, C._____ und D._____ die im
Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von 700.- zu 7/8
mit Fr. 612.50 in solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.
- 3 -
4.
Der Gemeinderat wird verpflichtet, C._____ und D._____ die im Beschwer-
deverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 700.- zu 1/8 mit
Fr. 87.50 zu ersetzen.
C.
1.
Gegen den am 21. Juni 2025 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsab-
teilung, erhoben A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) am 21. August
2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
1.
Der angefochtene Entscheid BVURA.24.255 vom 20. Juni 2025 und die
mit Entscheid vom 8. April 2024 erteilte Baubewilligung 2024-659 seien
aufzuheben und es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz, eventualiter an die Beschwerdegegnerin, zurückzuweisen.
Eventualiter:
Der angefochtene Entscheid BVURA.24.255 vom 20. Juni 2025 und die
mit Entscheid vom 8. April 2024 erteilte Baubewilligung 2024-659 seien
aufzuheben und es sei die Bauherrschaft anzuweisen, die bereits erstellte
Absturzsicherung zurückzubauen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin.
2.
Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom
1. Oktober 2025, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 (Postaufgabe: 27. No-
vember 2025) beantragte der Gemeinderat die Abweisung der Be-
schwerde.
4.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2025 beantragten C._____ und
D._____ (Beschwerdegegner):
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwert-
steuer zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit.
5.
Am 19. und am 21. Januar 2026 reichten die Beschwerdegegner je eine
weitere Eingabe ein.
- 4 -
6.
Mit Eingabe (Replik) vom 4. Februar 2026 nahmen die Beschwerdeführer
zur Eingabe der Beschwerdegegner vom 19. Januar 2026 Stellung. Sie
hielten an ihrem Hauptantrag gemäss Ziffer 1 sowie Ziffer 2 der Be-
schwerde vom 21. August 2025 fest, wohingegen der Eventualantrag zu-
rückgezogen wurde. Die Beschwerdeführer fügten an, dass die Beschwer-
deführerin als Grundeigentümerin ihr Einverständnis für ein neues Bauge-
such gebe, wenn gewisse Bedingungen erfüllt seien.
7.
In ihrer Duplik, vom 5. März 2026 hielten die Beschwerdegegner am Ant-
wortschluss mit Abweisung der Beschwerde fest, unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit.
8.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl.
§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG;
SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1.
Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle-
gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3
der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der ange-
fochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 61
Abs. 1 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verordnung
über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April
2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsge-
richt ist somit zuständig.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt
werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge-
schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
- 5 -
II.
1.
1.1.
Die Beschwerdeführer machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie die gemäss allgemeinem Rep-
likrecht fristgerecht eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführer
vom 20. Juni 2025 im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt habe
(Beschwerde, S. 4).
1.2.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (; siehe auch § 21
VRPG) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (vgl.
BGE 144 I 11, Erw. 5.3; 140 I 99, Erw. 3.4; 127 I 54, Erw. 2b; Aargauische
Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 308, Erw. 1.2). Das
Bundesgericht unterscheidet beim sog. Replikrecht zwischen gerichtlichen
und behördlichen Verfahren. Das Replikrecht im engeren Sinn leitet sich
aus ab und gilt als Äusserungsrecht in allen Verfahren.
Vorausgesetzt ist, dass es sich um Noven handelt, die prozessual zulässig
und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Das Replik-
recht im weiteren Sinn umfasst die Möglichkeit Stellung zu nehmen unab-
hängig davon, ob neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten sind. Dies
gilt primär in Gerichtsverfahren nach Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101). Das Bundesgericht dehnte den Anwendungsbereich je-
doch auf alle Gerichtsverfahren aus (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 154,
Erw. 2.3.2 und 2.3.3; 137 I 195, Erw. 2.3.1).
Das Verfahren vor dem BVU ist kein gerichtliches Verfahren (siehe dazu
Urteil des Bundesgerichts 1C_10/2016 vom 24. Juni 2016, Erw. 2; Ent-
scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.375 vom 24. Mai 2018,
Erw. II/2.2.1). Somit setzt das Replikrecht ein Novum voraus, das geeignet
ist, den Entscheid zu beeinflussen. Am 6. Juni 2025 reichten die Beschwer-
degegner vor Vorinstanz eine Duplik ein, wobei sie dieser ein Protokoll des
Augenscheins des Obergerichts (Zivilgericht, 1. Kammer) vom 29. April
2025 aus dem (Zivil-)Verfahren ZVE.2024.52 beilegten und sich dazu äus-
serten (vgl. Vorakten, act. 321 ff., 346 ff.). Mit Schreiben vom 11. Juni 2025
stellte die Vorinstanz die Rechtsschrift den übrigen Parteien zur Kenntnis-
nahme zu (Vorakten, act. 372). Am 20. Juni 2025 erstatteten die Beschwer-
deführer unaufgefordert eine Stellungnahmen, mit der sie sich zu den aus
ihrer Sicht gewonnenen Erkenntnissen des Augenscheins äusserten
(Vorakten, act. 387 ff.). Inwiefern der im zivilrechtlichen Verfahren (welches
im Wesentlichen den vorgelagerten grünen Sichtschutz betraf) durchge-
führte Augenschein und das entsprechende Augenscheinsprotokoll für die
vorliegende öffentlich-rechtliche Beurteilung der Absturzsicherung (Glas-
- 6 -
geländer) relevant sein sollen, kann indes nicht erkannt werden. Von einem
Novum, das geeignet wäre, den (öffentlich-rechtlichen) Entscheid zu beein-
flussen, lässt sich nicht sprechen. Namentlich sind für die Beurteilung, ob
die Absturzsicherung (Glasgeländer) den öffentlich-rechtlichen Vorgaben
genügt, die privatrechtlichen Verhältnisse (wie namentlich die Eigentums-
verhältnisse), nicht von Relevanz, worauf im Übrigen bereits die Vorinstanz
hinwies (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4 ff.). Dass die Vorinstanz vorlie-
gend ihren Entscheid fällte ohne eine allfällige Stellungnahme der Be-
schwerdeführer abzuwarten, stellt folglich keine Verletzung des Replik-
rechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
2.
2.1.
2.1.1.
In materieller Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, die Absturzsiche-
rung (Glasgeländer) stehe auf dem Grundstück Parzelle Nr. aaa, welche
im Eigentum der Beschwerdeführerin 1.1 stehe. Einer Baute auf ihrem
Grundstück müsste die Beschwerdeführerin 1.1 als Grundeigentümerin
aber zustimmen. Eine solche Zustimmung liege nicht vor. Die Beschwer-
deführerin 1.1 habe die Pläne des Baugesuchs (BG 2022-0079) auch nicht
unterschrieben. In der aktuellen Form und der Rechtslage bezüglich der
Baute gebe die Beschwerdeführerin 1.1 als Grundeigentümerin ihr Einver-
ständnis zum Baugesuch nicht. Ohne ein Einverständnis der Beschwerde-
führerin 1.1 sei die Bewilligung der Absturzsicherung (Glasgeländer) unzu-
lässig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es sehr wohl Aufgabe der
Baubewilligungsbehörde bzw. der Beschwerdeinstanz, zu prüfen, ob bei
einer beantragten Baute die Einwilligung der Grundstückseigentümerin vor-
liege (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.; Replik, S. 2 f.). Die Vorinstanz sei auf die
Argumentation bzw. Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse der Be-
schwerdeführer im Übrigen gar nicht eingegangen, was eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs bzw. eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts
darstelle (vgl. Beschwerde, S. 10).
2.1.2.
Die Vorinstanz erörterte dagegen, im vorliegenden Verfahren seien aus-
schliesslich öffentlich-rechtliche Vorschriften zu überprüfen. Es stellten sich
weder Fragen, die unmittelbar an das Privatrecht anknüpften noch Grund-
lage für den Baubewilligungsentscheid bildeten. Es sei nicht Sache der
Baubewilligungsbehörde und der Beschwerdeinstanz, über Eigentums-
rechte der Parteien zu entscheiden oder Dienstbarkeitsvertragsinhalte aus-
zulegen (angefochtener Entscheid, S. 4 f., 9).
2.2.
2.2.1.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts dürfen die Baubewilligungsbe-
hörden grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen beurteilen. Die Baube-
- 7 -
willigungsbehörden sind nur zur Anwendung der Vorschriften über Raum-
planung, Umweltschutz und Bauwesen sowie weiterer öffentlichrechtlicher
Vorschriften berufen. Sie haben im Baubewilligungsverfahren in der Regel
einzig zu prüfen, ob einem Bauvorhaben öffentlichrechtliche Hindernisse
entgegenstehen. Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo die öffent-
lichrechtliche Ordnung unmittelbar an das Privatrecht anknüpft; hier muss
die Baubewilligungsbehörde vorfrageweise privatrechtliche Fragen beant-
worten. Es muss sich dabei aus dem öffentlichen Recht selber ergeben,
dass eine privatrechtliche Vorfrage durch die Baubewilligungsbehörde zu-
gunsten des Baugesuchstellers entschieden sein muss, bevor die Baube-
willigung erteilt werden darf. Dies ist etwa da der Fall, wo die Erschliessung
einer Bauparzelle im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raum-
entwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG;
SAR 713.100) privatrechtlich abgesichert ist, beispielsweise mit einem
Fahrwegrecht. Oder ein Bauherr erfüllt die ihm obliegende Pflicht zur
Schaffung von Abstellplätzen dadurch, dass er diese auf einem fremden
Grundstück bereitstellt, und zwar so, dass sie "dauernd als solche benutzt
werden können" (§ 55 Abs. 1 BauG); im Allgemeinen setzt dies den Nach-
weis einer entsprechenden dinglichen Berechtigung, etwa aufgrund eines
Bau- oder Benützungsrechts, voraus. In all diesen Fällen bildet die vorgän-
gige Prüfung von Fragen aus dem Bereich des Privatrechts die rechtliche
Grundlage für den Baubewilligungsentscheid. Demgegenüber sind privat-
rechtliche Einwände, wie der Hinweis auf eine Bauverbotsdienstbarkeit
oder behauptete Eigentumsrechte Dritter, von den Baubewilligungsbehör-
den nicht zu beachten. Solche Rechte sind auf dem Zivilweg durchzuset-
zen. Aufgabe der Baubewilligungsbehörde ist es nicht, die Rechte Privater
durch die Verweigerung einer Baubewilligung zu wahren, mögen diese
auch noch so offenkundig sein. Diese Aufgabe ist von Verfassungs wegen
den Zivilgerichten zugedacht (AGVE 2000, S. 246, Erw. 2b; 1992, S. 303,
Erw. 2b; 1987, S. 225, Erw. 3b/aa; Entscheide des Verwaltungsgerichts
WBE.2023.167 vom 24. März 2025, Erw. I/2.3.1, WBE.2020.403 vom
3. Mai 2021, Erw. II/2.1, WBE.2006.312 vom 19. Juni 2008, Erw. II/9.2).
Höchstens bei offensichtlich fehlender Bauberechtigung erscheint es aus
verfahrensökonomischen Gründen statthaft, auf das Baugesuch aus-
nahmsweise gar nicht einzutreten. In solchen Fällen erwiese sich die
Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nämlich als sinnlos, wes-
halb dem Baugesuchsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der
Prüfung seines Baugesuchs abzusprechen ist (vgl. AGVE 1987, S. 225,
Erw. 3b/bb; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.167 vom
24. März 2025, Erw. I/2.3.1, WBE.2020.403 vom 3. Mai 2021, Erw. II/2.1,
WBE.2006.312 vom 19. Juni 2008, Erw. II/9.2; Verwaltungsgericht Zürich,
in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]
86/1985, S. 121; Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
[PVG] 2011, S. 118 f.; 1990, S. 73; 1987, S. 48; 1982, S. 58; Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 70 vom 4. Dezember
- 8 -
2012, Erw. 2a, R 06 4 vom 26. April 2007, Erw. 3b; ANDREAS BAUMANN, in:
Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013 [nachfolgend: Kom-
mentar Baugesetz], N. 16 zu § 60; ANDREAS BAUMANN, Das Baubewilli-
gungsverfahren nach aargauischem Recht, 2007 [nachfolgend: Baubewil-
ligungsverfahren], S. 74 f.).
2.2.2.
Ob die Beschwerdeführer das Baugesuch bzw. die Baupläne (mit-)unter-
zeichnet bzw. anderweitig ihr Einverständnis erklärt haben, ist vorliegend
somit nicht von Relevanz. Ebenso wenig ist für die öffentlich-rechtliche Be-
urteilung entscheidwesentlich, ob die Beschwerdeführer Eigentümer des
Daches und/oder Grundeigentümer sind. Die Ausführungen der Beschwer-
deführer im Zusammenhang mit den Unterschriften und dem fehlenden
Einverständnis ihrerseits gehen insoweit an der Sache vorbei. Die Abklä-
rung eines Rechts zur Erstellung einer Baute bzw. Anlage auf einem (allen-
falls) fremden Grundstück ist nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörden
bzw. der Rechtsmittelinstanzen im Baubewilligungsverfahren (siehe AGVE
1992, S. 303, Erw. 3b; Entscheide des Verwaltungsgerichts
WBE.2023.167 vom 24. März 2025, Erw. I/2.3.2, WBE.2020.403 vom
3. Mai 2021, Erw. II/2.2). Bei unklaren Verhältnissen kann die Baubewilli-
gungsbehörde – gleiches gilt für die Rechtsmittelbehörde – das Baugesuch
vielmehr bis zur Klärung der umstrittenen Frage zurückstellen oder den-
noch die baurechtliche Prüfung einleiten (vgl. Entscheide des Verwaltungs-
gerichts WBE.2023.167 vom 24. März 2025, Erw. I/2.3.2, WBE.2020.403
vom 3. Mai 2021, Erw. II/2.2; BAUMANN, Kommentar Baugesetz, N. 16 zu
§ 60; BAUMANN, Baubewilligungsverfahren, S. 75; siehe ferner auch Ent-
scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.303 vom 28. November 2012,
Erw. II/3.5). Die Baubewilligungsbehörde hat sich vorliegend für die bau-
rechtliche Prüfung entschieden, was nicht zu beanstanden ist. Eine Kons-
tellation, in der es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt wäre,
das Baugesuch im Beschwerdeverfahren gar nicht mehr zu behandeln
(analog zum Nichteintreten auf ein sinnloses Baugesuch durch die Baube-
willigungsbehörde), liegt ohnehin nicht vor, steht vorliegend doch ein nach-
trägliches Baugesuch zur Beurteilung – d.h. die umstrittene Absturzsiche-
rung (Glasgeländer) ist bereits erstellt und muss nun noch nachträglich auf
ihre öffentlich-rechtliche Bewilligungsfähigkeit überprüft werden.
2.3.
2.3.1.
Das rechtliche Gehör () verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsäch-
lich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223,
Erw. 3.5.1; 146 II 335, Erw. 5.1; 136 I 229, Erw. 5.2). Daraus folgt die Ver-
pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel-
- 9 -
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be-
troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 148 III 30, Erw. 3.1; 146 II 335, Erw. 5.1; 143 III 65,
Erw. 5.2; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.163 vom
23. April 2025, Erw. II/2.3.2, WBE.2023.405 vom 14. Januar 2025,
Erw. II/10.2).
Hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung bestimmt § 17 VRPG sodann, dass
die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Par-
teien, von Amtes wegen ermitteln und die dazu notwendigen Untersuchun-
gen anstellen (Abs. 1). Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei
(Abs. 2). Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Ein-
verständnis aller Parteien durch Vereinbarung über den dem Entscheid zu-
grundezulegenden Sachverhalt beseitigt werden; die öffentlichen Interes-
sen sind zu beachten (Abs. 3).
2.3.2.
Die Vorinstanz legte unter Bezugnahme zur massgeblichen Rechtspre-
chung des Verwaltungsgerichts einlässlich (und zutreffend) dar, dass die
umstrittene Baute allein nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu be-
urteilen ist und keine Konstellation vorliegt, in der bei der öffentlich-rechtli-
chen Beurteilung an das Privatrecht anzuknüpfen wäre. Sie wies (zu Recht)
darauf hin, es sei nicht Sache der Baubewilligungsbehörde und der Be-
schwerdeinstanz, über Eigentumsrechte der Parteien zu entscheiden oder
Dienstbarkeitsvertragsinhalte auszulegen, weshalb auf die entsprechen-
den Einwände der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen sei (vgl. an-
gefochtener Entscheid, S. 4 f., 9). Aus der Begründung ergibt sich somit,
von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Von einer Verletzung der Begründungspflicht und da-
mit des Anspruchs auf rechtliches Gehör () kann keine
Rede sein. Ebenso wenig lässt sich der Vorinstanz vorwerfen, den für den
Entscheid wesentlichen Sachverhalt unrichtig oder unzureichend festge-
stellt zu haben (vgl. § 17 VRPG).
3.
Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde unter "2.3 Unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des Sachverhalts bezüglich Vorgeschichte des
Baugesuchs" weitere Ausführungen machen (vgl. Beschwerde, S. 10 ff.),
ist nicht ersichtlich, inwiefern diese für die Beurteilung der Bewilligungsfä-
higkeit der Absturzsicherung (Glasgeländer) relevant sein sollen.
- 10 -
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
III.
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem haben sie den Be-
schwerdegegnern, welche anwaltlich vertreten sind, die vor Verwaltungs-
gericht entstandenen Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 und § 29
VRPG). Die Beschwerdeführer haften sowohl für die zu bezahlenden Ver-
fahrenskosten als auch für die zu ersetzenden Parteikosten solidarisch
(§ 33 Abs. 3 VRPG).
2.
Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä-
digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT;
SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs.1 AnwT). Nach § 8a AnwT bemisst
sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem
gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert (Abs. 1). Innerhalb der in § 8a
Abs. 1 AnwT vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung
nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und
der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird
als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin
enthalten (§ 8c AnwT).
Der von der Vorinstanz eingesetzte Streitwert von Fr. 1'500.00 (angefoch-
tener Entscheid, S. 11) ist unbestritten Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 be-
trägt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a
Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Anwaltes der
Beschwerdegegner war vorliegend mittel, wobei darin mitberücksichtigt ist,
dass der Rechtsvertreter Erleichterungen hatte, weil er bereits vor Vor-
instanz tätig war. Die Bedeutung des Falles ist sodann als eher gering, die
Schwierigkeit als knapp durchschnittlich einzustufen. Insgesamt erscheint
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 sachgerecht.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge-
richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli-
darischer Haftbarkeit zu bezahlen.
- 11 -
3.
Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern die
vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von
Fr. 1'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.
Zustellung an:
die Beschwerdeführer (Vertreter)
die Beschwerdegegner (Vertreter)
den Gemeinderat Q._____
das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung
Mitteilung an:
den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,
kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht
innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis
und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom
18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss
das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form
die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe
der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis-
mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgeset-
zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz,
BGG; SR 173.110]).
Aarau, 14. September 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer
Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi
Referenzen
Bestimmungsliste
- WBE.2025.306Baubewilligung ohne Zustimmung der Grundeigentümerin