9C_317/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Staatssteuer des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2022
13. August
Sachverhalt
Ein Einzelunternehmer deklarierte für 2022 einen Verlust von Fr. 955.-. Nach Einreichung der Buchhaltungsunterlagen ersetzte die Steuerbehörde eine frühere Ermessensaufrechnung durch eine ordentliche Veranlagung mit Einkünften von Fr. 23'485.-; das Steuergericht anerkannte zusätzlich lediglich eine Betriebsrechtsschutzversicherung.
Erwägungen
• Die Vorinstanz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht: Ihre knappe Begründung machte hinreichend deutlich, weshalb die verbuchten Aufwendungen überwiegend als privat veranlasste Lebenshaltungskosten beurteilt wurden.
• Die Aufrechnung privat verursachter Aufwendungen war verfassungsrechtlich haltbar. Nicht nachgewiesen wurden insbesondere die geschäftliche Nutzung von Verpflegungs- und Mietkosten, fünf Fahrzeugen, Wuchtmaschine, Diagnosegerät und Mobiltelefon; eine Gleitsichtbrille gilt unabhängig von behaupteten Nachtfahrten als privat veranlasst. Bei solchen Aufwendungen genügt jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der privaten Verursachung, wobei der Steuerpflichtige den Gegenbeweis erbringen kann.
Entscheid
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.