5A_1087/2025

Bundesgericht

Personenrecht

Persönlichkeitsschutz

1. September

Sachverhalt A.________ hat gegen einen waadtländischen Entscheid betreffend Persönlichkeitsschutz Beschwerde erhoben und um aufschiebende Wirkung ersucht. Nach einer Verlängerung und anschliessender Gewährung einer nicht erstreckbaren Nachfrist bezahlte er den Kostenvorschuss von 1'500 Franken nicht und ersuchte auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen • Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Nachfrist führt im vereinfachten Verfahren zur Unzulässigkeit der Beschwerde; das Fehlen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird festgestellt. • Mit dem Erlass des Urteils werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Sistierung gegenstandslos; das Berichtigungsgesuch ist mangels aktuellem Interesse unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Sistierung werden als gegenstandslos abgeschrieben, und das Berichtigungsgesuch ist unzulässig.
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