6B_822/2025

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Landesverweisung

7. August

Sachverhalt A.________ wurde wegen Pornografie verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung zur Neubeurteilung der Landesverweisung ordnete das Aargauer Obergericht diese erneut an; A.________ berief sich insbesondere auf eine Gefährdung in Afghanistan sowie seine inzwischen rund zehnjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Erwägungen • Die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitslage in Afghanistan begründet seit der Praxisänderung des SEM für gesunde, volljährige Rückkehrer kein definitives Vollzugshindernis; Hazara-Zugehörigkeit, frühere untergeordnete Miliztätigkeit und Rückkehr aus Europa lassen ohne konkrete zusätzliche Anhaltspunkte keine individuell-konkrete Gefahr nach Art. 2 oder 3 EMRK erkennen. • Eine rund zehnjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz führt nicht schematisch zu einem Härtefall; mangels überdurchschnittlicher Integration und angesichts seiner Jugend, Gesundheit sowie beruflichen Erfahrungen ist ihm die Wiedereingliederung in Afghanistan zumutbar. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die fünfjährige Landesverweisung bleibt bestehen.
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