6B_822/2025
Bundesgericht
Landesverweisung
7. August
Sachverhalt
A.________ wurde wegen Pornografie verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung zur Neubeurteilung der Landesverweisung ordnete das Aargauer Obergericht diese erneut an; A.________ berief sich insbesondere auf eine Gefährdung in Afghanistan sowie seine inzwischen rund zehnjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz.
Erwägungen
• Die allgemeine Menschenrechts- und Sicherheitslage in Afghanistan begründet seit der Praxisänderung des SEM für gesunde, volljährige Rückkehrer kein definitives Vollzugshindernis; Hazara-Zugehörigkeit, frühere untergeordnete Miliztätigkeit und Rückkehr aus Europa lassen ohne konkrete zusätzliche Anhaltspunkte keine individuell-konkrete Gefahr nach Art. 2 oder 3 EMRK erkennen.
• Eine rund zehnjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz führt nicht schematisch zu einem Härtefall; mangels überdurchschnittlicher Integration und angesichts seiner Jugend, Gesundheit sowie beruflichen Erfahrungen ist ihm die Wiedereingliederung in Afghanistan zumutbar.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die fünfjährige Landesverweisung bleibt bestehen.