5A_812/2025
Bundesgericht
Persönlicher Verkehr
1. September
Sachverhalt
Der Vater einer autistischen Tochter wurde unter anderem wegen mehrfacher harter Pornografie, Drohungen und Tätlichkeiten verurteilt. Nach einer Gefährdungsmeldung beschränkte die KESB den Kontakt vorsorglich auf begleitete Telefon- oder Videokontakte, ordnete eine psychiatrische Begutachtung an und belastete den Vater mit den erfolglos angefallenen Gutachterkosten; die Vorinstanz bestätigte dies.
Erwägungen
• Die Kombination aus pädophilen Neigungen, psychischer Instabilität, drohendem und unkooperativem Verhalten sowie häuslicher Gewalt begründet eine hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung; wegen der verweigerten Begutachtung durfte die Vorinstanz annehmen, dass auch begleitete physische Besuche den Schutz der Tochter nicht gewährleisten.
• Der vorerst auf virtuelle Kontakte beschränkte persönliche Verkehr ist verhältnismässig, weil erst ein Gutachten eine mögliche Ausweitung und mildere Schutzmassnahmen beurteilen kann; die gesamten vermeidbaren Gutachterkosten durfte die Vorinstanz als unnötige Kosten dem Vater auferlegen.
Entscheid
Die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.