6B_957/2025
Bundesgericht
Hinderung einer Amtshandlung; willkürliche Sachverhaltsfeststellung, rechtliches Gehör
31. Juli
Sachverhalt
Nach einer Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann wollten zwei Kantonspolizisten A.________ zur Deeskalation im Eskortgriff zum Polizeifahrzeug bringen. Sie sperrte und verspannte sich, versuchte sich loszureissen und sich auf den Boden zu setzen; das Obergericht verurteilte sie deshalb wegen Hinderung einer Amtshandlung.
Erwägungen
• Das Losreissen aus dem Eskortgriff mit dem Ziel, sich auf den Boden zu setzen, ist ein aktives, über blossen Ungehorsam hinausgehendes Verhalten, das die polizeiliche Wegführung erschwert und Art. 286 StGB erfüllt.
• Der Sachverhaltsirrtum wurde zu Recht verneint, weil die Beschwerdeführerin erkannte, sich zwei Kantonspolizisten im Rahmen einer verbindlichen Aufforderung zu widersetzen; die Beweiswürdigung und die Begründung des Obergerichts sind weder willkürlich noch gehörsverletzend.
Entscheid
Die Beschwerde gegen den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wird abgewiesen.