8C_593/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)

5. August

Sachverhalt Die Versicherte mit Paraplegie absolvierte ab September 2024 im SPZ ein berufliches Perspektivenjahr und wohnte hierfür in der ParaWG, deren Wohntraining Fachleistungen zur Eingliederung umfasste. Die IV-Stelle hob deshalb Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag ab 1. Oktober 2024 auf; das kantonale Gericht bestätigte dies. Erwägungen • ParaWork und das damit verbundene Wohntraining in der ParaWG bilden aufgrund ihrer funktionalen und vertraglichen Verknüpfung ein gesamtheitliches Eingliederungskonzept; die ParaWG ist daher Teil einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. • Bei einem mindestens 24-tägigen monatlichen Aufenthalt in einer solchen Institution schliesst Art. 42 Abs. 5 IVG den Anspruch auf Hilflosenentschädigung grundsätzlich aus; eine konkrete Überentschädigungsprüfung ist – ausser bei der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme gesellschaftlicher Kontakte – nicht erforderlich. Der Ausschluss erfasst auch den Assistenzbeitrag, der eine Hilflosenentschädigung voraussetzt. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag entfallen für die Dauer der Massnahme.
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