1C_189/2026
Bundesgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Definitiver Entzug des Führerausweises; Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses
26. Mai
Sachverhalt
Nach dem definitiven Führerausweisentzug erhob A.________ Beschwerde beim Walliser Staatsrat. Die Behörde verlangte innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'008.–; trotz Hinweises, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert derselben Frist einzureichen sei, stellte er dieses erst vier Tage nach Fristablauf.
Considérants
• Die Nichteintretensfolge wegen verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses ist zulässig, wenn Betrag, Frist und Folgen klar mitgeteilt wurden; dies gilt auch bei einer unvertretenen Partei und verletzt weder das Verbot des überspitzten Formalismus noch den gerichtlichen Zugang.
• Die vorgängige Bitte um Ratenzahlung oder Fristverlängerung ersetzt das rechtzeitige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht; mangels entschuldbaren Grundes bestand kein Anlass zur Fristwiederherstellung, und die Schwere der Folgen des Führerausweisentzugs ist unbeachtlich.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; es werden keine Gerichtskosten erhoben.