7B_698/2026
Bundesgericht
Beschlagnahme; Nichteintreten
24. Juli
Sachverhalt
Gegen den Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit lief ein Strafverfahren wegen Veruntreuung. Nachdem eine frühere Grundbuchsperre aufgehoben worden war, verfügte die Staatsanwaltschaft am 5. September 2025 erneut eine Sperre; das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Kernaussagen
• Die Beschwerde genügte Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Qualifikation der zweiten Verfügung als selbständige neue Beschlagnahme nicht konkret als bundesrechtswidrig beanstandete und die behauptete Gehörsverletzung nicht substanziierte.
• Die Sachverhalts- und Willkürrügen erschöpften sich in appellatorischer Kritik; auch die Unverhältnismässigkeit der Grundbuchsperre wurde nicht rechtsgenüglich dargelegt, insbesondere fehlten konkrete Ausführungen zu einer Gefährdung des Existenzminimums oder notwendiger Unterhaltsarbeiten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.