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VB.2025.00854

ZH Verwaltungsgericht

Verwaltungsverfahren

Entzug der aufschiebenden Wirkung für Brandschutzmauer

Veröffentlicht am 3. September

Entschieden am 2. Juli

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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00854
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Geschäftsnummer:
VB.2025.00854
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.07.2026
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung
Entzug der aufschiebenden Wirkung. Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Es müssen qualifizierte und überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen (E. 2.1). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist (E. 2.2). Die angefochtene Präsidialverfügung, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, wurde vom Baurekursgericht – und damit von einer ersten gerichtlichen Instanz – erlassen. Ob § 52 Abs. 2 VRG in dieser Konstellation (als institutionell zweite gerichtliche Instanz im Rechtsmittelverfahren) zur Anwendung gelangt – oder nur, wenn das Verwaltungsgericht konkret als zweite gerichtliche Instanz den Rechtsmittelentscheid einer ersten gerichtlichen Instanz überprüft –, kann offengelassen werden. Vorliegend handelt es sich nämlich um eine Angelegenheit, bei der aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise – selbst wenn das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz gemäss § 52 Abs. 2 VRG entscheiden würde – neue tatsächliche Behauptungen berücksichtigt werden können, zumal die prozessleitende Anordnung bis zur Zustellung des Entscheids in der Hauptsache aufgrund echter Noven abgeändert werden könnte (E. 3). Wie die Vorinstanz bereits feststellte, sind Räume am Inventarobjekt der Witterung ausgeliefert; insbesondere das Eindringen von Kälte und/oder Feuchtigkeit ist ein Problem. Mithin besteht ein sehr grosses privates – und, da es sich um ein Inventarobjekt bzw. potenzielles Schutzobjekt handelt, grundsätzlich auch ein sehr grosses öffentliches – Interesse daran, dass mit der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens dafür gesorgt wird, dass die Bausubstanz der Baute der Beschwerdegegnerin keinen weiteren Schaden mehr nimmt. (...) Im vorliegenden Fall überwiegt damit das – sehr grosse – Interesse am möglichst raschen Schutz des Inventarobjekts vor weiterer Gefährdung und weiterem Zerfall, womit sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als rechtmässig erweist (E. 5.2). Abweisung
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
NOVEN
Rechtsnormen:
§ 339 Abs. 1 PBG
§ 25 Abs. 1 VRG
§ 25 Abs. 3 VRG
§ 52 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2025.00854
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.    Einfache Gesellschaft C,
bestehend aus:
1.1  D,
1.2  E,
1.3  F,
alle vertreten durch RA G,
2.    Gemeinderat Männedorf,
vertreten
durch RA H,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom
5. November 2025 erteilte der Gemeinderat Männedorf der einfachen
Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, die Baubewilligung für die
Wiederherstellung der Brandschutzmauer beim Gebäude Assek.-Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 am I-Weg 03 in Männedorf. Einem allfälligen
Rekurs gegen den Bauentscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom
19. November 2025 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, wobei
er unter anderem beantragte, die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei
wiederherzustellen und es sei den Rekursgegnern superprovisorisch zu verbieten,
die streitbetroffenen Bauarbeiten auszuführen.
Mit Präsidialverfügung vom
20. November 2025 stellte das Baurekursgericht die aufschiebende Wirkung
einstweilen wieder her und setzte den Rekursgegnern Frist zur Stellungnahme
betreffend die aufschiebende Wirkung an.
Mit Präsidialverfügung vom
11. Dezember 2025 wies das Baurekursgericht das Gesuch von A um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und bestätigte damit den von
der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
III.
Hiergegen gelangte A mit
Beschwerde vom 22. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte, es sei der angefochtene Zwischenentscheid des
Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2025 – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des "Beschwerdegegners und/oder der
Mitbeteiligten" – aufzuheben. Es sei die aufschiebende Wirkung des
Rekurses (R3.2025.00164) wiederherzustellen. Es sei vorab der Beschwerde
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung anzuerkennen und demzufolge den
privaten Beschwerdegegnern einstweilen zu verbieten, das streitbetroffene
Bauvorhaben auszuführen.
Mit Präsidialverfügung vom
23. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und Erlass eines Baustopps ab.
Am 8. Januar 2026 beantragte
das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 beantragte der Gemeinderat Männedorf
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Mit
Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 beantragte die einfache Gesellschaft
C, bestehend aus D, E und F, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Beschwerdeführers – das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abzuweisen und es sei
der durch den Gemeinderat Männedorf verfügte und durch das Baurekursgericht
bestätigte Entzug der aufschiebenden Wirkung zu schützen. Mit Replik vom
30. Januar 2026 beantragte A, es sei der angefochtene Zwischenentscheid
des Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2025 – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft – aufzuheben. Es sei
die aufschiebende Wirkung des Rekurses (R3.2025.00164) wiederherzustellen. Mit
Duplik je vom 16. Februar 2026 hielten der Gemeinderat Männedorf und die
einfache Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, an ihren Anträgen fest. Mit
Eingabe vom 18. Februar 2026 reichte die einfache Gesellschaft C,
bestehend aus D, E und F, ein Novum ein. Dazu nahm A mit Eingabe vom 2. März
2026 Stellung. Hierzu wiederum äusserten sich der Gemeinderat Männedorf und die
einfache Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, je mit Eingabe vom
16. März 2026. Daraufhin erging die Stellungnahme von A vom 30. März
2026, zu der die einfache Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, am
9. April 2026 und der Gemeinderat Männedorf am 13. April 2026 Stellung
nahm. Am 15. April 2026 reichte A Noven ein. Hierzu nahm die einfache
Gesellschaft C, bestehend aus D, E und F, am 28. April 2026 Stellung,
während die Stellungnahme des Gemeinderats Männedorf vom 5. Mai 2026 datiert.
A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer
erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die Anfechtbarkeit
von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss
ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Die Frage, ob ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil gegeben ist, kann vorliegend offengelassen
werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgende E. 5).
2.
2.1
Gemäss § 339
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 hindern
Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und den
Baufortgang nur so weit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung
beeinflussen kann. Diese Bestimmung umschreibt für das Baurecht im Sinne einer
Spezialnorm (Lex specialis) den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG näher. Die hier angesprochene
Konstellation (Aufnahme von Arbeiten, deren Ausführung durch das hängige
Verfahren nicht berührt werden kann) ist für das vorliegende Verfahren indes
nicht einschlägig.
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG
kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende
Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der
Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige
Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Bei den im Gesetz genannten
"besonderen Gründen" handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu konkretisieren ist (VGr, 11. November
2025, VB.2025.00712, E. 2.1; 23. Oktober 2024, VB.2024.00573,
E. 2.1). Dabei müssen qualifizierte und überzeugende Gründe vorliegen, um
im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen, ohne dass aber
ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein
schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde.
Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden
oder inhaltlich schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des
Staates bestehen (vgl. VGr, 26. November 2025, VB.2025.00752, E. 3.2;
23. Oktober 2024, VB.2024.00573, E. 2.1; 3. Juni 2021,
AN.2021.00004, E. 2; vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 25 ff.).
2.2
Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als
verhältnismässig erweist. Die mit einer solchen Anordnung verbundenen Wirkungen
müssen zur Erreichung der besonderen Gründe geeignet, erforderlich und dem
Betroffenen zumutbar sein. Letztlich sind hierzu in erster Linie die sich
gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die
Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (VGr, 16. April
2025, VB.2024.00237, 2.2). Es gilt zu vermeiden, dass praktisch aussichtslose
Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit willen erhoben werden (zum Ganzen
Kiener, § 25 N. 28; siehe auch VGr, 23. Oktober 2024,
VB.2024.00573, E. 2.2, und 11. Februar 2021, VB.2020.00902,
E. 2.1).
Der Entzug bzw. die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in einem summarischen
Verfahren zu beurteilen (VGr, 16. April 2025, VB.2024.00237, 2.2;
vgl. Kiener, § 25 N. 35).
3.
Im vorliegenden Verfahren wurden
etliche Noven eingereicht. § 52 Abs. 2 VRG lautet folgendermassen:
"Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, sind
neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden ist." Entscheidet das Verwaltungsgericht als
erste gerichtliche Instanz, ist demgegenüber auf die tatsächlichen Verhältnisse
im Entscheidzeitpunkt abzustellen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 8).
Die angefochtene
Präsidialverfügung, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, wurde vom
Baurekursgericht – und damit von einer ersten gerichtlichen Instanz – erlassen.
Ob § 52 Abs. 2 VRG in dieser Konstellation (als
institutionell
zweite gerichtliche Instanz im Rechtsmittelverfahren) zur Anwendung gelangt –
oder nur, wenn das Verwaltungsgericht
konkret
als zweite gerichtliche
Instanz den
Rechtsmittelentscheid
einer ersten gerichtlichen Instanz
überprüft – , kann offengelassen werden. Vorliegend handelt es sich nämlich um
eine Angelegenheit, bei der aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise –
selbst wenn das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz gemäss § 52
Abs. 2 VRG entscheiden würde – neue tatsächliche Behauptungen
berücksichtigt werden können (vgl. dazu auch Donatsch, § 52 N. 24 mit
Hinweisen; VGr, 20. Oktober 2010, VB.2010.00347, E. 3.3), zumal die
prozessleitende Anordnung bis zur Zustellung des Entscheids in der Hauptsache
aufgrund echter Noven abgeändert werden könnte (vgl. dazu Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 25 N. 42; vgl. auch BGr, 26. Februar 2024,
2C_295/2024, E. 3.2).
Soweit sie rechtserheblich sind,
werden die Noven im vorliegenden Verfahren mithin berücksichtigt. Raum für
weitere Beweismassnahmen würde aufgrund der Dringlichkeit der im summarischen
Verfahren ergangenen strittigen Anordnung und ihres vorsorglichen Charakters
nicht bestehen (vgl. VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00846, E. 3.1; 7. Dezember
2021, VB.2021.00503, E. 3.2; 7. Februar 2019, VB.2018.00744,
E. 4.2; vgl. auch Kiener, § 6 N. 31).
4.
Das beschwerdeführerische Gebäude
Vers.-Nr. 04 am I-Weg 05 bildet zusammen mit dem Gebäude
Vers.-Nr. 01 der Beschwerdegegnerschaft 1 am I-Weg 03 einen
Grenzbau. Am 21. Juli 2022 ereignete sich auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers ein Brand, bei dem der Dachstock seines Gebäudes vollständig
zerstört wurde. Beim Gebäude handelte es sich um ein Mehrfamilienhaus mit
Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss. Nach dem Brand wurde das Gebäude
im Oktober 2022 im Auftrag des Ressortvorstehers Hochbau Männedorf bis zum
Erdgeschoss abgebrochen (vgl. zum Ganzen VGr, 28. November 2024,
VB.2023.00404).
Die in Kalksandstein gemauerte
Trennwand zum angrenzenden Gebäude der Beschwerdegegnerschaft 1 im
Untergeschoss sowie die darüberstehende, gedämmte Trennwand in Holzbauweise,
welche nach dem Brandfall noch vorhanden waren, sind inzwischen (seit dem 21.–24. März
2025) nicht mehr vorhanden. Die Beschwerdegegnerschaft 1 und der Beschwerdegegner 2
machen dafür den Beschwerdeführer verantwortlich (vgl. VGr, 10. September
2025, VB.2025.00329, E. 3.2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies; er
habe zusammen mit seinem Bruder auf Anweisung und in Abstimmung mit der
Statthalterin und der Feuerwehr gehandelt, nachdem die Kalksteinmauer in sich
zusammengefallen sei. Das vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten gegebene
E-Mail der Statthalterin vom 3. April 2025 besagt indes, dass der
Beschwerdeführer nicht etwa angewiesen worden ist, Abbrucharbeiten vorzunehmen,
sondern dafür besorgt zu sein, "dass die instabile Fassade am nächsten Tag
von Fachleuten
fachmännisch
gesichert wird" (Hervorhebung im
Original fett statt kursiv).
Gemäss dem – zulässigerweise als Novum
eingereichten (vgl. E. 3) – Fachgutachten vom 28. Januar 2026 wurde
im Rahmen der Abbrucharbeiten gegen die anerkannten Regeln der Baukunde
verstossen. Die Ostfassade des beschwerdeführerischen Gebäudes steht derzeit
offen und ist lediglich provisorisch mit Blachen gesichert, womit das
Eindringen von Feuchtigkeit und Kälte nicht verhindert werden kann.
5.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, es bestünden keine "besonderen Gründe", welche den Entzug
der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden, und im Übrigen spreche auch
die gebotene einzelfallbezogene Interessenabwägung klar gegen den Entzug der
aufschiebenden Wirkung.
5.1
5.1.1
Soweit der
Beschwerdeführer (primär im Zusammenhang mit der Eintretensfrage, aber
sinngemäss auch sonst) behauptet, die Bauherrschaft könne sich nach der
sofortigen Umsetzung der angefochtenen Baubewilligung auf den guten Glauben
berufen und der Beschwerdeführer müsse sich dann letztlich gar im Fall seines
materiellen Obsiegens mit der baulichen Änderung abfinden, geht dies fehl.
Wird die aufschiebende Wirkung
entzogen, baut die Beschwerdegegnerschaft 1 auf eigenes Risiko. Mit dem
Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde das Bauvorhaben vom Baurekursgericht
nicht materiell beurteilt, sodass bezüglich der Rechtmässigkeit des
Bauvorhabens keine Vertrauensgrundlage besteht und die Beschwerdegegnerschaft 1
diesbezüglich auch nicht gutgläubig sein kann (vgl. VGr, 21. Juli 2021,
VB.2021.00354, E. 5.3.1 mit Hinweis).
5.1.2
Zu den
Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der materiellen
Rechtswidrigkeit der Baubewilligung ist Folgendes festzuhalten: Wie das
Baurekursgericht bereits erwog, können die materiellen Rügen des
Beschwerdeführers auf den ersten Blick nicht als aussichtslos erachtet werden.
Ebenso wenig liegt in der gebotenen summarischen Betrachtung die Rechtswidrigkeit
des allein auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft 1 geplanten
Bauvorhabens auf der Hand. Da die Prozessaussichten nicht klar zutage treten,
sind sie vorliegend ausser Acht zu lassen.
Soweit
der Beschwerdeführer mit Blick auf das Hauptsacheverfahren geltend macht, der
Schutz der Bausubstanz der Beschwerdegegnerschaft 1 komme nicht in Frage,
weil der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer daran hindere, die vom
Brand verschonte Bausubstanz seines eigenen Wohnhauses mittels eines Notdachs
vor Witterungseinflüssen zu schützen, verfängt diese Argumentation nicht. Das
Erstellen eines Notdachs ist nicht dasselbe wie das Errichten einer Brandmauer:
Es handelt sich nicht nur formell, sondern auch materiell um zwei völlig
unterschiedliche Verfahren. Daraus, dass die Baubewilligungsbehörde die
Bewilligung für das Bauvorhaben des Beschwerdeführers (sei es zu Unrecht oder
zu Recht) verweigerte, kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren
nichts ableiten. Sodann wären die Voraussetzungen für eine allfällige Gleichbehandlung
im Unrecht – abgesehen davon, dass sich eine solche gegen die Bewilligung eines
Bauprojekts eines Nachbarn gar nicht anrufen lässt – ohnehin nicht erfüllt
(vgl. dazu BGr, 18. September 2024, 2C_102/2023, E. 8.1.2 mit
Hinweisen). Ob der Entscheid des Beschwerdegegners 2 betreffend das
Notdach korrekt war, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
5.1.3
Zu Unrecht macht
der Beschwerdeführer sodann geltend, der Beschwerdegegnerschaft 1 stehe es
frei, bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung vorerst eine
provisorische Trennwand in Leichtbauweise zu errichten und mit einer Isolation
zu versehen. Er sei damit einverstanden, weshalb das Anzeigeverfahren zur
Anwendung gelange.
Aufgrund der ortsbildprägenden
Bedeutung der inventarisierten Baute kommt ein Anzeigeverfahren vorliegend gar
nicht in Frage (vgl. .nbsp;325 Abs. 1 PBG; vgl. Daniel Kunz/Markus Lanter
in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,
Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 488).
5.1.4
Sodann anerkennt
der Beschwerdeführer, dass damit im Erdgeschoss ein Atelier mit ca. 40 m
durch die im Hauptverfahren strittigen Bauarbeiten wieder nutzbar gemacht
werden könnte. Er macht aber geltend, die Beschwerdegegner 1.1–1.3 und
ihre nutzniessungsberechtigten, längst pensionierten Eltern seien auf diesen
Raum nicht zwingend angewiesen.
Indes kommt es darauf, ob die
privaten Beschwerdegegner auf den Raum zwingend angewiesen sind, nicht an.
Jedenfalls ist erstellt, dass ein Raum nicht genutzt werden kann, und es liegt
auf der Hand, dass der Bausubstanz Schaden droht, wenn sie weiterhin bloss
provisorisch mit Blachen gesichert ist.
5.1.5
Offensichtlich
müssen noch Detailpläne ausgearbeitet werden. Als "[v]or Baufreigabe zu
erfüllende Auflagen und Bedingungen" sind gemäss Disp.-Ziff. 1.3 des Beschlusses
des Gemeinderats Männedorf vom 5. November 2025 vor Baufreigabe
Detailpläne sämtlicher neuer Bauteile einzureichen. Dazu gehören insbesondere
Ansichten und Schnitte, einschliesslich eines Schnitts durch die neue
Brandmauer, sowie Angaben zur Ausbildung des neuen Dachrands. Die Darstellung
hat auch Detailangaben zur Wiederherstellung der hälftigen Doppeltüre im
Kellergeschoss der Südfassade zu umfassen. Nach Disp.-Ziff. 1.4 ist ein
detailliertes Material- und Farbkonzept der neuen Bauteile einzureichen. Zudem
sind nach Disp.-Ziff. 1.9 vor Baubeginn gemäss nachstehenden Ziffern 2.3
und 2.14 Revisionspläne respektive die entsprechenden Nachweise und
Dokumentationen einzureichen und genehmigen zu lassen (vgl. daneben auch Disp.-Ziff. 2.4).
Die Baubewilligungsbehörde
bewilligt und prüft die Pläne zur Erfüllung von Nebenbestimmungen bereits vor
der Rechtskraft der Stammbaubewilligung (vgl. dazu VGr, 21. Dezember 2023,
VB.2023.00039, E. 5.4 und insb. E. 5.5, je mit Hinweisen). Der Entzug
der aufschiebenden Wirkung der Stammbaubewilligung ist aber Voraussetzung
dafür, dass nach der Erfüllung der Nebenbestimmungen (sofern der Entscheid
darüber in Rechtskraft erwachsen ist oder Rechtsmitteln dagegen keine aufschiebende
Wirkung zukommt) – und damit zeitnah – Baufreigabe erteilt werden könnte.
Anders als der Beschwerdeführer
behauptet, werden ihm – zumal er die Stammbaubewilligung rechtzeitig
angefochten hat (vgl. §§ 315 f. PBG) – die formellen Entscheide über
die nachträglich eingereichten Unterlagen zur Erfüllung der Nebenbestimmungen
zu eröffnen sein (vgl. § 316 Abs. 2 PBG; vgl. auch VGr, 7. Dezember
2011, VB.2011.00308, E. 4.5, 5.4 und 6.1; 5. April 2018,
VB.2017.00183/VB.2017.00186/VB.2017.00190, E. 6.4.2; Kunz/Lanter, S. 471
und S. 481). Die vom Beschwerdeführer beanstandete fehlende
Detailgestaltung wird vor Baubeginn mithin noch geklärt werden. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ändert am Erfordernis des formellen Entscheids
über die Erfüllung der Nebenbestimmung und der Pflicht zur Zustellung der
Folgeentscheide nichts, dass in den angeordneten Nebenbestimmungen der
Stammbaubewilligung "weder ein Genehmigungsvorbehalt noch ein Rechtsmittel
vorgesehen" sei.
5.2
Wie die Vorinstanz
bereits feststellte, sind Räume am Inventarobjekt der Witterung ausgeliefert;
insbesondere das Eindringen von Kälte und/oder Feuchtigkeit ist ein Problem.
Mithin besteht ein sehr grosses privates – und, da es sich um ein
Inventarobjekt bzw. potenzielles Schutzobjekt handelt grundsätzlich auch ein
sehr grosses öffentliches – Interesse daran, dass mit der Verwirklichung des
geplanten Bauvorhabens dafür gesorgt wird, dass die Bausubstanz der Baute der
Beschwerdegegner keinen weiteren Schaden mehr nimmt. Ein solcher Schaden droht
sowohl durch winterliche Witterungseinwirkungen als auch durch Gewitter,
Regenfälle und Wind in den übrigen Jahreszeiten oder – aufgrund der bereits
seit einigen Monaten bestehenden Beschädigung – durch die blosse Wirkung
physikalischer Kräfte im Lauf der Zeit. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers besteht die Problematik mithin nicht nur im meteorologischen
Winter. (Nur) mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist – bei zügiger
Erfüllung der Nebenbestimmungen (vgl. E. 5.1.5) – eine Schliessung der
offenen Gebäudehülle in absehbarer Frist möglich. Damit liegen im vorliegenden
Fall qualifizierte und überzeugende Gründe im Sinne eines schweren Nachteils
bei einem Nichtentzug der aufschiebenden Wirkung vor.
Die Erstellung der vollumfänglich
auf der Grundstückseite der privaten Beschwerdegegner zu stehen kommenden
Brandschutzmauer, die mittelfristig (nach dem Wiederaufbau der Bauruine des
Beschwerdeführers) nicht mehr sichtbar sein wird, führt – jedenfalls in der für
das vorliegende Verfahren angezeigten bloss summarischen Betrachtung – nicht zu
einer Gefährdung des Inventarobjekts. Die baulichen Massnahmen dienen der
Erhaltung des ohne Zutun der Beschwerdegegner 1.1–1.3 beschädigten
Inventarobjekts (vgl. E. 4). Sie werden hinsichtlich des Ortsbilds fraglos
eine Verbesserung des Status quo bewirken, wobei gestalterische Details im
Rahmen der Auflagenerfüllung beurteilt werden.
Den genannten Interessen
gegenüber steht das generell grosse – öffentliche wie private – Interesse an
einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der
Rechtslage (vgl. Kiener, § 25 N. 26). Allerdings sind keine weiteren
rechtserheblichen Nachteile für den Beschwerdeführer ersichtlich (vgl.
E. 5.1). Im vorliegenden Fall überwiegt damit das – sehr grosse –
Interesse am möglichst raschen Schutz des Inventarobjekts vor weiterer
Gefährdung und weiterem Zerfall, womit sich der Entzug der aufschiebenden
Wirkung als rechtmässig erweist.
6.
6.1
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem
Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu; hingegen hat die
private Beschwerdegegnerschaft 1 Anspruch auf eine
angemessene Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt
einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von
selbständig beim Bundesgericht angefochten werden
(vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen
ist sodann auf , wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann, und auf , wonach
bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen während der
Gerichtsferien nicht stillstehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    480.--
Zustellkosten,
Fr. 3'480.--
Total der Kosten.
3.     Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den
Beschwerdegegnern 1.1–1.3 eine Parteientschädigung von je Fr. 700.-
(insgesamt Fr. 2'100.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der
Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Baurekursgericht.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VB.2025.00854Entzug der aufschiebenden Wirkung für Brandschutzmauer
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