5A_611/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Rechtsverzögerung

21. Juli

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin verlangte von zwei Basler Regierungsräten die Überprüfung gegen sie angeordneter fürsorgerischer Unterbringung, Zwangsmedikation und eines Wohnungsrauswurfs. Nachdem sie wegen ausbleibender Reaktion Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben hatte, wies das Appellationsgericht diese ab. Erwägungen • Die Beschwerdebegründung setzte sich nicht sachbezogen mit der tragenden Erwägung des Appellationsgerichts auseinander, wonach den Regierungsräten die Kompetenz zur Anordnung der verlangten Massnahmen fehlte und deshalb keine Rechtsverzögerung vorlag. • Die Ausführungen zu angeblich rechtswidrigen Zwangsmassnahmen, Zwangsmedikation und Verbeiständung gingen am Anfechtungsgegenstand vorbei; eine Rechtsverletzung durch die Verneinung der Rechtsverzögerung wurde nicht dargelegt. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Auf bger.ch öffnen →