VSBES.2024.316
SO Obergericht
Vermittlungsfähigkeit bei ungeklärter Kinderbetreuung
Veröffentlicht am 26. September
Entschieden am 18. August
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Urteilvom18. August 2026
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Frey
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendVerneinung
der Anspruchsberechtigung(Einspracheentscheid vom 8. November 2024)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit
Verfügung vom 29. Juli 2024 rückwirkend ab 26. April 2024 einen
Anspruch der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin)auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA S. 86 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin
an, da die Kinderbetreuung nicht gewährleistet sei, fehle es an der
Vermittlungsfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (AWA S. 70) hiess
die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. November 2024 teilweise gut, indem
sie die Vermittlungsfähigkeit vom 26. April bis 21. Oktober 2024
weiterhin verneinte, ab 22. Oktober 2024 hingegen bis auf weiteres im
Umfang von 90 % bejahte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
2. Dezember 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, sie sei
bereits ab 20. Mai 2024 als vermittlungsfähig zu betrachten (A.S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025, die Beschwerde sei ohne Auflage von
Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 8 ff.).
2.3 Die
Beschwerdeführerin lässt in der Replik vom 28. Februar 2025 folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 21 ff.):
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
2.4 Die Beschwerdegegnerin hält mit
Duplik vom 24. März 2025 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 27 ff.).
2.5 Die damalige Präsidentin des
Versicherungsgerichts teilt den Parteien in der Verfügung vom 4. August
2025 mit, sie gehe nach einer vorläufigen Würdigung davon aus, dass die
Angelegenheit vom Streitwert her in die Präsidialkompetenz falle. Ohne Einwände
bis 1. September 2025 werde Zustimmung angenommen (A.S. 31 f.).
Die Parteien lassen diese Frist ungenutzt verstreichen (s. A.S. 34).
2.6 Am 19. November 2025 findet vor
der damaligen Präsidentin des Versicherungsgerichts eine
Instruktionsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt (s. A.S. 36
ff.).
2.7 Nach Einsicht in das
Verhandlungsprotokoll halten die Parteien am 12. resp. 15. Dezember 2025
an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 46 / 48 ff.). Ausserdem reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2025 eine Kostennote ein
(A.S. 47). In der Folge lassen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
II.
1.
1.1 Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum vom
20. Mai bis 21. Oktober 2024 vermittlungsfähig war (s. dazu
E. I. 1 + 2.3 hiervor).
1.2 Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im vorliegenden Fall sind nur noch fünf
Anspruchsmonate streitig (s. E. II. 1.1 hiervor). Im Monat Mai
2024 hatte die Beschwerdeführerin CHF 4'842.30 an
Arbeitslosenentschädigung erhalten (AWA S. 37). Vor diesem Hintergrund
wird die Streitwertgrenze von CHF 30'000.000 nicht erreicht, zumal dies
auch von den Parteien nicht behauptet wird (s. E. I. 2.5
hiervor). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist folglich als
Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1
lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist
vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15
Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als
Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die
versicherte Person vermittlungsfähig oder sie ist es nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1
S. 97).
2.2 Zur Vermittlungsfähigkeit gehört
nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne, sondern auch die subjektive
Bereitschaft, die Arbeitskraft während der üblichen, von einem Arbeitgeber
normalerweise verlangten Arbeitszeit einzusetzen (Barbara Kupfer Bucher in:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 73).
Nach der Rechtsprechung begründet allerdings der Umstand, dass sich versicherte
Personen im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen,
oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder
Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger
Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen,
allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann
ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus
familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt
sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten
komplementären, Stelle sehr ungewiss ist (a.a.O., S. 84).
2.3 Die kantonale Amtsstelle, d.h.
im Kanton Solothurn die Beschwerdegegnerin, überprüft die Vermittlungsfähigkeit
der Arbeitslosen (). Bei zweifelhafter
Vermittlungsfähigkeit unterbreitet die Arbeitslosenkasse den Fall der
kantonalen Amtsstelle, welche über die Vermittlungsfähigkeit eine
Feststellungsverfügung erlässt (AVIG-Praxis ALE B274).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin meldete
sich per 1. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(fortan: RAV) für ein Arbeitspensum von 90 % an (AWA S. 230 f.). Am 25. April
2024 teilte sie nach einer Kurszuweisung mit, sie könne unmöglich während neun
Wochen jeden Tag vor Ort sein, wobei sie auf ihre Kinder (geb. 2014, 2017, 2020
und 2022, s. AWA S. 111 + 114) verwies. Sie schicke diese in die
Schule, bringe sie zum Kindergarten resp. in die Spielgruppe und hole sie ab. Das
jüngste Kind sei immer dabei. Ihr Ehemann arbeite im Schichtbetrieb. Bei seiner
Nachmittagsschicht könne sie morgens kommen, aber nachmittags sei ein Problem.
Bei Morgenschicht sei ihr Mann erst um 14:45 Uhr zu Hause (AWA S. 117). Anlässlich
des Gesprächs mit der Personalberaterin des RAV am 29. April 2024 gab die
Beschwerdeführerin zu Protokoll, mit der Arbeitslosenentschädigung könne sie
sich keine Kita leisten. Sobald sie eine Stelle mit regulärem Lohn habe, werde
sie die Kinderbetreuung organisieren (AWA S. 19).
3.1.2 Im Formular «Bescheinigung
Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)» vom 22. Mai und 11. Juni 2024 bestätigte
B.___ jeweils, dass sie die Betreuung der Kinder nach dem Antritt einer
Arbeitsstelle durch die Beschwerdeführerin übernehme (AWA S. 106 f. /
111 / 114). In ihrer Notiz dazu bekräftigte die Beschwerdeführerin, um eine
Betreuungsperson zu bezahlen, müsse sie eine Arbeit resp. mehr Lohn haben (AWA
S. 113). In einem weiteren Schreiben vom 11. Juni 2024 hielt sie fest
(AWA S. 101), sie sei bereit, ab sofort eine Stelle von 90 % anzunehmen. Ihre
Mutter sei krankheitshalber nicht mehr in der Lage, die Kinder zu hüten. Wenn
ihr Mann Morgenschicht habe, würde es Aufgabe einer Nanny sein, bei ihr daheim
das Baby mitzunehmen und die Kinder zu bringen. Da die Tochter mit dem
Kindergarten anfange, müsse man sie dort abholen. Sie gehe davon aus, dass ihr
zweiter Sohn, der die 1. Klasse beginne, mit seinem Bruder nach Hause komme,
doch darauf verlassen könne sie sich natürlich nicht. Ausserdem wisse sie noch
nicht, wie ihre Arbeitszeiten dann wären. Am Dienstagnachmittag folge die
Logopädie; ihr Mann kriege es nach der Arbeit hin, den jüngeren Sohn dorthin zu
bringen, und danach könne er die Nanny ablösen. Freitagnachmittag sei noch Schwimmunterricht.
Es werde sich alles zeigen, wenn sie damit zu leben anfingen.
In der Folge stufte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ab 26. April 2024 als nicht
vermittlungsfähig ein (E. I. 1 hiervor).
3.1.3 Am 12. September 2024
erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne ab 21. Oktober 2024 täglich von
8:00 bis 17:00 Uhr arbeiten, da ihre Schwiegermutter zu ihr ziehe, also den
ganzen Tag und in der Nacht da sein werde, und auf die Kinder aufpasse. Die Schwiegermutter
sei bislang nicht erwähnt worden, weil sie aus privaten Gründen in die [...]
geflogen sei, aber nun zurückkehre (AWA S. 67 / 78 ff.). Dies wird
durch das Flugticket [...]-Basel der Schwiegermutter vom 21. Oktober 2024
(AWA S. 56) sowie den von ihr unterzeichneten Obhutsnachweis vom 25. September
2024 bestätigt (AWA S. 51). Die Beschwerdegegnerin bejahte sodann ab
22. Oktober 2024 die Vermittlungsfähigkeit, hielt aber daran fest, die
Kinderbetreuung sei vom 26. April bis 21. Oktober 2024 nicht geregelt
gewesen. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
6. November 2024 an, B.___ könne die Kinder «ab sofort» betreuen, was
diese unterschriftlich bestätigte (AWA S. 47). In den Erklärungen vom 27. November
und 2. Dezember 2024 hiess es demgegenüber, B.___ sei schon ab dem
20. Mai 2024 bereit gewesen, auf die Kinder aufzupassen (AWA S. 30 und Beschwerdebeilage
Nr. 1).
3.1.4
3.1.4.1 Die Beschwerdeführerin erklärt
im Rahmen ihrer Beweisaussage an der Instruktionsverhandlung vom
19. November 2025 im Wesentlichen, ihr Ehemann wechsle wöchentlich
zwischen Morgenschicht bis 14:00 Uhr und Nachmittagsschicht von 13:00 bis 22:00
oder 22:30 Uhr. Er leiste einen sehr grossen Beitrag an die Familienarbeit und
Kinderbetreuung. Jahrelang hätten sie, ihr Mann und ihre Mutter die Betreuung
untereinander aufteilen können (A.S. 37). Die Mutter sei mit dem Alter nicht
mehr so gesund, weshalb sie sie entlasten wolle. Jetzt müsse man die Kinder mit
der Schule und so auch noch hin- und herfahren; der Kleinste sei dreijährig, brauche
aber trotzdem Aufmerksamkeit. In Notfällen wäre die Mutter schon da, aber es sei
nicht die Idee, dass sie regelmässig auf die Kinder aufpasse. Darum hätten sie,
wenn sie eine richtige Stelle gefunden hätte, ihre Schwägerin B.___, die Frau
ihres Bruders, beigezogen. Diese wohne vis-à-vis im gleichen Block und hätte
bei Bedarf ab Mai 2024 übernommen (A.S. 37 f.). Frau B.___ habe schon
früher, vor den Obhutsnachweisen, nach den Kindern geschaut. Sie, die
Beschwerdeführerin, sei in dieser Zeit arbeitslos gewesen, aber auch dann sei
Frau B.___ mehrmals am Mittag vorbeigekommen. Sie habe zwei Stunden nach den
Kindern geschaut oder sie seien zu ihr nach Hause gegangen, wenn sie, die
Beschwerdeführerin, etwa einen Arzttermin gehabt habe, und sicher sei auch
einmal ihre Mutter in den Ferien gewesen. Es sei darum gegangen, dass Frau B.___
verbindlich zu den Kindern schaue, sobald sie, die Beschwerdeführerin, eine Arbeit
antreten könne. Als Frau B.___ aus der [...] in die Schweiz gekommen sei, habe
sie wegen der Integration ein Jahr in die Schule gehen müssen. Ihr Ziel sei
gewesen, ein Kind zu bekommen, und jetzt sei dieses da. An Arbeit habe sie
eigentlich nicht gedacht. In der [...] habe Frau B.___ als Kindergärtnerin die
erste und zweite Klasse gehabt, den Abschluss aber nicht ganz zu Ende gemacht
(A.S. 38). Auf jeden Fall habe sie immer mit Kindern zu tun gehabt. Sie
hätten vorher mit ihr geredet und sie habe gemeint warum nicht. Wenn sie, die
Beschwerdeführerin, gearbeitet und Lohn bekommen hätte, hätte sie Frau B.___ sicher
ein bisschen gegeben, d.h. einen Lohn bezahlt. Ihre Mutter habe natürlich nichts
genommen. Im Mai sei Frau B.___ noch bis zu den Sommerferien in die Schule
gegangen, hätte also die Kinderbetreuung nicht übernehmen können, wenn sie, die
Beschwerdeführerin, einen Job gefunden hätte; bei einem Kursbesuch wiederum hätte
sie kein Geld bekommen. Sie wolle ihre Mutter entlasten, aber in solchen
Situationen sei diese da. Sie habe den dreimonatigen Kurs jetzt doch gemacht,
von April bis Juni 2025. Dort habe ihre Mutter geschaut, denn Frau B.___ sei da
gerade schwanger gewesen. Jetzt sei das Kind sechs Monate alt, und wenn sie
eine Stelle finden würde, wäre Frau B.___ bereit. Sie, die Beschwerdeführerin,
habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass ihre Mutter zur Verfügung stehe.
Das mit der Bescheinigung sei ohnehin eine Sache gewesen. Sie habe diese sicher
dreimal ausgefüllt. Zuerst habe sie ihre Schwägerin angegeben. Für sie sei es
um den Fall gegangen, wenn sie arbeite, nicht um den Kursbesuch; wahrscheinlich
habe sie es falsch verstanden. Es habe dann geheissen, sie hätte es nicht
richtig gemacht; also habe sie es noch einmal abgeschickt und auch gesagt, dass
ihre Schwiegermutter, welche sich gerade in der [...] in den Ferien befunden habe,
in drei Monaten da sein werde. Daraufhin habe es geheissen, sie müsse
schreiben, dass sie ab sofort arbeitsfähig sei, was sie getan habe. Sie habe
genommen, was nach den Ferien gekommen sei, d.h. den 24. Oktober 2024.
Eigentlich wäre sie schon vorher fähig gewesen, aber sie habe gedacht, sie
könne ja nicht ein Datum nehmen, das vergangen sei, daher habe sie das aktuelle
genommen. Folglich sei es ab diesem Tag bewilligt worden und die anderen habe man
nicht gezählt (A.S. 39). Hier an der Verhandlung laufe die Verständigung
eigentlich gut. Als sie am Schluss die Person angerufen habe, der sie immer
geschrieben habe, und diese von «sofort» gesprochen habe, habe sie, die
Beschwerdeführerin, gedacht, es gehe darum, dass sie «ab jetzt, wo ich arbeite»
schreibe. Darum habe sie es so gemacht und es sei nachher auch bewilligt worden,
aber erst ab dem Datum, das sie eingetragen habe; sie habe im Kopf gehabt, dass
es bei dem Blatt um Arbeit gehe und nicht um Kurse, die sie besuchen müsse. Sprachliche
Probleme habe es keine gegeben (A.S. 40).
3.1.4.2 Die Zeugin B.___ sagt an der
Verhandlung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei die Schwester ihres
Mannes. Sie wohnten im gleichen Block, aber in verschiedenen Wohnungen. Ihr
eigenes Kind sei jetzt sechs Monate alt (A.S. 40). Sie habe nicht
gearbeitet, sondern die Schule besucht. Danach sei sie schwanger geworden und
zuhause gewesen. Auf die Frage, ob sie ab 20. Mai 2024 auf die Kinder der
Beschwerdeführerin hätte aufpassen können, wenn diese eine Arbeit gefunden
hätte, erwidert die Zeugin, im Mai 2024 sei sie bis zu den Sommerferien noch im
Kurs gewesen. Ab Beginn der Ferien habe sie der Beschwerdeführerin garantiert,
dass sie deren Kinder hüten werde. Vor diesem Datum habe sie nach Absprache mit
der Mutter der Beschwerdeführerin auf die Kinder aufgepasst, d.h. die Mutter
sei eingesprungen, wenn sie im Kurs gewesen sei. Auf die Frage hin, wie die
Beschwerdeführerin gerade auf sie gekommen sei, meint die Zeugin, einerseits
sei sie die Schwägerin und wohne im gleichen Block. Andererseits sei sie in der
[...] ausgebildete Kindergärtnerin, und hierzulande habe sie in einer Kita
geschnuppert und ähnliche Arbeiten ausgeführt. Sie habe vorher auch ständig mit
den Kindern gespielt und die Beschwerdeführerin habe diese bei ihr gelassen,
wenn sie einen Termin gehabt habe. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin
eine Arbeit finde und ihr, der Zeugin, die Kinder regelmässig übergebe, habe
sie sie entschädigen wollen. Die Frage, ob sie sich seit Mai 2024 schon einmal
um die Kinder gekümmert habe, verneint die Zeugin. Der Kurs habe im Mai und
Juni 2024 an den Werktagen täglich stattgefunden (A.S. 41). Manchmal sei es nur
bis am Mittag gegangen und manchmal auch darüber hinaus. Es sei kein Kurs,
sondern eine Schule, das Integrationsjahr in Solothurn. Sie gehe seit zwei
Jahren dorthin. Von wann bis wann der Unterricht zeitlich stattgefunden habe,
könne sie sich nicht erinnern, aber es sei jeden Tag gewesen. Generell habe das
Programm von morgens bis abends gedauert, aber manchmal hätten sie nicht viel
zu tun gehabt und nach Hause gehen können. Die Beschwerdeführerin habe gesagt,
dass sie sich beim RAV angemeldet habe; sobald diese eine Arbeit finde, hätte sie,
die Zeugin, auf ihre Kinder aufpassen sollen. Sie könne nicht genau sagen, in
welchem Monat die Beschwerdeführerin das gesagt habe. Diese habe aber gleich zu
Beginn erwähnt, dass sie sich angemeldet habe und es möglich sei, dass sie
Arbeit finde (A.S. 42).
3.2
3.2.1 B.___ gab in den Obhutsnachweisen
vom 22. Mai und 11. Juni 2024 an, sie werde die Kinder der
Beschwerdeführerin hüten, wenn diese eine Arbeit aufnehme
(E. II. 3.1.2 hiervor). Am 27. November und 2. Dezember
2024 präzisierte sie, dass sie ab 20. Mai 2024 bereit gewesen wäre, nach
den Kindern zu schauen (E. II. 3.1.3 in fine hiervor). An der
Instruktionsverhandlung sagten die Beschwerdeführerin und Frau B.___ indes
übereinstimmend aus, Letztere habe bis zu den Sommerferien 2024 (welche am
8. Juli 2024 begannen, A.S. 53) das Integrationsjahr absolvieren
müssen und hätte daher für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung gestanden
(E. II. 3.1.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt zwar in ihrer
Beweisaussage vor, dass ihre Mutter bis zu den Ferien die Betreuung übernommen
hätte, wenn es eine Anstellung gegeben hätte. Dies ist jedoch nicht glaubhaft,
da die Beschwerdeführerin sich selber widerspricht. Einerseits hatte sie in
Zusammenhang mit den Obhutsnachweisen noch vorbehaltlos festgestellt, die
Mutter sei gesundheitshalber nicht länger in der Lage, sich um die Kinder zu
kümmern (E. II. 3.1.2 hiervor). Andererseits hatte sie an der
Verhandlung zunächst ausgesagt, ihre Mutter könnte in Notfällen einspringen,
aber es sei nicht vorgesehen, dass sie regelmässig zu den Kindern schaue
(E. II. 3.1.4.1 hiervor). Damit lässt sich die wenig später folgende
Erklärung, wonach die Mutter ab dem 20. Mai 2024 wie bislang zur Verfügung
gestanden hätte, schwerlich vereinbaren. Der Umstand, dass die Mutter die
Kinderbetreuung 2025 übernommen haben soll, als die Beschwerdeführerin während
neun Wochen den zugewiesenen Kurs absolvierte, bedeutet nicht, dass dies auch
2024 der Fall gewesen wäre. Wenn die Mutter die Kinderbetreuung damals wirklich
uneingeschränkt hätte übernehmen können, dann hätte für die Beschwerdeführerin
gar kein Anlass bestanden, B.___ und später ihre Schwiegermutter ins Spiel zu
bringen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
die Betreuung der Kinder vom 20. Mai bis 7. Juli 2024 in einer Weise
geregelt war, die es der Beschwerdeführerin ermöglicht hätte, gegebenenfalls eine
Arbeit im Umfang von 90 % aufzunehmen.
3.2.2 Weiter stellt sich die Frage, wie
es ab 8. Juli 2024 um die Vermittlungsfähigkeit bestellt war. Hier ist
ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage war, sich so um
die Kinder zu kümmern, dass eine lückenlose tägliche Betreuung gewährleistet
war (s. E. II. 3.2.1 hiervor). Gemäss den Aussagen an der
Verhandlung hätte mit dem Beginn der Sommerferien B.___ einspringen können.
Hier ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin stets betonte,
Voraussetzung für die Organisation der Kinderbetreuung sei, dass sie diese
finanzieren könne, d.h. eine Arbeit habe und einen entsprechenden Lohn beziehe
(E. II. 3.1.1 / 3.1.2 / 3.1.4.1 hiervor). Dies gilt auch für den Einsatz
von B.___, wollte die Beschwerdeführerin sie doch gemäss den Aussagen an der
Verhandlung für ihre Hilfe bezahlen (E. II. 3.1.4.1 f. hiervor). Dies
korrespondiert damit, dass es in den Obhutsnachweisen vom 22. Mai und
11. Juni 2024 ausdrücklich heisst, die Betreuung erfolge nach dem Antritt
einer Arbeit (E. II. 3.1.2 hiervor). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört
jedoch neben der Aufnahme einer Arbeit auch die Bereitschaft, an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (E. II. 2.1 hiervor), was auch
dem Formular für den Obhutsnachweis zu entnehmen ist (s. AWA S. 106 f. / 111 /
114). Für den Fall einer Eingliederungsmassnahme sah sich die
Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht in der Lage, eine Kinderbetreuung zu
organisieren, da es am Lohn fehle (E. II. 3.1.4.1 hiervor). Kamen
aber deshalb Eingliederungsmassnahmen auch ab 8. Juli 2024 nicht in Frage,
so fehlte es schon aus diesem Grund weiterhin an der Vermittlungsfähigkeit. Soweit
sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie habe nicht verstanden, was sie
in den Obhutsnachweisen eintragen müsse, so ist dies unglaubwürdig, verfügt sie
doch über gute Deutschkenntnisse, wie sich an der Verhandlung zeigte und auch
aus den Akten hervorgeht (AWA S. 231 unten).
3.2.3 Zusammenfassend ist für die Zeit
vom 20. Mai bis 21. Oktober 2024 keine Vermittlungsfähigkeit überwiegend
wahrscheinlich nachgewiesen, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt
und abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s.
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30
Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Referenzen
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