KC25.015434

VD Tribunal cantonal

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung 80 ff. SchKG

26. August

Sachverhalt B.________ liess F.________ einen Zahlungsbefehl über 1'842 Fr. 90 zustellen und gab als Titel das Scheidungsurteil an, das namentlich die Amortisation einer gemeinsamen Hypothekarschuld regelt. Sie beantragte die definitive, eventualiter die provisorische Rechtsöffnung, doch wurde ihr Gesuch abgewiesen. Erwägungen • Die definitive Rechtsöffnung fällt ausser Betracht: Das Scheidungsurteil verpflichtet F.________ nicht zur Zahlung des betriebenen Betrags; die Amortisationspflicht ist bedingt und nicht beziffert, während die materiell geltend gemachte Forderung einem Restbetrag des Rückkaufswerts der Säule 3a entspricht, der vom im Zahlungsbefehl genannten Titel zu unterscheiden ist. • Auch die provisorische Rechtsöffnung kann nicht erteilt werden, da für den betriebenen Betrag keine Schuldanerkennung vorgelegt wurde; die Rügen, die sich eher auf das Obligationenrecht als auf Art. 80 und 82 LP stützen, sind zudem ungenügend begründet. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid wird bestätigt.
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