1C_400/2026
Bundesgericht
Änderung der Daten im zentralen Informationssystem für Migration (SYMIC); Nichteintreten auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung
11. August
Sachverhalt
Das SEM änderte im SYMIC das von A.________ angegebene Geburtsdatum und setzte es gestützt namentlich auf ein rechtsmedizinisches Gutachten auf den 1. Januar 2007 fest. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die gegen diese Änderung gerichtete Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht ein, obwohl diese, später ergänzt, die Würdigung der berücksichtigten Elemente eingehend erörterte.
Erwägungen
• Eine summarische Begründung genügt grundsätzlich, namentlich wenn sie von einer nicht rechtskundigen Person stammt; sie muss jedoch gestatten, die Streitpunkte und die Gründe der Anfechtung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid zu erkennen.
• Der Beschwerdeführer hatte eine Verletzung des DSG geltend gemacht, die vom SEM zur Festlegung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2007 berücksichtigten Elemente analysiert und dargelegt, weshalb dem 7. Oktober 2009 der Vorzug zu geben sei, insbesondere indem er die Tragweite des rechtsmedizinischen Gutachtens in Frage stellte; seine Beschwerde genügte damit Art. 52 Abs. 1 VwVG.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird zur materiellen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.