8C_160/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung

11. September

Sachverhalt Der Versicherte erlitt 2012 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen an den unteren Extremitäten und musste später am linken Fuss nach Boyd amputiert werden. Die Suva stellte die kurzfristigen Leistungen ein, sprach zusätzlich eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 8 % den Rentenanspruch; kantonales Gericht und Bundesgericht bestätigten dies. Erwägungen • Das zumutbare Belastbarkeitsprofil beruhte schlüssig auf der Aktenbeurteilung und den behandelnden Berichten: Seit August 2023 war dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit voll zumutbar; konkrete fachärztliche Anhaltspunkte für lediglich 60 % Arbeitsfähigkeit oder eine Voreingenommenheit des Suva-Arztes fehlten. • Das Valideneinkommen von Fr. 72'800.- entsprach dem zuletzt ausgeübten Beruf und den Arbeitgeberangaben. Intelligenz, Umschulungs- und Aufstiegsabsichten sowie das Alter begründeten keine klaren Anzeichen dafür, dass der Versicherte ohne Unfall bereits im Unfallzeitpunkt die behauptete Validenkarriere eingeschlagen hätte. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Auf bger.ch öffnen →