C-4166/2026

Bundesverwaltungsgericht

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Nichteintreten wegen fehlender Unterschrift

24. August

Sachverhalt Die Versicherte focht den Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend ihre Eingaben zur Rentenverfügung und den Auszahlungsmodalitäten am 9. Juni 2026 per E-Mail an. Nach Zustellung der Aufforderung, innert fünf Tagen eine unterzeichnete Beschwerde im Original einzureichen, verbesserte sie die Beschwerde nicht. Erwägungen • Die E-Mail-Beschwerde war zwar fristgerecht, genügte aber der gesetzlichen Formanforderung der eigenhändigen Unterschrift nicht. • Da die Beschwerdeführerin den Formmangel trotz ausdrücklicher Fristansetzung und Androhung des Nichteintretens nicht behob, war auf die Beschwerde einzelrichterlich nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
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