C-4166/2026
Bundesverwaltungsgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Nichteintreten wegen fehlender Unterschrift
24. August
Sachverhalt
Die Versicherte focht den Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend ihre Eingaben zur Rentenverfügung und den Auszahlungsmodalitäten am 9. Juni 2026 per E-Mail an. Nach Zustellung der Aufforderung, innert fünf Tagen eine unterzeichnete Beschwerde im Original einzureichen, verbesserte sie die Beschwerde nicht.
Erwägungen
• Die E-Mail-Beschwerde war zwar fristgerecht, genügte aber der gesetzlichen Formanforderung der eigenhändigen Unterschrift nicht.
• Da die Beschwerdeführerin den Formmangel trotz ausdrücklicher Fristansetzung und Androhung des Nichteintretens nicht behob, war auf die Beschwerde einzelrichterlich nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.