7B_510/2026
Bundesgericht
Nichteintretensverfügung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (Begründung)
30. Juli
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft erliess zwei Nichteintretensverfügungen. Die kantonalen Beschwerden von A.________ wurden mangels fristgerechter Leistung der Sicherheitsleistungen als unzulässig erklärt, ohne Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder um Befreiung; sie gelangte gegen diese Entscheide an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin durfte sich nicht darauf beschränken, ihre Unfähigkeit zur Leistung der Sicherheitsleistungen geltend zu machen, ohne sich mit der kantonalen Feststellung auseinanderzusetzen, wonach sie weder die Vorschüsse fristgerecht geleistet noch um unentgeltliche Rechtspflege oder eine Befreiung ersucht hatte.
• Diese Argumentation, die sich zudem auf Tatsachen stützt, die den angefochtenen Urteilen nicht zu entnehmen sind, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und erst recht von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht; die Beschwerde ist daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerden werden als unzulässig erklärt; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.