6B_187/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Revision (Vergewaltigung, Ausweisung); Willkür

24. August

Sachverhalt A.________ und B.________ wurden wegen Vergewaltigung verurteilt; ihre Beschwerden gegen das Sachurteil wurden abgewiesen. Sie verlangten dessen Revision gestützt auf eine nachträgliche Erklärung des Mitverurteilten D.________, wonach zwei andere Personen an der Tat beteiligt gewesen und A.________ sowie B.________ nicht anwesend gewesen seien, sowie auf Nachrichten vom 18. August 2018. Erwägungen • Die Erklärung von D.________ war mangels Glaubhaftigkeit kein ernsthaftes neues Beweismittel: Sie wich von seinen früheren Aussagen ab, entlastete ihn selbst und übernahm gezielt die bereits verworfene These einer Verwechslung zweier Abende. • Die Nachrichten betrafen einen für die Verurteilung unerheblichen Abend und waren offensichtlich nicht geeignet, die Feststellungen zu den Taten vom 21./22. September 2018 zu erschüttern; deshalb durfte die Vorinstanz im Rescindent auf weitere Einvernahmen verzichten, da Art. 6 EMRK in dieser Phase nicht gilt. Entscheid Die vereinigten Beschwerden wurden, soweit zulässig, abgewiesen; die kantonale Nichteintretensentscheidung blieb bestehen.
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