6B_187/2026
Bundesgericht
Revision (Vergewaltigung, Ausweisung); Willkür
24. August
Sachverhalt
A.________ und B.________ wurden wegen Vergewaltigung verurteilt; ihre Beschwerden gegen das Sachurteil wurden abgewiesen. Sie verlangten dessen Revision gestützt auf eine nachträgliche Erklärung des Mitverurteilten D.________, wonach zwei andere Personen an der Tat beteiligt gewesen und A.________ sowie B.________ nicht anwesend gewesen seien, sowie auf Nachrichten vom 18. August 2018.
Erwägungen
• Die Erklärung von D.________ war mangels Glaubhaftigkeit kein ernsthaftes neues Beweismittel: Sie wich von seinen früheren Aussagen ab, entlastete ihn selbst und übernahm gezielt die bereits verworfene These einer Verwechslung zweier Abende.
• Die Nachrichten betrafen einen für die Verurteilung unerheblichen Abend und waren offensichtlich nicht geeignet, die Feststellungen zu den Taten vom 21./22. September 2018 zu erschüttern; deshalb durfte die Vorinstanz im Rescindent auf weitere Einvernahmen verzichten, da Art. 6 EMRK in dieser Phase nicht gilt.
Entscheid
Die vereinigten Beschwerden wurden, soweit zulässig, abgewiesen; die kantonale Nichteintretensentscheidung blieb bestehen.