4A_248/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
definitive Rechtsöffnung
20. Juli
Sachverhalt
Die kantonale Rechtsmittelinstanz erklärte die Beschwerde von A.________ gegen die definitive Rechtsöffnung über 13'116.95 Franken nebst Zins und 1'618.85 Franken als unzulässig, weil sie die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids nicht beanstandete. Vor Bundesgericht focht A.________ diesen Entscheid an, ohne dessen Nichteintretensbegründung anzugreifen.
Erwägungen
• Nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG muss die Beschwerde die tragenden Gründe des angefochtenen Entscheids konkret beanstanden; andernfalls ist sie unzulässig.
• Der Beschwerdeführer setzte sich nicht mit der kantonal festgestellten fehlenden Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auseinander, weshalb das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf die Beschwerde eintrat.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen ungenügender Begründung nicht ein.