2C_262/2025
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Covid-19 / Härtefall
3. August
Sachverhalt
Die A.________ AG erhielt 2021 drei Covid-19-Härtefallbeiträge von insgesamt Fr. 367'442.–. Wegen der in den Auszahlungsverfügungen vorbehaltenen bedingten Gewinnbeteiligung verfügte der Kanton die Rückzahlung von Fr. 221'186.–; das Kantonsgericht reduzierte sie auf Fr. 197'442.–, weil die erste Tranche von Fr. 170'000.– dem Rückwirkungsverbot unterlag.
Erwägungen
• Die bedingte Gewinnbeteiligung durfte sich auf die kantonale Verordnung stützen: Deren Regelung war hinreichend gesetzlich abgestützt und ihre Anwendung jedenfalls nicht willkürlich.
• Für die Rückforderung durfte vom steuerbaren Jahresgewinn abgewichen werden, um pandemiebedingte beziehungsweise periodenverschiebende Gestaltungsspielräume zu korrigieren; zulässig waren insbesondere die beschränkte Anerkennung von Sofortabschreibungen, die Korrektur der Geschäftsführerlohnerhöhung sowie die Aufrechnung von Aufwand und Arbeitgeberbeitragsreserven.
• Die unterschiedliche Behandlung kleinerer und grösserer Unternehmen verletzte die Rechtsgleichheit nicht; zudem überstieg der korrigierte Gewinn 2021 allein bereits die zurückzuführenden Tranchen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Rückzahlungspflicht von Fr. 197'442.– für die zweite und dritte Tranche bleibt bestehen.