9C_265/2026
Bundesgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
22. Juli
Sachverhalt
Die Ausgleichskasse setzte die persönlichen AHV-Beiträge von A.________ für 2023 und 2024 fest. Nachdem sie gegen diese Verfügungen Beschwerde erhoben hatte, bezahlte sie den Kostenvorschuss von 500 Fr. nicht innert der Frist bis zum 2. Februar 2026; das Kantonsgericht erklärte ihre Beschwerde daher als unzulässig.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Gründen der kantonalen Nichteintretensentscheidung auseinander, namentlich nicht mit der fehlenden Bezahlung des Kostenvorschusses innert der Frist bis zum 2. Februar 2026, und legt nicht dar, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll; die Begründung genügt daher Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht.
• Das am 15. April 2026 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, also nach Ablauf der Zahlungsfrist, vermag den Mangel nicht zu heilen; das Gesuch ist hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos und hinsichtlich der Bestellung eines Anwalts mangels Erfolgsaussichten abzuweisen.
Entscheid
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.