8C_504/2026
Bundesgericht
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
9. September
Sachverhalt
Baloise verweigerte A.________ Leistungen wegen Unfalles mit der Begründung, er sei als selbständig erwerbstätig anzusehen, ungeachtet der formellen Abhängigkeit von seiner Einpersonengesellschaft. Das kantonale Gericht des Kantons Tessin bestätigte die Leistungsverweigerung; A.________ gelangte an das Bundesgericht, focht die Sachverhaltsfeststellungen frei an und reichte neue Unterlagen ein.
Erwägungen
• Die Beschwerde legt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht dar: Sie beschränkt sich darauf, die These einer unselbständigen Tätigkeit erneut vorzutragen, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen.
• Die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sind offensichtlich nicht erfüllt; die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; es werden keine Gerichtskosten erhoben.