8C_504/2026

Bundesgericht

Unfallversicherung

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)

9. September

Sachverhalt Baloise verweigerte A.________ Leistungen wegen Unfalles mit der Begründung, er sei als selbständig erwerbstätig anzusehen, ungeachtet der formellen Abhängigkeit von seiner Einpersonengesellschaft. Das kantonale Gericht des Kantons Tessin bestätigte die Leistungsverweigerung; A.________ gelangte an das Bundesgericht, focht die Sachverhaltsfeststellungen frei an und reichte neue Unterlagen ein. Erwägungen • Die Beschwerde legt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht dar: Sie beschränkt sich darauf, die These einer unselbständigen Tätigkeit erneut vorzutragen, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. • Die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sind offensichtlich nicht erfüllt; die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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