6B_458/2024
Bundesgericht
Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; rechtliches Gehör; Willkür
29. Juli
Sachverhalt
A.________ warf B.________ nach einer eskalierenden Auseinandersetzung in einem Pub ein Trinkglas ins Gesicht und wurde zunächst wegen versuchter schwerer Körperverletzung, später wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt. Gegen das Berufungsurteil mit 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und Genugtuung erhob sie Beschwerde.
Erwägungen
• Die Vorinstanz begründete nicht, ob die Beschwerdeführerin die einfache Körperverletzung mit dem Glas direktvorsätzlich oder eventualvorsätzlich beging; deshalb fehlen entscheidende tatsächliche und rechtliche Feststellungen im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.
• Sie hätte zudem prüfen müssen, ob der von ihr festgestellte energische Griff der Privatklägerin ins Gesicht einen gegenwärtigen Angriff und damit eine Notwehrlage oder einen Notwehrexzess begründete.
• Das rechtliche Gehör war ferner verletzt, weil die Vorinstanz die bereits geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht erörterte; dies ist bei der neuen Strafzumessung nachzuholen.
Entscheid
Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.