7B_912/2026
Bundesgericht
Haftverlängerung; Nichteintreten
17. August
Sachverhalt
Gegen A.________ wird wegen Drohung gegenüber seiner Ex-Frau ermittelt; er befindet sich seit dem 23. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Das Obergericht bestätigte deren Verlängerung bis zum 20. Juli 2026 sowie die Abweisung eines allfälligen Ausstandsgesuchs; A.________ verlangte vor Bundesgericht seine sofortige Haftentlassung.
Erwägungen
• Die Beschwerde setzte sich weder mit der vorinstanzlichen Gesamtwürdigung der Ausführungsgefahr noch mit den Gutachten und den konkreten Erwägungen zu Tatverdacht, Haftdauer, Ersatzmassnahmen und Ausstand sachbezogen auseinander; eigene abweichende Würdigungen und pauschale Verweise genügen den Begründungsanforderungen nicht.
• Mangels hinreichender Rügen konnte das Bundesgericht die behaupteten Rechts- oder Sachverhaltsfehler nicht prüfen und trat im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten.