7B_1199/2024

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung

12. August

Sachverhalt A.________ erstattete im Jahr 2023 Anzeige wegen angeblicher sexueller und körperlicher Misshandlungen, die er seit der Kindheit in einem Kinderprostitutionsnetzwerk erlitten haben soll, sowie wegen Sachverhalten unter Einbezug mehrerer Dritter. Die Staatsanwaltschaft trat nicht auf die Sache ein; die kantonale Behörde bestätigte diesen Entscheid, namentlich mangels bestätigender Elemente und angesichts der Unwahrscheinlichkeit des Vorbringens. Erwägungen • Ein Nichtanhandnehmen ist gerechtfertigt, wenn die blossen Vorwürfe, selbst wenn sie präzise und äusserst schwerwiegend sind, nicht auf einer plausiblen tatsächlichen Grundlage beruhen, die konkrete Hinweise auf eine Straftat begründet. • Das Fehlen medizinisch festgestellter Verletzungen trotz Misshandlungen, die voraussichtlich eine Behandlung erfordert hätten, das Ausbleiben einer Meldung durch Dritte sowie mehrere Unstimmigkeiten machten den Sachverhalt hinreichend unglaubwürdig; die Behörde durfte daher ohne Willkür darauf verzichten, weitere Zeugen einzuvernehmen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.
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