E-1522/2022
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Asylrelevanz türkischer Strafverfahren
9. September
Sachverhalt
Der türkische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie war nach eigenen Angaben für die HDP tätig und wurde wegen Social-Media-Beiträgen wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung strafrechtlich verfolgt. Er reichte dazu türkische Verfahrensunterlagen ein und machte geltend, bei einer Rückkehr drohten ihm Festnahme und ein unfaires Verfahren.
Erwägungen
• Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen oder ein Vorführbefehl wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung begründen für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung; erforderlich sind individuelle Hinweise auf einen Politmalus, namentlich ein einschlägiger Vorstrafenregistereintrag oder ein exponiertes politisches Profil.
• Der Beschwerdeführer konnte weder sein früheres HDP-Engagement noch eine gezielte Verfolgung glaubhaft machen; sein politisches Profil war höchstens niederschwellig und er war strafrechtlich unbelastet. Die erst nach der Asylgesuchstellung eröffneten Social-Media-Aktivitäten verstärkten zudem den Verdacht subjektiver Nachfluchtgründe.
• Auch die Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich; in der Türkei besteht weder allgemeine Gewalt noch eine individuelle existenzielle Gefährdung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; Asyl wird verweigert und die Wegweisung bestätigt.