E-5454/2026
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Asylgesuch georgischer Staatsangehöriger
4. September
Sachverhalt
Eine georgische Mutter stellte für sich und ihre zwei Kinder Asylgesuche. Sie berief sich auf frühere Drohungen nach einer tödlichen Auseinandersetzung ihres Vaters, einen sexuellen Übergriff, befürchtete familiäre und gesellschaftliche Ausgrenzung sowie die instabile politische Lage in Georgien. Das SEM lehnte die Gesuche ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Erwägungen
• Die Vorbringen begründen keine aktuelle oder künftig beachtlich wahrscheinliche Verfolgung: Die behaupteten Bedrohungen waren nicht persönlich konkretisiert und lagen lange zurück, der sexuelle Übergriff führte nicht zu einer nachgewiesenen Schutzverweigerung, und soziale Missbilligung genügt nicht; zudem vermochten die unbehelligten Rückkehrzeiten und die blosse Berufung auf politische Instabilität die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit Georgiens nicht zu widerlegen.
• Der Wegweisungsvollzug ist zulässig, zumutbar und möglich: Georgien weist weder allgemeine Gewalt noch fehlende medizinische Versorgung auf; die Mutter verfügt über Ausbildung, Berufserfahrung und familiäre Unterstützung, und das Kindeswohl steht dem Vollzug trotz des kurzen Aufenthalts und der schulischen Wünsche der Kinder nicht entgegen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen; ebenso wurden Akteneinsicht, unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, und die Verfahrenskosten wurden auferlegt.