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LF250095

ZH Obergericht

Erbrecht

Behördliche Mitwirkung bei Erbteilung

Veröffentlicht am 10. September

Entschieden am 23. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF250095-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur
sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Klaus
Urteil vom 23. Juni 2026
in Sachen
A._____,
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Mitwirkung der Behörde bei der Teilung nach
im Nachlass von B._____, geboren am tt. März 1942, von C._____ und
D._____, gestorben am tt.mm.2012, wohnhaft gewesen E._____-strasse …,
C._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des
Bezirksgerichtes Zürich vom 25. September 2025 (EN251064)
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Erwägungen:
I.
1. Mit Eingabe vom 22. September 2025 stellte das Betreibungsamt Emmental-
Oberaargau, Dienstelle Oberaargau (nachfolgend Betreibungsamt), ein Begehren
um Mitwirkung der Behörde bei der Teilung der unverteilten Erbschaft der Erben-
gemeinschaft B._____ sel., wohnhaft gewesen an der E._____-strasse … in
C._____ gemäss beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Be-
zirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Zur Begründung führte es aus, der
Liquidationsanteil der Miterbin, A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin), an der
unverteilten Erbschaft sei in mehreren Zwangsvollstreckungsverfahren gepfändet
worden und müsse infolge diverser Verwertungsbegehren verwertet werden
(act. 8/1).
2 Mit Urteil vom 25. September 2025 ordnete die Vorinstanz die Mitwirkung
der Behörde anstelle der Berufungsklägerin an. Da beim übrigen Mitglied der Er-
bengemeinschaft, F._____, bereits ein Verfahren um Mitwirkung der Behörde bei
der Teilung stattfindet und der Notar des Kreises Hottingen damit beauftragt wor-
den war, wurde aufgrund einer möglichen Interessenskollision der Notar des Krei-
ses Zürich (Altstadt) beauftragt (act. 3 = act. 7 = act. 8/3, insbesondere Dispositiv-
Ziffern 1 und 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 verfügte die Vorinstanz, dass
in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 25. September 2025 der
Notar des Kreises Fluntern-Zürich mit der Mitwirkung bei der Erbteilung beauftragt
wird (act. 5/2/2 = act. 8/7, Dispositiv-Ziffer 1).
3. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2025
fristgerecht (vgl. act. 5/4, 6; act. 8/4) Berufung mit folgenden Anträgen (act. 2
S. 2):
"1. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils der Vorinstanz vom 25. Septem-
ber 2025 im Verfahren EN251064-L seien aufzuheben.
2. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 07. Oktober 2025 im
Verfahren EN251064-L sei aufzuheben.
3. Von der Anordnung der Mitwirkung der Behörde bei der Teilung des
Erblassers sei abzusehen.
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4. Die Gerichtskosten seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten die Berufungsklägerin pro-
zessual zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen."
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-
8). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 9). Innert erstreckter Frist (vgl.
act. 11) stellte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (act. 14). Dieses wurde am 12. Mai 2026 abgewiesen
(act. 21). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (act. 23; act. 26).
Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1. Der vorinstanzliche Entscheid ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 ZPO). Gemäss können mit der Berufung (a) die un-
richtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich
und begründet einzureichen (). Im Rahmen der Begründung
ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Be-
rufung erhebende Partei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Ent-
scheid auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er
nach ihrer Auffassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf
das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu verweisen resp. dieses zu wiederho-
len, reicht nicht aus.
2. Die Berufungsklägerin rügt, sie habe keine Kenntnis vom Gesuch des Be-
treibungsamts vom 22. September 2025 um Mitwirkung der Behörde bei der Tei-
lung gehabt. Sie sei auch in der Folge nicht in Kenntnis gesetzt worden. Sie habe
erst mit der Zustellung des angefochtenen Urteils erfahren, dass ein entsprechen-
des Verfahren eröffnet worden sei. Auch vor Erlass der Verfügung vom 7. Okto-
ber 2025 womit die Vorinstanz den Notar des Kreises Fluntern-Zürich anstelle des
mit Urteil vom 25. September 2025 eingesetzten Notars Zürich (Altstadt) mit der
Mitwirkung bei der Teilung beauftragt habe, sei die Berufungsklägerin nicht ange-
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hört worden. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
(act. 2 Rz. 7 f.).
3.
3.1 Dem Urteil der Vorinstanz vom 25. September 2025 ging ein Verfahren vor
dem Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen (nachfolgend Aufsichtsbehörde) voraus. Das Verfahren richtete
sich nach der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Ge-
meinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 (VVAG, SR 281.41, nachfolgend
VVAG). Mit Schreiben vom 11. September 2024 lud das Betreibungsamt Emmen-
tal-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, gestützt auf zur Einigungs-
verhandlung vom 9. Oktober 2024 ein. Im Protokoll der Verhandlung vom 9. Okto-
ber 2024 wurde festgestellt, dass keine Partei zur Einigungsverhandlung erschie-
nen sei und die Einigungsverhandlung deshalb als gescheitert gelte. Am 7. No-
vember 2024 forderte das Betreibungsamt in Anwendung von die
Beteiligten dazu auf, innert zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens Anträge hin-
sichtlich der weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen. Mit Schreiben vom
31. Januar 2025 übermittelte das Betreibungsamt den Beteiligten sämtliche bei
ihm eingegangenen Anträge und Mitteilungen und lud die Beteiligten noch einmal
ein, allfällige weitere neue Anträge innert zehn Tagen einzureichen. Die Beru-
fungsklägerin stellte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 den Antrag, das Verwer-
tungsverfahren sei ohne Erhebung von Kosten "einzustellen". Am 21. Fe-
bruar 2025 übermittelte das Betreibungsamt die Akten der Aufsichtsbehörde und
ersuchte um Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach und
. Mit Entscheid vom 26. Februar 2025 wies die Aufsichtsbe-
hörde das Betreibungsamt an, bezüglich des gepfändeten Liquidationsanteils der
Berufungsklägerin die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft B._____
sel. unter Mitwirkung der zuständigen Behörde zu veranlassen und den allfälligen
Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil nach den gesetzlichen Regeln zu
verteilen. In den Erwägungen hielt sie fest, dass dem Anliegen der Berufungsklä-
gerin auf Einstellung des Verwertungsverfahrens nicht entsprochen werden könne
(vgl. act. 8/2/1; act. 8/2/2 und act. 8/2/3). Die gegen diesen Entscheid erhobene
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Beschwerde der Berufungsklägerin wies das Bundesgericht mit Urteil vom
1. September 2025 ab. Dabei erwog es, dass die Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer
auf die Bestimmung der Verwertungsart beschränkten Kompetenz auf die (pau-
schalen und unbelegten) Behauptungen der Berufungsklägerin, dass eine Lösung
der Problematik unmittelbar bevorstehe, nicht habe eingehen müssen (act. 8/2/1).
3.2 Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschafts-
verhältnisses angeordnet, so trifft das Betreibungsamt die zur Herbeiführung der-
selben erforderlichen Vorkehrungen. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft,
so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach
zuständigen Behörde zu verlangen (). Die Vornahme
der Erbteilung unter Mitwirkung der nach zuständigen Behörde ist
somit die unmittelbare, durch vorgegebene Folge der von der Auf-
sichtsbehörde mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. Februar 2025angeordneten
Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnis-
ses. Im Verfahren der Aufsichtsbehörde erhielt die Berufungsklägerin entspre-
chend den Bestimmungen des VVAG wiederholt Gelegenheit sich zu äussern.
Weiter konnte sie eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Entscheid der
Aufsichtsbehörde vom 26. Februar 2025 erheben.
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach umfasst als Mit-
wirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in ei-
nem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit die-
ses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der kon-
kreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht
wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3).
Das Recht auf Anhörung vor dem Entscheid gilt somit nicht absolut. Ausnahmen
rechtfertigen sich etwa, wenn die Rechtslage klar ist (CHEVALIER/BOOG, in: SUT-
TER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 4 A. 2025, Art. 53 N. 7). So-
dann hat das Bundesgericht in seiner neueren Praxis die formelle Natur des An-
spruchs auf rechtliches Gehör eingeschränkt, indem es voraussetzt, dass die Rü-
ckweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörs-
verletzung nicht zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führen dürfe.
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Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist gemäss Bundesgericht kein Selbstzweck.
Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs wird des-
halb vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei darlegt, inwiefern die
Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte
(BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 4A_30/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1; BSK BV-
WALDMANN, 2. A. 2025, Art. 29, N. 29).
3.4 Wie dargelegt, konnte sich die Berufungsklägerin im Verfahren der Auf-
sichtsbehörde mehrfach äussern und ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin-
gen. Das Verfahren vor der Vorinstanz war zudem – wie gesehen – eine blosse
Folge des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde. Es diente der Umsetzung des
höchstrichterlich bestätigten Entscheides, der bezüglich des gepfändeten Liquida-
tionsanteils der Berufungsklägerin neben der Anordnung der Auflösung und Liqui-
dation der Erbengemeinschaft auch festhielt, dass diese unter Mitwirkung der zu-
ständigen Behörde zu veranlassen sei. Der von der Berufungsklägerin geltend ge-
machte Eingriff in die Rechtsstellung der Berufungsklägerin im Teilungsverfahren,
den diese in eben dieser Anordnung der Mitwirkung sieht (act. 2 S. 4 Rz 11), er-
folgte ebenfalls bereits im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde. Dispositiv-Ziffer 1
des angefochtenen Entscheides konnte daher keine selbständige Bedeutung
mehr zukommen. Vielmehr diente das vorinstanzliche Verfahren der Bezeichnung
der zuständigen Behörde. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Anspruch
auf rechtliches Gehör der Berufungsklägerin im Verfahren vor der Vorinstanz in-
soweit verletzt worden sein könnte.
3.5 Die Berufungsklägerin begründet schliesslich auch nicht, inwiefern sich et-
was am vorinstanzlichen Entscheid geändert hätte, wenn sie sich im Verfahren
hätte äussern können. Sie geht auf das Urteil der Vorinstanz gar nicht ein, worin
diese darlegte, weshalb vorliegend die Voraussetzungen nach Art. 609 Abs. ZGB
erfüllt sind.
4 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist ent-
sprechend abzuweisen.
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III.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs-
klägerin aufzuerlegen (). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und
2 i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– festzuset-
zen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der
Berufungsklägerin aufzuerlegen () und aus dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Eine Parteienentschädigung ist der Be-
rufungsklägerin infolge Unterliegens nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Ein-
zelgericht Erbschaftssachen, vom 25. September 2025 sowie dessen Verfü-
gung vom 7. Oktober 2025 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin aufer-
legt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, das Betreibungsamt Em-
mental-Oberaargau, den Miterben F._____, den Notar des Kreises Fluntern-
Zürich, die Steuerämter der Stadt und des Kantons Zürich, die Obergerichts-
kasse sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen,
je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen
Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt
Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Klaus
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