6B_931/2025

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Versuchte Erpressung, unrechtmässige Aneignung, Landesverweisung; Willkür

13. August

Sachverhalt A.________ und H.________ behielten Vertragsunterlagen eines Geschäftspartners, hinterlegten sie bei einer Drittgesellschaft und forderten unter Drohungen Zahlungen von insgesamt Fr. 637'500.--. A.________ wurde deshalb sowie wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer dreijährigen Landesverweisung verurteilt. Erwägungen • Bei mittäterschaftlicher unrechtmässiger Aneignung ist das objektive, strafbarkeitsbegründende Merkmal, dass die Sache ohne Willen zukam, nach Art. 27 StGB zurechenbar; es handelt sich nicht um ein schuldbezogenes persönliches Merkmal. • Die Hinterlegung der Vertragsunterlagen bei einer Drittperson verwirklichte die Aneignung, weil diese als Besitzdienerin letztlich für die Beschwerdeführerin verfügte; die beabsichtigte Verwendung zur Durchsetzung finanzieller Forderungen genügte als indirekter Vermögensvorteil. Die Drohungen mit erheblichen persönlichen und geschäftlichen Nachteilen begründeten zudem versuchte Erpressung. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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