4A_97/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsöffnung

20. Juli

Sachverhalt Die Gläubigerin betrieb den Schuldner für Fr. 177'200.-- aus einer Zahlungsvereinbarung über ausstehende Unterhaltsforderungen sowie für rund Fr. 60'700.-- aus einem Scheidungsurteil. Die kantonalen Instanzen erteilten hierfür provisorische beziehungsweise definitive Rechtsöffnung; der Schuldner rügte insbesondere die Verwertbarkeit bearbeiteter Kontoauszüge, vertraulicher Vergleichsdokumente und die Verjährung. Kernaussagen • Art. 178 ZPO betrifft nur die Echtheit einer Urkunde im engeren Sinn, nicht deren inhaltliche Richtigkeit; auf die Originale der handschriftlich ergänzten Kontoauszüge durfte deshalb verzichtet werden, weil die relevanten Zahlungen und Daten unbestritten waren. • Die Verjährung der auf der Zahlungsvereinbarung beruhenden Forderung wurde jedenfalls durch die Zahlung von Fr. 4'000.-- vom 1. April 2014 mit erkennbarem Bezug zur Vereinbarung unterbrochen; die Forderung war bei Betreibungsbeginn nicht verjährt. • Die Nachträge I und II stammten nicht aus anwaltlich geführten Vergleichsverhandlungen und waren daher nicht wegen Art. 12 lit. a BGFA oder Art. 152 Abs. 2 ZPO unverwertbar; ihre verjährungsunterbrechende Wirkung konnte offenbleiben. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Rechtsöffnungen bleiben bestehen.
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