LF260025
ZH Obergericht
Nichteintreten wegen fehlendem Kostenvorschuss
Veröffentlicht am 1. Oktober
Entschieden am 26. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF260025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende,
Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin
MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin
MLaw D. Klaus
Beschluss vom 26. Juni 2026
in Sachen
A._____ GmbH,
Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
betreffend Organisationsmangel / Fristerstreckung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren
des Bezirksgerichtes Uster vom 4. März 2026 (EO250039)
- 2 -
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 4. März 2026 ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts
Uster (nachfolgend Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Antragsgegne-
rin und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) nach den Vorschriften
über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Dübendorf mit dem Voll-
zug (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/10).
1.2. Mit einer als "Gesuch um Fristerstreckung" betitelten Eingabe vom
16. März 2026 (Datum Poststempel) wandte sich die Berufungsklägerin an die
Vorinstanz. Dieses Gesuch wurde dem Obergericht des Kantons Zürich mit
Schreiben vom 18. März 2026 als mögliches Rechtsmittel gegen das Urteil vom
4. März 2026 weitergeleitet (act. 5/13 = act. 2 und act. 3). Die Eingabe wurde als
sinngemässe Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. März 2026 entge-
gen genommen.
1.3. Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-13) wurden von Amtes wegen beigezo-
gen.
2.
2.1. Mit Verfügung vom 9. April 2026 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Die Berufungsklägerin leistete
den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 wurde der Be-
rufungsklägerin in Anwendung von eine Nachfrist von fünf
Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit
dem Hinweis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das
Obergericht auf die Berufung nicht ein (act. 12).
2.2. Diese Verfügung wurde der Berufungsklägerin über einen Nachsendeauftrag
am 20. Mai 2026 nach erfolglosem Zustellungsversuch zur Abholung bis am
27. Mai 2026 angemeldet. Die Berufungsklägerin holte die Verfügung nicht ab
(act. 13). Die fünftägige Nachfrist begann demnach gemäss Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und
- 3 -
endete somit am 1. Juni 2026. Auch innert dieser Frist leistete die Berufungsklä-
gerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Berufung andro-
hungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO nicht
einzutreten ist.
3. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Ver-
fahren kostenpflichtig (). Die Entscheidgebühr für das Beru-
fungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal
Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit
des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m.
§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in
der Höhe von Fr. 20'000.– (entsprechend dem Stammkapital, vgl. act. 6) sowie
unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts und der geringen
Schwierigkeit des Falls erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– angemes-
sen. Eine Partei- resp. Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt
bei diesem Prozessausgang.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der
Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt
des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Volketswil, an das Konkursamt
Dübendorf, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das
Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 -
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 20'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Klaus
versandt am:
Referenzen
Bestimmungsliste
- LF260025Nichteintreten wegen fehlendem Kostenvorschuss