ATAS/711/2026

GE Cour de justice

Arbeitslosenversicherung

ATAS/711/2026

18. August

Sachverhalt Nach Beendigung ihrer Vollzeitbeschäftigung und einer Arbeitsunfähigkeit gründete die Versicherte ein Einzelunternehmen im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und der Personalverleihung, erhielt am 21. Januar 2025 die erforderlichen Bewilligungen und veröffentlichte zwischen September und November 2025 acht Stellenangebote. Das OCE erkannte sie als vermittlungsfähig an, jedoch erst ab dem 21. Januar 2025 zu 50%. Erwägungen • Die Gründung des Unternehmens, die Anmietung eines Büros, die Abschluss einer Bürgschaftsversicherung und die Einholung der Bewilligungen stellten keine Verpflichtungen dar, welche die rasche Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verhindert hätten; die tatsächlich nachgewiesene Tätigkeit blieb bescheiden, ohne Umsatz und ohne eingesetztes Personal. • Die Vermittlungsfähigkeit lässt sich nicht aufteilen: Die Verfügbarkeit ist konkret unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsausfalls zu beurteilen; die acht veröffentlichten Stellenangebote und die Werbetätigkeit vermochten keine Reduktion der Verfügbarkeit für eine Vollzeitbeschäftigung zu begründen. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Einspracheentscheid wird teilweise aufgehoben und die Versicherte wird vom 3. Dezember 2024 bis zum 30. Januar 2026 mit voller Verfügbarkeit als vermittlungsfähig anerkannt.
Auf bger.ch öffnen →