KV.2025.00126
ZH Sozialversicherungsgericht
Pflegebedarf bei Angehörigenpflege
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 15. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
KV.2025.00126
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil
vom
15. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Sadik
PflegeRechtsAnwalt
GmbH
Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1608, 8750 Glarus
gegen
Avenir Assurance
Maladie
SA
Rechtsdienst
Rue des
Cèdres
5, Postfach, 1919 Martigny
Groupe
Mutuel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Der 1967 geborene
X.___
ist bei der Avenir Assurance
Maladie
SA
beziehungs
weise Avenir Krankenversicherung AG (nachfolgend: Avenir)
obliga
torisch gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert (vgl.
Urk.
2
S. 1
und Urk. 9/1
). Aufgrund diverser Erkrankungen
im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter/des rechten Arms, einer Thalassä
mie (anamnestisch) sowie einer arteriellen Hypertonie
(vgl.
Urk.
1
S. 3
4, Urk. 2 S. 1 und Urk. 9/1/24
) wird er von
Angehörigen - zunächst von
seiner Ehefrau
Y.___
-
gepflegt, die hierfür
offenbar
von der Spitex-Organisation
Z.___
angestellt wurde (
vgl. Urk.
1
S. 4 Ziff. 11, wo allerdings ein falscher Namen genannt wurde, und Urk. 9/1/10 ff.
).
Die Spitex reichte der Avenir am 14. November 2024 die Verordnung einer ihrer Pflegefachfrauen für pflegerische Leistungen vom 11. November 2024 bis am 11. Mai 2025 ein, worin 6.5 Stunden Abklärung und Beratung (Tarif A) und 241.5 Stunden Grundpflege (Tarif C) für die Dauer der Verordnung als Bedarf des Ver
sicherten angegeben wurden (Urk. 9/1/5 ff.). Daraufhin verlangte die Avenir von der Spitex die Pflegeplanung und Pflegeverlaufsdokumentation (Urk. 9/1/8), worauf
hin die Spitex am 5. Dezember 2024 die Pflegedokumentation hinsichtlich des Zeitraums vom 11. November 2024 bis zum 5. Dezember 2024, einen Arzt
bericht, den Pflegeplan und das «
InterRai
» einreichte (Urk. 9/1/9-34). Mit Teilab
lehnung vom 30. Dezember 2024 limitierte die Avenir die beantragten Leistungen auf 0.72 Stunden pro Monat nach Tarif A sowie 17.14 Minuten (richtig: Stunden, vgl. Urk.
2
S. 2) pro Monat nach Tarif C (Urk. 9/1/38 f.). Damit erklärte sich der Versicherte
im Rahmen
weiterer Korrespondenz
als nicht einverstanden (vgl. Urk. 9/1/40 ff.).
Am 9. April 2025 reichte die Spitex der Avenir eine nun zusätzlich von Dr. med.
A.___
, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, unterzeichnete Bedarfsmeldung für die Zeit vom 1. April bis 1. Oktober 2025 ein, welcher ein Bedarf von 2.5 Stunden nach Tarif A, einer von 277 Stunden nach Tarif C sowie neu einer von 15.33 Stunden nach Tarif B zu entnehmen ist. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, per 1. April 2025 habe ein Wechsel des pflegenden Angehö
rigen stattgefunden und
B.___
verfüge als Pharma-Assistent EFZ über das nötige Zertifikat zur Erbringung von Leistungen nach Tarif B (Urk. 9/1/63-66).
Daraufhin wies die Avenir die Spitex mit Schreiben vom 23. April 2025 darauf hin, dass wegen des laufenden Verwaltungsverfahrens mit dem Versicherten sämtliche Leistungen, also auch die Zahlungen an die Spitex, sistiert seien (Urk. 9/1/67).
Nach weiterer Korrespondenz (Urk. 9/1/68 ff.)
erliess die
Avenir
am 2
8. Mai
2025 eine Verfügung
(Urk. 9/1/72 f.). Darin hielt sie unter sinngemässer Bezugnahme auf die
am 1
4.
November 2024
eingereichte Verordnung des Pflegebedarfs fest, die Pflegeleistungen könnten maximal wie folgt übernommen werden: Tarif A: 0.72 Stunden pro Monat, Tarif B: 0 Stunden pro Monat, Tarif C: 17.14 Stunden pro Monat. Die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an den Versicherten beziehungsweise die Spitex würden bis zu einem rechtskräftigen Entscheid sistiert (Urk. 9/1/72). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juni 2025 (Urk. 9/1/75 ff.) hiess die Avenir mit
Einspracheentscheid
vom 26. September 2025 teilweise gut mit dem folgenden Dispositiv (Urk. 9/1/83 = Urk. 2):
Aufgrund der Neubeurteilung haben wir festgestellt, dass die Buchungen fehlerhaft waren, daher werden sie hier korrigiert (Referenz: siehe Excel Tabelle im Anhang)
Gewährt werden maximal Beiträge des Krankenversicherers gemäss fol
gender Limitierung:
A-Leistungen 00.72 Stunden pro Monat
B-Leistungen 00.00 Stunden pro Monat
C-Leistungen 18.88 Stunden pro Monat
Dies entspricht der effektiv erbrachten und nachvollziehbaren Leistungen anhand der Pflegeplanung und Verlaufsberichte in Bezug des gesamten Pflegeprozesses.
Die Beiträge an Leistungen werden nur gemäss Vorlage eines Pflegerap
ports mit Angabe von Datum, Zeit, Dauer der tatsächlich geleisteten (nicht geplanten!) Pflege, Art der Pflege, Position nach Leistungskatalog Spitex, entrichtet.
Die Leistungen des Krankenversicherers werden bis zur Rechtskraft dieser Verfügung sistiert.
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwer-
degegnerin
sei zu verpflichten, die beantragten Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV)
für den beantragten Zeitraum im beantragten Umfang gutzuheissen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen (Urk.
1
S. 2). Sodann beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde
gegnerin aufzuerlegen, die unbestrittenen Forderungen umgehend zu begleichen (Urk.
1
S. 6 Ziff. 29). Des Weiteren ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwer
deführers das Gericht, die Beschwerdegegnerin auf die Rechtswidrigkeit und mög
liche Konsequenzen des Sendens von Unterlagen und Entscheiden an sie bezie
hungsweise ihre Anwaltskanzlei hinzuweisen. Zugleich bat sie um Anord
nung eines zweiten Schriftenwechsels mit der Begründung, dass ihr abgesehen von der Vollmacht keine Akten vorlägen (Urk.
1
S. 2 Ziff. 1-3).
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2026 im Sinne einer
reformatio
in peius, dem Beschwerdeführer seien gar keine Beiträge des Krankenversicherers an die Grundpflege zu gewähren (Urk.
8
S. 8). Eventualiter sei zumindest die Limitierung gemäss
Einspracheentscheid
beizube
halten (Urk.
8
S. 9). Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 reichte sie sodann ein an die Spitex verfasstes Erinnerungsschreiben ein (Urk. 10 und Urk. 11/9).
Mit
Verfügung vom
5.
März
2026 räumte das Gericht dem Versicherten eine Frist von 20 Tagen ein, um sich zu einer möglichen Schlechterstellung im Fall
e
einer Rückweisung zur weiteren Abklärung seines Pflegebedarfs zu äussern sowie seine Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen – unter der Androhung, dass das Ver
fahren fortgesetzt würde, wenn kein Beschwerderückzug erfolge
. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und diese nicht entzogen werde
(Urk.
12
).
Der Versicherte hielt mit Eingabe vom
2
7.
März
2026 an der Beschwerde fest und wiederholte seinen Antrag auf
einen Sachentscheid des Gerichts sowie die
Ein
holung eines pflegerischen Gutachtens durch das Gericht (Urk. 1
5
).
Darüber wurde die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt (
Urk.
17). Sodann reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein (
Urk.
18 und 19).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Wie bereits in der Verfügung vom 5. März 2026 festgehalten (Urk. 12 E. 1), fällt die Beurteilung der Beschwerde angesichts eines unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [
GSVGer
]).
Anfechtungsgegenstand
bildet
der im Zeitraum vom 1
1.
November 2024 bis 1
1.
Mai 2025 nötige Pflegebedarf des Beschwer
deführers (
Urk.
9/1/6
,
Urk.
12 E. 1
).
1.2
Den nachstehenden Erwägungen ist folgende Bemerkung in prozessualer Hinsicht vorauszuschicken: In der Verfügung vom 5. März 2026 erfolgte bereits eine ein
gehende Auseinandersetzung mit der Frage der «Sistierung» der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin. Es wurde erwogen, die Beschwerdegegnerin habe mit der «Sistierung» der Leistungen sinngemäss zum Ausdruck gebracht, was ohnehin gelte (der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu). Die Frage der «Sistie
rung» wurde damit abschliessend geklärt und es wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Darüber hinaus wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Seiten des Gerichts auch nicht nach
träglich entzogen (
Urk.
12 E.
5 und Dispositiv-Ziffer 1
, gegen welche kein Rechts
mittel erhoben wurde
).
1.3
Als Grund für die Kürzung des ihr gemeldeten Bedarfs an Grundpflegeleistungen nannte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Einspracheentscheid
unter ande
rem die eheliche Beistandspflicht/Verwandtenunterstützungspflicht, in deren Rahmen 30 Minuten Grundpflege pro Tag unentgeltlich zu erbringen seien. Von den angeführten notwendigen Pflegeleistungen könnten Bagatellleistungen wie Nägel schneiden (Position 10109) nicht berücksichtigt werden, da es den Ange
hörigen zuzumuten sei, diese im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht kostenlos zu erbringen. Sodann fehle es an Pflegerapporten über die effektiv erbrach
ten Leistungen. Pauschalisierte Abrechnungen könnten nicht akzeptiert werden. Des Weiteren erwog die Beschwerdegegnerin, da angestellte pflegende Angehörige mindestens einen Wochentag frei haben müssten, könne die Spitex für diese angestellten angehörigen Pflegenden nur an sechs Tagen anstatt der geforderten sieben Tage pro Woche legal Leistungen verrechnen. Der Kranken
versicherer sei als Behörde dem Legalitätsprinzip unterworfen und dürfe nur im Rahmen der geltenden Gesetzgebung Leistungen übernehmen (Urk.
2
S. 3). Einsätze in der Nacht würden sodann nur von der obligatorischen Krankenpfle
geversicherung (OKP) übernommen, wenn sie medizinisch notwendig seien, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk.
2
S. 4).
1.4
Der Beschwerdeführer machte in materieller Hinsicht zusammengefasst geltend, eine Kürzung der Grundpflegeentschädigung aufgrund der Fürsorgepflicht beziehungs
weise Schadenminderungspflicht sei unzulässig (Urk.
1
S. 6-7). Auch gehe es nicht an, im Rahmen der Schadenminderungspflicht 30 Minuten pro Tag und obendrauf einzelne Positionen komplett abzuziehen; dies führe zu einer dop
pelten Berücksichtigung der vermeintlichen Fürsorgepflicht. Auch seien die Ver
hältnisse
in der Grundlage
für dieses Vorgehen bildenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2024 andere gewesen (Urk.
1
S. 7). Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, die
Beschwer
degegnerin sei nicht berechtigt, die Einhaltung der Arbeitsnormen zu überprüfen und daraus pauschale Abzüge vorzunehmen. Ohnehin sei Art. 329 Abs. 2 des Obligationen
rechts (OR) einschlägig und die pflegende Angehörigen
person beziehe in Übereinstimmung damit zwei freie Halbtage pro Woche und arbeite ohnehin nur wenige Stunden pro Woche (Urk.
1
S. 8-9). Sodann stellte er sich auf den Standpunkt, die Pflegedokumentation sei ausreichend (Urk.
1
S. 9).
1.5
In ihrer Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, der Beschwer
deführer habe während des
Einspracheverfahrens
ein Gesuch um Kosten
gutsprache für
Wegovy
gestellt und darin eine verstärkte körperliche Aktivi
tät in Aussicht gestellt (Urk.
8
S. 4 und S. 8-9). Während des Beschwer
deverfahrens habe sie zudem die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im An-/Ausziehen, bei Positions
wechseln, beim Essen sowie bei der Körperpflege und beim Toiletten
gang selbständig sei und keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Invaliden
versicherung habe. Unter Berücksichtigung besagter Akten sei ihre Vertrauens
ärztin in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, der Beschwer
deführer bedürfe keiner Grundpflege. Für eine zwischenzeitliche Ver
schlech
terung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fehle es an Anhalts
punkten (Urk.
8
S. 5 und S. 8-9). Dementsprechend beantragte sie eine
reformatio
in peius ihres Entscheids in dem Sinne, dass keine Beiträge an Pflege
leistungen zu leisten seien (Urk.
8
S. 8-9). In rechtlicher Hinsicht äusserte sie sich zudem zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beiträge an die Kosten für Pflegeleistungen (Urk.
8
S. 5-6), zur Verwandtenunterstützungspflicht (Urk. 8 S. 6) und zum Arbeitsgesetz und dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Verfah
ren (Urk. 8 S. 6-7). Im Eventualbegehren hielt sie an der Limitierung gemäss dem angefochtenen Entscheid fest und begründete dieses unter Stellung
nahme
zu den Vorbringen
des Beschwerdeführers (Urk. 8 S. 9-13).
1.6
Der Beschwerdeführer
schilderte
in seiner Eingabe vom 2
7.
März 2026
seinen
Pflegebedarf
näher
(
Urk.
15
S. 3-
4
)
und erläuterte die Hintergründe der Bevoll
mächtigung (
Urk.
15 S. 1-2).
2.
2.1
Es sind aktuell diverse Beschwerden am hiesigen Gericht hängig, welche im Zusam
menhang mit der Angehörigenpflege stehen. Familienangehörige von Ver
sicherten, die bei einer (zugelassenen)
Spitexorganisation
angestellt sind, können grundsätzlich Massnahmen der allgemeinen und psychiatrischen Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2
lit
. c Ziff. 1 und 2 KLV zulasten der OKP erbringen. Voraus
setzung hierfür ist keine hochstehende pflegerische Fachausbildung; ein «gewis
ses Anlernen» genügt. Leistungserbringer bleibt dabei die Organisation, bei der die Familienangehörigen angestellt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.3.2, 4.3.3 und 4.3.6, teilweise publiziert in: BGE 150 V 273; BGE 145 V 161 E. 5.1). Der Leistungserbringer hat im Streitfall nachzuweisen, dass die pflegenden Personen ausreichend angeleitet und beauf
sichtigt wurden. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, sind die Voraussetzungen für die Vergütung von Leistungen zulasten der OKP nach , Art. 33
lit
. b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2024 vom 22. Mai 2025 E. 6.4 betreffend Beschwerde gegen ein Urteil des Schiedsgerichts Grau
bünden, ferner BGE 126 V 334 E. 3c).
2.2
Die Ermittlung des Bedarfs an Leistungen nach erfolgt gemäss durch Pflegefachleute nach in Zusammenarbeit mit den Patienten oder den Angehörigen. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung ist jeweils umgehend der anordnenden bzw. behandelnden Arztperson zur Kenntnisnahme zuzustellen (Abs. 1 und 1
bis
). Erteilt diese nicht ihre ausdrückliche Zustimmung zu den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2
lit
. b KLV, ist die Bedarfsermittlung (gegebenen
falls unter ihrer Mitwirkung) erneut durchzuführen (Abs. 2). Die Bedarfs
ermittlung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation der Patienten sowie die Abklärung des Umfeldes (Abs. 3). Sie erfolgt aufgrund einheitlicher Krite
rien. Ihr Ergebnis wird auf einem einheitlichen Formular, das von Leistungs
erbringern und Versicherern gemeinsam erarbeitet wurde, festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitaufwand anzugeben (Abs. 4). Der Versi
cherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsermittlung mitge
teilt werden, welche die Leistungen nach betreffen (Abs. 6). Nach einer Verlängerung oder einer Erneuerung eines ärztlichen Auftra
ges oder einer ärztlichen Anordnung bedarf es einer neuen Bedarfsermittlung (Abs. 7). Bei Pflegeleistungen, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auf
trag erbracht werden, muss spätestens neun Monate nach der ersten Bedarfser
mittlung wieder eine Bedarfsermittlung erfolgen. Eine zweimalige Erneuerung ist ohne Zustimmung der behandelnden Arztperson möglich. Nach 27 Monaten muss der Pflegefachmann oder die Pflegefachfrau dieser indes möglichst schnell einen Bericht vorlegen, der insbesondere die Art, den Verlauf und die Ergebnisse der Pflegeleistungen beschreibt (Abs. 8).
2.3
Der Versicherer ist jedoch berechtigt und verpflichtet, die Bedarfsermittlung der Leistungserbringer zu kontrollieren. Das Kontrollverfahren nach dient der Überprüfung der Bedarfsermittlung sowie der Kontrolle der Zweck
mäs
sigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen von Pflegefachpersonen und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nach . Sieht die Bedarfsermittlung mehr als 60 Stunden Pflege pro Quartal vor, kann diese vom Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin () überprüft wer
den. Sieht sie weniger als 60 Stunden pro Quartal vor, so führt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin systematische Stichproben durch. Leistungserbringer und Versicherer können zudem weitere Regelungen des Kontrollverfahrens verein
baren.
2.4
Die
C.___
ist unbestrittenermassen als Leistungserbringerin im Kanton
D.___
zugelassen. Eine Anstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der
C.___
ist Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. die vorstehende E. 2.1). Ein Arbeitsvertrag wurde dem Gericht vom Beschwerdeführer allerdings nicht eingereicht. Auch findet sich ein solcher nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin. Da das Gericht die Sache ohnehin zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl.
nachstehende E. 3
und E. 5
), kann auf das Nachreichen eines Arbeitsvertrags an das Gericht verzichtet werden. Es obliegt der Beschwerdegegnerin, diese Voraus
setzung im Anschluss zu prüfen
,
wobei sie möglicherweise
zufolge ihres Erinnerungs
schreibens vom 2
3.
Januar 2026 (
Urk.
11/9)
mittlerweile
im Besitz des Arbeitsvertrages ist.
2.5
Das hiesige Gericht legte bereits in einem anderen,
ähnlich
gelagerten Fall (Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Januar 2026 im Verfahren Nr. KV.2025.00014 E. 5; publiziert auf der Homepage des Gerichts) eingehend dar, weshalb die Schaden
minderungspflicht der versicherten Person gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei der Beanspruchung von Grundpflegeleistungen nach Art. 7 Abs.
1 (richtig:
Abs.
2
)
lit
. c KLV zu beachten sei und insbesondere die Inanspruchnahme der zumutbaren Mithilfe ihrer Familienangehörigen – und zwar explizit bei der Pflege – umfasse. Weiter wurde festgehalten, es bestehe kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe bewusst keine Schadenminderungs
pflicht im Rahmen der Angehörigenpflege festgeschrieben. Vielmehr habe er schlicht nicht bedacht, dass die Angehörigenpflege unter Aufsicht und Anleitung von Pflegefachleuten vergütungspflichtig sein könnte. Nicht voraussehbar sei für ihn zudem gewesen, dass die Angehörigenpflege Jahre später zum Geschäfts
modell privater
Spitexorganisationen
avanciere, intensiv beworben werde und sich die Grundpflegekosten deshalb innert kürzester Zeit vervielfachen würden (vgl. den Bericht des Bundesrats «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung
» vom 15. Oktober 2025, S. 40-43
, abrufbar auf
www.bag.admin.ch
, Services, Publikationen, Bundesratsberichte
).
2.
6
Das Bundesgericht hat sich bisher nicht näher dazu geäussert, in welchem Umfang (in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht) bei der Pflege durch Angehörige eine familiäre Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht der versicherten Person zu berücksichtigen ist (vgl. auch Bericht des Bundesrats «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung
» vom 15. Oktober 2025, S. 41). Es hielt indessen wiederholt fest, dass bei der Beur
teilung des konkreten Bedarfs nur zurückhaltend in den Spielraum der zustän
digen Personen einzugreifen sei, namentlich wenn die Leistungen vom Hausarzt angeordnet würden, und den Spitex-Verantwortlichen bei der Frage, was an Hilfe
stellung von den Familienangehörigen erwartet werden könne, ein vernünf
tiger und praktikabler Beurteilungsspielraum zuzugestehen sei (Urteil des hiesi
gen Gerichts vom 12. Januar 2026 im Verfahren Nr. KV.2025.00014 E. 6.1). Es bleibt zur seit 1. Juli 2024 geltenden Rechtslage allerdings anzufügen, dass sich bei der gerichtlichen Überprüfung des von einer Pflegefachperson festgeleg
ten voraussichtlichen Pflegebedarfs nicht die gleich grosse Zurückhaltung aufdrängt, wie sie bei ärztlich verordneten Pflegeleistungen insbesondere vor dem Hinter
grund der Pflichtleistungsvermutung gilt. So leitete sich besagte Vermu
tung aus ab, der nur auf Ärzte und Chiropraktiker Bezug nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2023 vom 15. Februar 2024 E. 4.3).
2.
7
Die Pflegefachperson hat den Umfang des Pflegebedarfs daher unter Berücksich
tigung der Schadenminderungspflicht festzustellen; ausschlaggebend sind die konkreten Verhältnisse, die angesichts des erhöhten Missbrauchspotentials grundsätzlich vor Ort objektiv zu ermitteln und nicht allein gestützt auf die Anga
ben der Angehörigen zu erheben sind. Ein Pflegebedarf besteht nur insoweit, als die tatsächlich von den Angehörigen erbrachte Pflege über deren zumutbare Belas
tung hinausgeht. gibt dementsprechend vor, dass die Bedarfs
ermittlung die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten und die Abklä
rung des Umfeldes zu umfassen hat, worunter auch die körperliche und physische Gesundheit der
pflegenden Angehörigen
fällt (vgl. Bericht des Bundes
rats «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Kranken
pflegeversicherung» vom 15. Oktober 2025, S. 43; Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Januar 2026 im Verfahren Nr. KV.2025.00014 E. 6.4).
Selbstredend haben auch die von den Angehörigen erbrachten Pflegeleistungen die WZW-Kriterien zu erfüllen. Soweit das Bundesgericht festhielt, der OKP dürften für die Angehörigenpflege lediglich die Kosten in Rechnung gestellt werden, die auch aussenstehende Spitex-Angestellte verursachen würden, kann es sich nur auf den Pflegeumfang bezogen haben, zumal die Beitragsansätze für
Laien und Pflegefachleute dieselben sind. Ausser Acht zu lassen ist somit nicht nur ein allfällig erhöhter Zeitaufwand für einzelne Leistungen unter Verwendung der auch für Pflegefachleute geltenden Standardzeiten. Ein besonderes Augenmerk ist – bei Überkapazität und persönlicher Zuneigung der Angehörigen – auch auf eine potenzielle Überversorgung zu richten. Bei alltäglichen Verrichtungen kann nur von Grundpflegeleistungen gesprochen werden, soweit diese dem Ausgleich des gesundheitlich bedingten Versorgungsdefizits dienen. Ist dieses erst ausgegli
chen, ist eine
darüber hinausgehende
Unterstützung nicht mehr wirksam, zweck
mässig oder wirtschaftlich. Stark übertriebenes Beispiel wäre etwa, wenn Ange
hörige die versicherte Person mehrmals am Tag umziehen würden, um für Essen, Mittagsschlaf und Besuch stets das passende Outfit zu haben, oder der versicher
ten Person fürsorglich jede Viertelstunde das Wasserglas reichen. Die Beurteilung der WZW-Kriterien richtet sich – mangels Behandlungszweck – somit nach dem Versorgungsdefizit (Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Januar 2026 im Verfah
ren Nr. KV.2025.00014 E. 6.4).
3.
3
.1
Die Beschwerdegegnerin gewährte anstelle der beantragten rund
40.25
Stunden
(vgl.
Urk.
9/
1/
6)
lediglich
18.88
Stunden pro Monat für die Grundpflege, ohne
nachvollziehbar
aufzuzeigen, inwiefern damit den konkreten Umständen des Einzel
falls
(Schadenminderungspflicht
unter Berücksichtigung von
Gesamt
situation und Umfeld, vgl. E. 2.
5
-2.
7
vorstehend)
Rechnung getragen würde
(
Urk.
2
,
Urk.
9/1/38-39,
Urk.
9/1/
41
,
Urk.
9/1/72,
Urk.
9/1/83-88
)
.
Zum Umfeld des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass
aus den im Rahmen des Beschwer
deverfahrens beigezogenen Akten der Invalidenversicherung betreffend den Beschwer
deführer ersichtlich
wurde
, dass sich auch die Ehefrau
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte - dies wegen Rheuma, Migräne und psychischer Probleme (
Urk.
9/5/93/2).
Ihre körperliche Leistungs
fähigkeit ist in Bezug auf die Frage relevant, ob sie die beantragten Pflegeleis
tungen mit der nötigen Qualität zu erbringen vermag.
3.2
Der Pflegebedarf für den Anfechtungsgegenstand bildenden Zeitraum (vgl. E. 1
.1
vorstehend
sowie E. 1 in der vorangegangenen Verfügung vom
5.
März 2026,
Urk.
12
) wurde vorliegend von einer Pflegefachfrau der Spitex ermittelt und dem Hausarzt nur zur Kenntnisnahme zugestellt (
Urk.
9/1/6-7). Dies ist für die angeord
neten Leistungen, worunter sich keine nach
Art.
7
Abs.
2
lit
. b KLV fin
den, ausreichend (
Art.
8a
Abs.
1
bis
KLV, in Kraft seit
1.
Juli 2024).
Ob eine
Vermutung, dass die Leistungen im Sinne von
Art.
32
Abs.
1 KVG wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich sind,
auch hier - analog zu de
n
ärztlich verordneten Leistungen -
besteht, ist zumindest in Frage zu stellen
(vgl. vorstehende E. 2.
6
am Ende)
. Eine vertrauensärztliche Beurteilung wurde trotz des ermittelten Pflegebedarfs von weit mehr als 60 Stun
den pro Quartal erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholt (
Urk.
9/7). In dieser wurde darauf hingewiesen, dass sich aus dem Abklärungs
bericht der Invalidenversicherung vom 1
2.
Dezember 2021 (richtig: vom 1
4.
Januar 2022,
Urk.
9/5/302, wobei d
ie
Erhebung am
5.
Januar 2022 stattge
funden hatte,
Urk.
9/5/297) ergebe, dass der Beschwerdeführer sich selbst pflegen könne und auch sonst keine Einschränkungen in den alltäglichen Lebensver
richtungen habe und somit auch keinerlei Grundpflege bedürfe. Auch sein erneu
tes Gesuch um Hilflosenentschädigung sei mit Verfügung vom
1.
Oktober 2024 abgelehnt worden. Zusammenfassend sei ein Pflegebedarf komplett zu verneinen (
Urk.
9/7
S. 2).
3.3
Zu bemerken ist, dass sich die Grundpflegeverrichtungen nach
Art.
7
Abs.
2
lit
. c KLV und die Hilfestellungen im Sinn von
Art.
9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und
Art.
42
Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Hilflosenentschädigung) inhalt
lich nicht erheblich überschneiden (BGE 151 V 1 E. 6.6.1 am Ende) bzw. nur in relativ geringem Umfang sachlich kongruent sind (BGE 151 V 1 E. 6.7). So umfasst die allgemeine Grundpflege gemäss
Art.
7
Abs.
2
lit
. c
Ziff.
1 KLV Tätig
keiten, welche die Patienten oder Patientinnen nicht
selber
ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungs
übungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhü
tung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken. Dabei handelt es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung, womit gegebenenfalls weitere Pflegeleistungen vergleichbarer Art als Grundpflege aner
kannt werden können (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 mit Hinweis). Solche Tätigkeiten dürften nach der Einschätzung des Bundesgerichts eher selten alltägliche Hilfe
stellungen, etwa beim Essen und im Bereich Mobilität, betreffen (BGE 151 V 1 E.
6.6.2). Jedenfalls umfasst die allgemeine Grundpflege nebst
gebrechensbedingten
Hilfestellungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen auch pflegerische Mass
nahmen, die erst wegen des Gebrechens nötig werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_480/2022 vom 2
9.
August 2024 E. 1.2.1 [nicht publiziert in BGE 151 V 1]).
Folglich greift es zu kurz, vom Fehlen eines Anspruchs auf Hilflosenent
schädigung direkt auf das Fehlen eines Anspruchs auf Beiträge an die Grund
pflege zu schliessen. Hinzu kommt, dass die von der Invalidenversicherung getätigte Abklärung aus dem Januar 2022 stammt und damit mehrere Jahre zurück
liegt. Angesichts dessen sind inhaltliche Inkonsistenzen zwischen der Haushaltab
klärung durch die Invalidenversicherung und der Abklärung durch die Spitex nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszu
machen. Zwar ist die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom September 2024 (
Urk.
9/5/351 ff.) mit Verfügung vom
8.
Januar 2025 nicht eingetreten, da keine Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei (
Urk.
9/5/387 f.). Aus einer
Nichteintretensverfügung
können indes inhaltlich keine entscheidenden Rück
schlüsse für das vorliegende Verfahren gezogen werden, zumal es sich dabei nicht um einen materiellen Entscheid handelt.
3.4
Im vorliegenden Fall betrifft der geltend gemachte Pflegebedarf (
Urk.
9/1/6) den Bereich Körperpflege (sich waschen, Zehennägel schneiden), den Bereich An- und Auskleiden sowie die Hilfe bei Positionswechseln. Aus der Pflegedokumentation geht hervor, dass die «Begleitung beim Toilettengang» ebenfalls wegen der damit verbundenen Positionswechsel sowie des damit einhergehenden An- und Aus
kleidens erfolgt (
Urk.
9/1/19). Für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung sind praxisgemäss die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl.
Art.
9 ATSG) massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen):
-
Ankleiden, Auskleiden;
-
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
-
Essen;
-
Körperpflege;
-
Verrichtung der Notdurft;
-
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Im vorliegenden Fall wurde damit kein Grundpflegebedarf geltend gemacht, der von seinem sachlichen Anwendungsbereich her nicht auch zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung führen könnte. Vor die
sem Hintergrund erweckt der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Januar 2022 - obwohl er sich damals bereits als hilflos erachtete und Hilflosenent
schädigung beanspruchte - namentlich in den Lebensbereichen An- und Ausklei
den, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Körperpflege selbständig war (
Urk.
9/5/299-300), doch gewisse Zweifel an der von der Spitex nun dokumentierten Pflegebedürftigkeit. Damals schienen nicht alle Angaben des
Beschwerde
führers und seiner Ehefrau - beispielsweise jene zur Dritthilfe bei Positions
wechseln - nachvollziehbar (
Urk.
9/5/300 oben). Da die Schadenminderungs
pflicht nach der Auffassung des hiesigen Gerichts auch bei der Beanspruchung von Grundpflegeleistungen nach
Art.
7
Abs.
2
lit
. c KLV zu beachten ist (Urteil
e
des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00014 vom 1
2.
Januar 2026 E. 5 und E. 8
,
KV.2026.00005 vom
2
1.
April 2026 E. 5,
KV.2025.00141 vom 1
3.
Mai 2026 E.
3.1
), ist dem Beschwerdeführer auch das im Abklärungsbericht der Invalidenversicherung erwähnte Beiziehen von Hilfsmit
teln (
Urk.
9/5/299-300) zuzumuten. Mit Blick auf das der Angehörigenpflege imma
nente Missbrauchspotential (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00014 vom 1
2.
Januar 2026 E. 4.3 sowie vorstehende E.
2.7
)
erweisen sich
weitere - objektive und nicht gänzlich unkritisch auf die Anga
ben des Beschwerdeführers und seiner Familie abstellende - Abklärungen des
Pflegeb
edarfs
unter Mitberücksichtigung der Schadenminderungspflicht
als
erfor
derlich
.
3.5
Der Beschwerdeführer beantragte für diesen Fall ein G
erichtsg
utachten (
Urk.
1
S. 3 Ziff.
9).
Nach
Art.
43
Abs.
1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus
künfte ein. Wie das Bundesgericht in BGE 132 V 368 E. 5 festhielt, darf der Verwal
tungsträger die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen dabei nicht in das
Einspracheverfahren
verschieben. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten. Kommt der Verwaltungsträger seiner Pflicht zur Abklärung des Sach
verhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an ihn zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 und 5). Umso weniger kann der Verwaltungsträger erstmals richtige bzw. aufwändige Abklärungen ins Gerichtsverfahren verlegen, was bereits dem Gebot des einfachen und raschen Verfahrens nach
Art.
61
lit
. a ATSG zuwiderlaufen würde.
Ebenso wenig ist es Aufgabe des Gerichts, unter Verkürzung des Instanzenzugs für die versicherte Person erstmals im Beschwerdeverfahren selbst ein rechts
genügliches Abklärungsverfahren durchzuführen. Dies muss umso mehr gelten, als das Gericht aufgrund der stark steigenden Anzahl der anhängig gemachten Fälle mit vergleichbarer Problemstellung über die Gebühr mit Sachverhalts
abklärungen belastet würde, die von Amtes wegen in erster Linie der Verwal
tungsträger vorzunehmen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom
9.
November 2022 E. 7.2).
Das fehlende Vertrauen des Beschwerdeführers oder seiner Rechtsvertreterin in die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk.
1
5
S.
5
) ändert am vorstehend Ausgeführten nichts.
3.6
Zusammenfassend bestehen zufolge der beigezogenen IV-Akten Zweifel am von der Spitex erhobenen Umfang der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers. Überdies sind mit Blick auf den im Einzelfall
zu ermittelnden Umfang
der Schaden
minderungspflicht weitere Abklärungen des Sachverhalts angezeigt (ins
besondere der Pflegebedürftigkeit unter Mitberücksichtigung der Schadenminde
rungspflicht
und des Umfelds
), weshalb die Sache in Aufhebung des angefoch
tenen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.
4.1
Hinsichtlich des Streitpunkts der Einhaltung
arbeitsrechtlicher Vorschrif
ten
ist - unter Hinweis auf das
kürzlich gefällte
Urteil des Sozialversicherungs
gerichts des Kantons Zürich KV.2025.00014 vom 1
2.
Januar 2026 E. 7
und E. 2.4 - vorab festzuhalten, dass das EDI in Art. 8a Abs. 4 der
KLV
festgelegt hat, dass die Bedarfsabklärung insbesondere den «voraussichtlichen» Zeitaufwand der benö
tigten Pflege angeben muss. Die Bedarfsberechnung ist also prospektiv vorzu
nehmen (vgl. auch Urteil des Bundegerichts 9C_176/2016 vom 21. Februar 2017 E. 6.1). Leistungserbringer im Sinne von ist die Spitex (
vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024 E. 2.3.2, 4.3.3 und 4.3.6, teilweise publiziert in: BGE 150 V 273; BGE 145 V 161 E. 5.1)
und nicht die angehörige Pflegeperson des Beschwerdeführers. Letztere wird lediglich von der Spitex zur Durchführung der Grundpflege eingesetzt. Gegenstand dieses Pro
zesses ist somit die Festlegung des voraussichtlichen Pflegebedarfs des Beschwer
deführers, in dessen Rahmen die Spitex Leistungen erbringen und abrechnen kann.
4.2
Die sinngemässe Kostengutsprache respektive deren Limitierung – wie sie vorlie
gend strittig ist – kann indessen nicht darüber hinwegtäuschen, dass der zuge
lassene Leistungserbringer später nur Leistungen abrechnen kann, wenn er solche auch tatsächlich und in der nötigen Qualität sowie unter Beachtung des gesetz
li
chen Rahmens erbringt. Fehlt es beispielsweise an einer ausreichenden Anlei
tung und Aufsicht der pflegenden Angehörigen oder werden diese selbst krank und nicht durch eine Pflegefachperson ersetzt, besteht trotz Kostengutsprache keine Vergütungspflicht des Versicherers. Dies betrifft indessen nicht den Anspruch der versicherten Person auf einen bestimmten Umfang an Grundpflege, sondern die Abrechnung des zugelassenen Leistungserbringers von im Rahmen des festge
setzten Pflegebedarfs bezogenen bzw. erbrachten Leistungen. In diesem Sinne ist die Frage, ob die erbrachten Leistungen ausreichend dokumentiert wur
den, nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
4.3
Soweit sich die Beschwerdegegnerin bei der prospektiven Kostengutsprache darauf berief, ein Teil der Leistungen werde absehbar widerrechtlich erbracht wer
den, weil die Spitex die Grundpflege an sieben Tagen pro Woche durch eine ein
zige Person durchführen lassen werde, wodurch das Arbeitsgesetz verletzt werde (Urk. 9/1/38 und Urk.
2
S. 3), führt dies nicht zu einem verminderten Pflegebedarf bzw. reduzierten Anspruch des Beschwerdeführers. Vielmehr steht dies im Zusam
menhang mit der gehörigen Leistungserbringung durch die Spitex als Voraus
setzung für eine Vergütungspflicht durch die Beschwerdegegnerin. Die Frage nach der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften beschlägt somit nicht das Verhältnis zwischen versicherter Person und Krankenversicherer, sondern allen
falls zwischen Leistungserbringer und Krankenversicherer. Insoweit hat die Beschwer
degegnerin mit Blick auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zwar zu Recht angekündigt, dass sie beabsichtigt, die von der Ehefrau erbrachte Grund
pflege nur an sechs Tagen pro Woche zu vergüten. Sie ist aber nicht berechtigt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Grundpflege entsprechend dem voraus
sichtlichen Pflegebedarf wegen einer erwarteten mangelhaften Leistungser
bringung durch einen zugelassenen Leistungserbringer im Voraus zu kürzen.
Organisa
tionen, die Pflegefachpersonen beschäftigen
, sind seit 1. Juli 2024 in Art. 35 Abs. 2
lit
.
d
bis
KVG als zugelassene Leistungserbringer vorgesehen. Die Zulassung impliziert gerade, dass eine gehörige Leistungserbringung möglich ist. Selbst wenn der Argumentation der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ver
letzung arbeitsrechtlicher Bestimmung gefolgt würde, kann auch nicht im Voraus ausgeschlossen werden, dass (z.B. bei längerer Abwesenheit/Krankheit der Ehefrau) andere Pflegekräfte eingesetzt werden müssen.
4
.4
Gemäss entscheidet das kantonale Schiedsgericht «Streitig
keiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern». Nach der Rechtspre
chung ist von einer weiten Begriffsumschreibung auszugehen, indem die sach
li
che Zuständigkeit für alle Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Leistungs
erbringern zu bejahen ist, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem KVG ergeben oder auf Grund des KVG ein
gegangen worden sind. Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Versicherungsträgern und leistungserbringenden Personen handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen – ungeachtet ob nach dem System des Tiers
payant
oder
garant
abgerechnet wird (vgl. BGE 148 V 366 E. 4.3.2, 141 V 557 E. 2.1, 132 V 352 E. 2.1 und 132 V 303
E. 4, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_563/2014 vom 17. September 2014 E. 1). Der Streitgegenstand muss mit anderen Worten die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG betreffen. Liegen der Streitigkeit keine solchen Rechtsbeziehungen zugrunde, ist sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen mit der Folge, dass nicht die Schiedsgerichte, sondern allenfalls die Zivilgerichte zum Entscheid sachlich zuständig sind (vgl. BGE 132 V 303 E. 4.1 mit diversen Hin
weisen, BGE 141 V 557 E. 1, Urteile des Bundesgerichts 9C_372/2024, 9C_373/2024 vom 30. Juli 2025 E. 4.2 und 9C_479/2013 vom 9. September 2014 E. 2 und 4).
Der Beschwerdeführer kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach ATSG demnach nicht die Interessen der Spitex, einschliesslich jener seiner Ehefrau als deren Arbeitnehmerin, wahrnehmen. Vielmehr hat der Krankenversicherer bei tarif
widriger Fakturierung oder Erbringung von unwirtschaftlichen Leistungen jeweils selbst gegen den Leistungserbringer vorzugehen (vgl. Urteil des Bundes
gerichts 9C_687/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 4). Nichts anderes kann gelten, wenn er die erbrachten Leistungen als gesetzes- oder vertragswidrig erachtet. Soweit solche Rügen als im KVG (z.B. der Vergütungspflicht) begründet zu sehen sind, wäre hierfür das Schiedsgericht zuständig.
4.5
Obschon eine allfällige Verletzung von Arbeitsvorschriften somit nicht zu einer Kürzung des Pflegebedarfs führen kann bzw. die Frage, ob die Beschränkung der Vergütungspflicht für Leistungen einer Pflegekraft im Privathaushalt auf maxi
mal sechs Tage pro Woche zulässig ist, nicht im Beschwerdeverfahren nach ATSG zu beantworten ist, sei dennoch auf BGE 148 II 203 hingewiesen. Darin entschied das Bundesgericht, dass Art. 2 Abs. 2
lit
. g des Arbeitsgesetzes (
ArG
), der eine Ausnahme vom Arbeitsgesetz für private Haushaltungen vorsieht, im Mehrpar
teienverhältnis wie dem Personalverleih keine Anwendung findet. Das Bundes
gericht begründete dies damit, dass die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten bei der Betreuungsorganisation kontrolliert werden könne, ohne die Intimität der Verhältnisse zu verletzen. Ausserdem diene die Arbeitsleistung nicht nur der Erfül
lung privater Bedürfnisse, sondern auch kommerziellen Zwecken der Betreu
ungsorganisation. Liege zwischen dieser und der betreuten Person kein Personal
verleih, sondern ein Auftrag oder Werkvertrag vor, sei massgeblicher Betrieb ohne
hin die Betreuungsorganisation und nicht der Privathaushalt. Als Reaktion auf diesen Entscheid hat der Bundesrat eine Sonderregelung für Live-in-Betreu
ende erlassen, die erst kürzlich am 1. Dezember 2025 in Kraft trat (vgl.
https://www.babs.admin.ch/de/newnsb/EZfjTDvBmpMqdcfxa8gn1, besucht am
5.
Juni 2026).
4.6
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügen lässt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht Unterlagen und Entscheide aller Art der
PflegeRechtsAnwalt
GmbH zugestellt (
Urk.
1
S. 2), ist auf die Vollmacht vom 1
7.
Februar 2025 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer sowohl die
PflegeRechtsAnwalt
GmbH als auch die
Spitexorganisation
mit einer Generalvollma
cht ausgestattet hat (Urk. 9/1/60-61
=
Urk.
9/1/78-79).
Entgegen der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
vertretenen Auffassung (
Urk.
15
S. 2) setzt eine Bevollmäch
tigung keine Willenserklärung der Bevollmächtigten voraus, sondern es handelt sich bei der Vollmachtserteilung um ein einseitiges
Rechtsverhältnis, welches
das Aussenverhältnis beschlägt (
David Oser, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I,
8.
Auflage 2026,
Art.
396
N.
6)
.
Eine rechtswidrige Zustellung von Unterlagen lässt sich damit nicht erkennen.
5.
Zusammenfassend ist der Sachverhalt (
insbesondere
der Gesundheitsschaden mit seinen
objektiven
funktionellen Auswirkungen
unter Berücksichtigung der Schaden
minderungspflicht und der
Gesamtsituation inklusive des Umfelds
)
unzu
reichend abgeklärt.
Es
besteht kein Grund zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei der Grundpflege durch Angehö
rige nicht verre
chenbar ist, was diesen im Rahmen der Schadenminderungspflicht der versi
cherten Person an Pflege zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat somit die zumut
bare Mithilfe der ihn pflegenden Ehefrau aus ehelicher Beistandspflicht zu beanspruchen; in deren Umfang reduziert sich sein Versorgungsdefizit bzw. Pflege
bedarf. Die Schadenminderungspflicht ist Teil der Bedarfsermittlung, in die das Gericht nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift
(vgl. E. 2.
6
vorste
hend)
. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach weiteren Abklärungen erneut über den Pflegebedarf des Beschwer
deführers im Zeitraum vom
1
1.
November 2024
bis
11.
Mai
2025 im Sinne eines Kostendachs verfüg
e
.
6.
6.1
Nach Art. 61
lit
. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nen
nen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und
die Barauslagen (
§
34
GSVGer
sowie
§
7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [
GebV
SVGer
]).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal
tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän
diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb
der
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
6.2
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
machte
mit Honorarnote vom 13.
April 2026 ein Honorar in der Höhe von
Fr.
2'005.50 zuzüglich Mehrwert
steuer geltend (
Urk.
18).
Dieses setzt sich zusammen aus einem mit einem Stunden
ansatz von
Fr.
350.-- verrechneten Aufwand von 5.3
33
Stunden (ent
sprechend Fr.
1'866.60
) sowie aus Barauslagen im Betrag von
Fr.
138.90.
Mit Blick auf den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.-- für freibe
rufliche Anwälte erweist sich d
as verlangte Honorar als überhöht. In Anwendung der obgenannten Kriterien (E. 6.1) sowie des
besagten Stundenansatzes
von
Fr.
280.-- (x 5.333 h =
Fr.
1'493.24)
ist
dem Beschwerdeführer
eine Parteient
schädigung von Fr.
1'764.35
(inkl.
Barauslagen [
Fr.
138.90] und
MWST
[von 8.1
%
, entsprechend
Fr.
132.20]
) zuzusprechen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid der Avenir Assurance
Maladie
SA vom
2
6.
September
2025 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der
Erwä-gungen
über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegeleistungen nach
Art.
7
Abs.
2
lit
. a und c KLV im Zeitraum vom
1
1.
November 2024 bis 1
1.
Mai
2025 neu ver
füge.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
dem Beschwerdeführer
eine Parteientschä
digung von
Fr.
1’764
.
35
(inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwältin Jana Sadik
-
Avenir Assurance
Maladie
SA
-
Bundesamt für Gesundheit
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippWidmer
Referenzen
Bestimmungsliste
- KV.2025.00126Pflegebedarf bei Angehörigenpflege