4A_250/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

definitive Rechtsöffnung

20. Juli

Sachverhalt In einem von B.________ eingeleiteten Betreibungsverfahren erteilte die Friedensrichterin definitive Rechtsöffnung für den Rechtsvorschlag über 14'430 Fr. 90 zuzüglich Zinsen und 972 Fr. 10. Das kantonale Gericht erklärte die Beschwerde von A.________ für unzulässig, worauf dieser sich an das Bundesgericht wandte, ohne die Begründung dieser Unzulässigkeit anzufechten. Erwägungen • Die Beschwerde an das Bundesgericht muss sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen; andernfalls ist sie nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG unzulässig. • A.________ setzt sich nicht mit dem von der kantonalen Instanz herangezogenen Unzulässigkeitsgrund auseinander, nämlich dem Fehlen einer Anfechtung der Begründung des Rechtsöffnungsentscheids; die Beschwerde genügt damit offensichtlich den Begründungsanforderungen nicht und wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt. Entscheid Die Beschwerde wird mangels genügender Begründung als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 800 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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