4A_250/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
definitive Rechtsöffnung
20. Juli
Sachverhalt
In einem von B.________ eingeleiteten Betreibungsverfahren erteilte die Friedensrichterin definitive Rechtsöffnung für den Rechtsvorschlag über 14'430 Fr. 90 zuzüglich Zinsen und 972 Fr. 10. Das kantonale Gericht erklärte die Beschwerde von A.________ für unzulässig, worauf dieser sich an das Bundesgericht wandte, ohne die Begründung dieser Unzulässigkeit anzufechten.
Erwägungen
• Die Beschwerde an das Bundesgericht muss sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen; andernfalls ist sie nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG unzulässig.
• A.________ setzt sich nicht mit dem von der kantonalen Instanz herangezogenen Unzulässigkeitsgrund auseinander, nämlich dem Fehlen einer Anfechtung der Begründung des Rechtsöffnungsentscheids; die Beschwerde genügt damit offensichtlich den Begründungsanforderungen nicht und wird gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt.
Entscheid
Die Beschwerde wird mangels genügender Begründung als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 800 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.