6B_140/2026
Bundesgericht
Einfache qualifizierte Körperverletzung, qualifizierte Drohung, Beschimpfung; Willkür, Unschuldsvermutung
8. September
Sachverhalt
Nach einer Reihe von Gewalttaten, die am 13. September 2024 in der gemeinsamen Wohnung begangen wurden (Schläge, Biss, Strangulation und Drohungen mit einem Messer), bedrohte A.________ B.________ am 18. September erneut. Verurteilt wegen einfacher qualifizierter Körperverletzung, Beschimpfung und qualifizierter Drohung, focht er vor dem Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung, die Würdigung der rechtsmedizinischen Gutachten und die rechtliche Qualifikation der Verletzungen an.
Erwägungen
• Die kantonale Würdigung ist nicht willkürlich: Die konstanten Aussagen des Opfers, vereinbar mit 41 Verletzungen und durch die psychiatrischen Feststellungen bestätigt, durften trotz gewisser, durch seine sprachlichen Schwierigkeiten und die Heftigkeit der Ereignisse erklärbarer Abweichungen berücksichtigt werden.
• Den Gutachten des CURML durfte gefolgt werden, da ihre Schlussfolgerungen von keinem offensichtlichen Mangel behaftet waren; 41 Verletzungen gehen über eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens hinaus und fallen unter Art. 123 StGB. Der Grundsatz in dubio pro reo hat keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.